Arbeitszimmer spart Steuern

Abzugsfähigkeit und Gestaltungsmöglichkeit des Arbeitszimmers

Hinweise am 21.07.2020 vom Counselor Ralph J. Schnaars, Steuerberater

Arbeitszimmer spart Steuern
 
Der Inhalt dieses Beitrags ist wie folgt gegliedert:
 
I. Überblick
 
1. Zugehörigkeit zu Ihrem übrigen Wohnbereich
2. Nutzungsumfang
3. Aufzeichnungspflicht
4. Betroffene Aufwendungen
5. Aufteilung der Aufwendungen
6. Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung
7. Kein anderer Arbeitsplatz
8. Nutzung durch mehrere Personen
9. Worauf müssen Sie achten?
 
II. Häusliches Arbeitszimmer zur Erzielung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
 
1. Mittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer
2. Kein anderer Arbeitsplatz
3. Verkauf von selbstgenutztem Wohneigentum
 
III. Häusliches Arbeitszimmer zur Erzielung betrieblicher Einkünfte
 
1. Häusliches Arbeitszimmer im Betriebsvermögen
2. Nutzungsumfang
3. Abzugsfähige Aufwendungen
4. Zugehörigkeit zum Betriebs- oder Privatvermögen
5. Betriebsaufspaltung
 
IV. Gestaltungsmöglichkeiten
 
1. Vermietung eines Büroraums vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber
2. Außerhäusliches Arbeitszimmer
 
Tabellarische Übersicht zur Abzugsfähigkeit des Arbeitszimmers
 
 
 
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer dürfen – einheitlich für alle Einkunftsarten einschließlich Sonderausgabenbereich – grundsätzlich nicht geltend gemacht werden.
 
Davon gibt es jedoch zwei Ausnahmen:
 
• Ein Abzug der Aufwendungen bis zur Höhe von 1.250 € ist möglich, wenn Ihnen und/oder den mit Ihnen im Haushalt lebenden Angehörigen für die Tätigkeit/en kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Hierbei handelt es sich nicht um einen Pauschbetrag, sondern um einen Höchstbetrag, der insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden kann.
 
• Die tatsächlichen Kosten können ohne Beschränkung  abgezogen werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Dies gilt selbst dann, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
 
 
 

I. Überblick zum Arbeitszimmer


 
1. Zugehörigkeit zum Wohnbereich
 
Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers ist gesetzlich nicht definiert. Aus der ständigen Rechtsprechung ergibt sich, dass es sich um einen zur Wohnung gehörenden Raum handeln muss, der jedoch vom übrigen Wohnbereich abgetrennt sein muss.
Dabei kann es sich auch um Räume im Keller, im Dachgeschoss, im Gartenhaus oder im Garagenanbau handeln.
 
Nach Lage, Funktion und Ausstattung muss der Raum in Ihre häusliche Sphäre eingebunden sein. Er muss vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer bzw.  organisatorischer Arbeiten dienen.
 
Entspricht ein Raum aufgrund von Ausstattung und Funktion nicht einem Büro, handelt es sich im Allgemeinen nicht um ein häusliches Arbeitszimmer, auch wenn er nach seiner Lage mit Ihren Wohnräumen verbunden und damit in Ihre häusliche Sphäre eingebunden ist.
 
 
2. Nutzungsumfang
 
Aufwendungen für das Wohnen gehören zu den Lebenshaltungskosten, die steuerlich nicht abgezogen werden können. Sie können die Aufwendungen für Ihr häusliches Arbeitszimmer daher nur geltend machen, wenn der Raum nahezu ausschließlich betrieblich, beruflich oder zu Ausbildungszwecken, und damit eben nicht zu Wohnzwecken genutzt wird. Das gilt auch, wenn es sich um mehrere Räume handelt oder wenn mehrere Personen sich die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers teilen.
 
Eine Mitnutzung zu privaten Zwecken bis zu 10 % hält die Finanzverwaltung für unschädlich.
 
 
3. Aufzeichnungspflicht
 
Wird das häusliche Arbeitszimmer zu betrieblichen Zwecken genutzt (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständige Arbeit), sind die Aufwendungen einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.
 
 
4. Betroffene Aufwendungen
 
Es dürfen nur die – anteiligen – Aufwendungen für das Arbeitszimmer selbst abgezogen werden. Dazu gehören insbesondere:
 
• Miete,
 
• Gebäudeabschreibung (Absetzung für Abnutzung, Sonderabschreibung),
 
• Reparatur- und Renovierungskosten des Gebäudes,
 
• Finanzierungskosten der Gebäudeanschaffungs- oder -herstellungskosten oder der Reparatur- und Renovierungskosten,
 
• Nebenkosten wie Grundsteuer, Müllabfuhrgebühren oder Gebäudeversicherung sowie die verbrauchsabhängigen Wasser- und Energiekosten,
 
• Aufwendungen für die Raumausstattung, wie Tapeten, Fußbodenbelag, Gardinen, Deckenlampe.
 
 
Hinweis:
Unabhängig von der Arbeitszimmerregelung können Aufwendungen für genutzte Arbeitsmittel (Schreibtisch, Regale, Schreibtischlampe usw.) steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie nicht in einem anerkannten häuslichen Arbeitszimmer, jedoch nahezu ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt werden (z. B. Aufwendungen für den nahezu ausschließlich beruflich genutzten Schreibtisch in der Wohnzimmerecke).
 
Bestimmte Aufwendungen, die Ihre Lebensführung oder die Lebensführung anderer Personen berühren, dürfen nicht abgezogen werden, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Das können z. B. Aufwendungen für wertvolle Einrichtungsgegenstände des häuslichen Arbeitszimmers sein (Orientteppich, Wandgemälde usw.).
 
 
5. Aufteilung der Aufwendungen
 
Aufwendungen, die dem Arbeitszimmer direkt zugeordnet werden können, gehören in vollem Umfang zu seinen Kosten.
 
Das sind z. B. Aufwendungen für die Renovierung des Arbeitszimmers.
 
Aufwendungen, die sich den einzelnen Räumen nicht konkret zuordnen lassen, sind grds. im Verhältnis der Flächen der Räume zueinander aufzuteilen. Die anderen Aufwendungen dürfen gar nicht abgezogen werden, weil sie zu den Lebenshaltungskosten gehören.
 
Bei einem 15 qm großen Arbeitszimmer in einer 100 qm großen Wohnung entfallen somit 15/100 der Kosten auf das Arbeitszimmer.
 
Beispiel
Aufwendungen insgesamt: 3.000 €
Absetzbar sind somit  (15/100 x 3.000 €) 450 €.
 
 
 
6. Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung
 
Befindet sich der Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung in Ihrem häuslichen Arbeitszimmer, können Sie die darauf entfallenden Aufwendungen in vollem Umfang steuerlich geltend machen.
 
Der Mittelpunkt bestimmt sich nach dem qualitativen, also dem inhaltlichen Schwerpunkt Ihrer betrieblichen und beruflichen Betätigung(en) ggf. einschließlich der Betätigung(en) der Personen, die zu Ihrem Haushalt gehören, und die den Raum (mit) nutzen. Dem quantitativen, also dem zeitlichen Nutzungsumfang, kommt allenfalls eine indizielle Bedeutung zu.
 
 
7. Kein anderer Arbeitsplatz
 
Die Aufwendungen für Ihr häusliches Arbeitszimmer können Sie steuerlich nur geltend machen, wenn das Arbeitszimmer für Ihre jeweilige betriebliche oder berufliche Tätigkeit erforderlich ist. Das ist nicht der Fall, wenn Ihnen dafür ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
 
Ein anderer Arbeitsplatz kann jeder Arbeitsplatz sein, der zur Erledigung der – jeweiligen – betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit geeignet ist. Wichtig sind die objektiven Umstände im Einzelfall. Ggf. müssen Sie einen tätigkeitsbezogenen Nachweis führen. Ihre subjektiven Ansprüche an den Arbeitsplatz werden dabei nicht berücksichtigt.
 
So liegt ein anderer Arbeitsplatz objektiv auch dann vor, wenn dieser Ihnen nicht gefällt oder nicht ruhig genug ist oder wenn sich das Aufsuchen dieses Arbeitsplatzes als unwirtschaftlich herausstellt. Auch braucht der Bereich nicht besonders abgeschlossen zu sein.
 
 
8. Nutzung durch mehrere Personen
 
Jeder Nutzende darf die Aufwendungen ansetzen, die er getragen hat. Das gilt auch in Fällen der Abzugsbeschränkung, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Höchstbetrag (1.250 €) ist kein Pauschbetrag. Er gilt personenbezogen. Das gilt auch in Fällen, in denen mehrere Räume als häusliche(s) Arbeitszimmer genutzt werden.
 
 
9. Worauf müssen Sie achten?
 
Kein häusliches Arbeitszimmer liegt vor, wenn
 
• der verbleibende Wohnraum zu klein ist,
 
• lediglich eine Ecke im Wohnzimmer oder Schlafzimmer als Arbeitszimmer genutzt wird,
 
• Gegenstände wie Fernseher, Heimtrainer, Bett, Klavier, Bügelbrett, Wäscheständer, Kleiderschrank eine private Nutzung von mehr als 10 % erwarten lassen,
 
• hierfür die offene Galerie in einem Eigenheim verwendet wird,
 
• die anderen Räume in der Wohnung/im Eigenheim nur über das Arbeitszimmer erreicht werden können oder das Arbeitszimmer ständig durchquert werden muss, um Wohnzimmer und/oder Küche zu erreichen.
 
Hinweis:
Wird zur Nutzung als Arbeitszimmer eine separate Eigentumswohnung genutzt oder gehört ein zum Büro ausgebautes Dachgeschoss z. B. zu einer zwei Stockwerke tiefer liegenden Wohnung in einem Mehrfamilienhaus, muss im Einzelfall entschieden werden, ob es sich um ein „häusliches“ oder ein „außerhäusliches“ Arbeitszimmer handelt.
 
Bei einem „außerhäuslichen“ Arbeitszimmer würden die Einschränkungen für die steuerliche Abzugsfähigkeit entfallen und ein unbeschränkter Abzug der Aufwendungen würde möglich.
 
 
 

II. Häusliches Arbeitszimmer zur Erzielung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit


 

1. Mittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer


 
Auch bei der Erzielung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist es möglich, dass der Mittelpunkt Ihrer Tätigkeit in Ihrem häuslichen Arbeitszimmer liegt. Das kann z. B. bei bestimmten Außendienstmitarbeitern der Fall sein.
 
In diesem Fall können Sie die Kosten für das Arbeitszimmer als Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung angeben. Ansetzen können Sie bis zu 1.250 €, wenn das Arbeitszimmer zwar nicht Mittelpunkt ist, Ihnen jedoch für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
 
Sie können sämtliche Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer geltend machen, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit bildet, und zwar auch dann, wenn der Betrag von 1.250 € überschritten wird.
 
 

2. Kein anderer Arbeitsplatz


 
Steht Ihnen für die Tätigkeit z. B. bei Ihrem Arbeitgeber ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können Sie die Aufwendungen für Ihr häusliches Arbeitszimmer im Rahmen dieser Tätigkeit nicht geltend machen, auch wenn Sie das Zimmer tatsächlich nahezu ausschließlich beruflich nutzen. Gehen Sie noch weiteren betrieblichen oder beruflichen Betätigungen nach, sind die Abzugsvoraussetzungen für jede dieser einzelnen Tätigkeiten gesondert zu prüfen.
 
 

3. Verkauf von selbstgenutztem Wohneigentum


 
Der auf das häusliche Arbeitszimmer eines privat genutzten Eigenheims entfallende Veräußerungsgewinn führt nicht zu Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften, wenn eine weit überwiegende Eigennutzung der Wohnung im Übrigen vorliegt. Das gilt auch dann, wenn für das häusliche Arbeitszimmer Werbungskosten abgezogen worden sind.
 
 
 

III. Häusliches Arbeitszimmer zur Erzielung betrieblicher Einkünfte


 
1. Häusliches Arbeitszimmer im Betriebsvermögen
 
Nach dem Gesetz müssen bei den Gewinneinkünften die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer einzeln und getrennt von den übrigen Aufwendungen aufgezeichnet werden. Gewinneinkünfte fallen bei Freiberuflern, gewerblichen Unternehmern, Landwirten und Beteiligten an betrieblichen Personengesellschaften an.
 
2. Nutzungsumfang
 
Nutzen Ehegatten/Lebenspartner einen Raum in einem von ihnen bewohnten und in ihrem Miteigentum stehenden Haus zu betrieblichen, beruflichen oder Ausbildungszwecken, sind ihnen die auf diesen Raum entfallenden und von ihnen getragenen Aufwendungen nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zuzuordnen.
 
Hinweis:
Nutzen beide Ehegatten oder Lebenspartner ein häusliches Arbeitszimmer in einem von ihnen selbst bewohnten und in ihrem Miteigentum stehenden Einfamilienhaus für den Betrieb einer aus ihnen bestehenden Personengesellschaft, ist es für den Abzug der anteiligen AfA unerheblich, ob das Arbeitszimmer (Sonder-)Betriebsvermögen der Ehegatten ist oder ob es zulässigerweise als Privatvermögen behandelt werden kann (vgl. hierzu nachfolgend „Zugehörigkeit zum Betriebs- oder Privatvermögen“).
 
Bei Räumlichkeiten, welche die Voraussetzungen für die Annahme eines häuslichen Arbeitszimmers nicht erfüllen, kann es sich um ein außerhäusliches Arbeitszimmer oder um andere betrieblich genutzte Räume handeln. Ob es sich dabei begrifflich um eine Betriebsstätte handelt, z. B. weil sich dort die Stätte Ihrer Geschäftsleitung befindet, ist ohne Bedeutung.
 
Hinweis:
Eine ärztliche Notfallpraxis ist kein häusliches Arbeitszimmer, selbst wenn sie mit Wohnräumen des Arztes räumlich verbunden ist. Als Notfallpraxis sind dabei Räume zu verstehen, die erkennbar besonders für die Behandlung von Patienten eingerichtet und für jene leicht zugänglich sind.
 
 
3. Abzugsfähige Aufwendungen
 
Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind je nach den Gegebenheiten im Einzelfall unbeschränkt, bis zum Höchstbetrag von 1.250 € oder gar nicht abziehbar. In jedem Fall sind sie einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.
 
Die Aufwendungen für ein außerhäusliches Arbeitszimmer, andere betrieblich genutzte Räume oder eine Betriebsstätte, die kein häusliches Arbeitszimmer ist, unterliegen nicht der Abzugsbeschränkung. Sie brauchen auch nicht besonders aufgezeichnet zu werden.
 
 
4. Zugehörigkeit zum Betriebs- oder Privatvermögen
 
Ob es sich bei den Räumlichkeiten um ein häusliches Arbeitszimmer im (Sonder-)Betriebsvermögen handelt oder ob sie zulässigerweise als Privatvermögen behandelt werden, ist für die Anwendung der Regelung zur Abzugsbegrenzung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht von Belang.
 
Die Frage, ob das häusliche Arbeitszimmer zum Betriebsvermögen, zum Sonderbetriebsvermögen oder zum Privatvermögen gehört, ist jedoch bei der Entnahme (z. B. durch Änderung der Nutzungsverhältnisse) oder Veräußerung des Gebäudes bzw. des Gebäudeteils sowie bei der Aufgabe des Betriebs von Bedeutung.
 
Wird das – häusliche oder außerhäusliche –  Arbeitszimmer steuerlich als (Sonder-)Betriebsvermögen behandelt, sind bei Entnahme oder bei Veräußerung des Gebäudes oder Gebäudeteils die stillen Reserven zu versteuern. Das gilt unabhängig davon, ob oder in welcher Höhe die Aufwendungen während der Zugehörigkeit des Grundstücksteils zum Betriebsvermögen als Betriebsausgaben abgezogen werden durften und abgezogen worden sind.
 
Erzielen Sie betriebliche Einkünfte und befindet sich das häusliche Arbeitszimmer in Ihrem Eigenheim, gehört das Arbeitszimmer unter bestimmten Voraussetzungen automatisch zum Betriebsvermögen.
 
Nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden brauchen sog. Grundstücksteile von untergeordnetem Wert. Diese liegen vor, wenn deren Wert
 
• nicht mehr als 20 % des Gesamtwerts
und
• nicht mehr als 20.500 € beträgt.
 
Hinweis:
Da die Behandlung des Grundstücksteils als Betriebsvermögen keinen Einfluss auf die Höhe des Abzugs der betrieblich veranlassten Aufwendungen hat, sollte von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, den Grundstücksteil im Privatvermögen zu belassen. Vorteil: Bei Entnahme, Veräußerung oder Aufgabe brauchen die stillen Reserven nicht versteuert zu werden.
 
Sollten Sie unsicher sein, ob Ihr häusliches Arbeitszimmer zum (Sonder-)Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen gehört, sprechen Sie uns bitte an.
 
 
5. Betriebsaufspaltung
 
Räume im privaten Einfamilienhaus des Besitzunternehmers, die dieser im Rahmen einer Betriebsaufspaltung der Betriebsgesellschaft für deren gewerbliche Zwecke vermietet, gehören zum notwendigen Betriebsvermögen des Besitzunternehmens. Eine evtl. private Nutzung der Räume durch den Gesellschafter oder durch Familienangehörige ist als verdeckte Gewinnausschüttung zu erfassen.
 
 
Eventuell entstehende Fragen oder Ungewissheiten klären wir gerne im Beratungsgespräch.
 
 
Ihren Beratungstermin bei der
COUNSELOR Steuerberatungsgesellschaft mbH
in 22848 Norderstedt im Schubertring 19
bekommen Mandanten
 
unter  Telefon  0 40 - 696 382 600
 
oder mit E-Mail an office@counselor.de
oder über unser Anfrageformular
 

IV. Gestaltungsmöglichkeiten


 
1. Vermietung eines Büroraums vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber
 
Folgender Fall kommt in der Praxis immer wieder vor:
Ein Arbeitnehmer vermietet einen zu seiner Wohnung gehörenden Raum als Büroraum an seinen Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer nutzt diesen Raum als Arbeitszimmer im Rahmen seiner Tätigkeit für den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber leistet an den Arbeitnehmer „Mietzahlungen“.
 
Liegt die Nutzung im vorrangigen Interesse des Arbeitnehmers, z. B. weil er im Betrieb des Arbeitgebers zwar über einen weiteren Arbeitsplatz verfügt, der heimische Arbeitsplatz für ihn aber vorteilhafter ist, sind die Zahlungen des Arbeitgebers als Arbeitslohn zu erfassen. Der Arbeitgeber ist mit der ersatzweisen Nutzung des heimischen Arbeitsplatzes nur einverstanden.
 
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung liegen beim Arbeitnehmer vor, wenn die Ausgaben des Arbeitgebers ausschließlich oder zumindest weit überwiegend durch die Belange des Arbeitgebers bedingt, von ihm veranlasst oder gebilligt sind. Es liegt dann eine Gewerbeimmobilie vor. Ein in etwa gleichgewichtiges Interesse von Arbeitgeber und Arbeitnehmer reicht dafür nicht aus.
 
Ein vorrangiges Interesse des Arbeitgebers kann in folgenden Fällen angenommen werden:
 
• Im Unternehmen des Arbeitgebers ist für die Beschäftigung des Arbeitnehmers kein geeigneter Raum vorhanden. Auch mietet er anderweitig keinen solchen Raum an, z. B. um Kosten zu sparen.
 
• Es wurde ein Mietvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeschlossen, der dem Fremdvergleich standhält.
 
• Für andere Arbeitnehmer seines Betriebs, die keine Wohnung haben, in der sie ein Arbeitszimmer einrichten können, mietet der Arbeitgeber bei fremden Dritten, die nicht in einem Dienstverhältnis mit ihm stehen, entsprechende Räume an.
 
Hinweis:
Ein Interesse des Arbeitgebers kann z. B. auch in Fällen vorliegen, in denen der Arbeitnehmer als angestellter Außendienstmitarbeiter in der Nähe seines Bezirks wohnt, der Unternehmenssitz des Arbeitgebers aber weiter entfernt liegt.
 
Gleiches gilt bei möglicher erforderlicher Erledigung von Arbeiten außerhalb der normalen Arbeitszeiten, an Abenden und am Wochenende.
 
Der Arbeitnehmer trägt als Steuerpflichtiger die Feststellungslast und hat das Interesse des Arbeitgebers auf geeignete Weise nachzuweisen.
 
Hinweis:
Auch bei nachgewiesenem Interesse des Arbeitgebers ist eine objektbezogene Überschussprognose für die Vermietungstätigkeit des Arbeitnehmers zu treffen. Mangelt es an der Einkunftserzielungsabsicht infolge negativer Überschussprognose, liegt ein ertragsteuerlich unbeachtlicher Vorgang auf der privaten Vermögensebene vor.
 
Auswirkungen auf die Anwendung der Abzugsbeschränkung:
 
Führen die Zahlungen des Arbeitgebers beim Arbeitnehmer zu Arbeitslohn, unterliegen die Aufwendungen des Arbeitnehmers für das häusliche Arbeitszimmer der Abzugsbeschränkung.
 
Liegt die Anmietung des Raums in der Wohnung des Arbeitnehmers im vorrangigen Interesse des Arbeitgebers, verliert der Raum damit seinen Charakter als „häusliches Arbeitszimmer“. Die Aufwendungen können in vollem Umfang als Werbungskosten (bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung) berücksichtigt werden. Die Abzugsbeschränkungen für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nicht anzuwenden.
 
Gehört die Vertragsbeziehung nicht zum Arbeitsvertrag, und liegt außerdem eine negative Überschussprognose vor, sind die Aufwendungen ertragsteuerlich nicht zu berücksichtigen.
 
Hinweis:
Mit dieser Gestaltung kann die Abzugsbeschränkung in den Fällen umgangen werden, in denen der Arbeitnehmer keine Möglichkeit hat, Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend zu machen.
 
Zur Vermeidung des Gestaltungsmissbrauchs sollte auf die Ausgestaltung und Durchführung wie unter fremden Dritten geachtet werden.
 
Die Gestaltung kann vor allem im Rahmen der steigenden Anzahl der Telearbeitsplätze interessant sein.
 
Hinweis:
Ein Telearbeitsplatz ist unabhängig von der Ausgestaltung der darauf bezogenen Dienstvereinbarung dem häuslichen Arbeitszimmer gleichzustellen, auch wenn der Arbeitgeber die im Zusammenhang mit dem Arbeitszimmer entstehenden Kosten für Kommunikation und Möblierung übernimmt.
 
 
2. Außerhäusliches Arbeitszimmer
 
Ist das Arbeitszimmer nicht Bestandteil der Wohnung, sondern ein eigenständiger Raum auf einer anderen Etage  eines Mehrfamilienhauses oder in der Nachbarschaft und wird angemietet, kann es sich um ein außerhäusliches Arbeitszimmer handeln. In diesem Fall würde die Beschränkung der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen entfallen. Die Aufwendungen für das außerhäusliche Arbeitszimmer wären – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – in voller Höhe abziehbar.
 
Hinweis:
Bei der Praxis eines Freiberuflers (z. B. Rechtsanwalt) handelt es sich auch dann um ein außerhäusliches Arbeitszimmer, wenn es an das Eigenheim angrenzt oder sich im selben Gebäude befindet wie die Privatwohnung, sofern das Arbeitszimmer für einen dauerhaften Publikumsverkehr geöffnet hat und entsprechend eingerichtet ist.
 
Arbeitszimmer Tabellenübersicht
 
Beachten Sie  bitte den Rechtsstand dieses Textes:  Januar 2020.
 
Bevor Sie also Handlungen oder Gestaltungen mit steuerlichen Auswirkungen vornehmen, sollte zur Sicherheit erst geklärt werden, ob sich die Rahmenbedingungen durch Gesetzgebung oder Rechtsprechung geändert haben.
 
Zudem geben wir zu bedenken, dass wir in dem vorstehenden Text nur einige unserer Gedanken niedergeschrieben haben, die weder umfassend noch abschließend die Thematik für jeden speziellen Einzelfall besprechen. Ob weitere Vorschriften zu berücksichtigen sind oder es zu Ihrem eigenen Sachverhalt zusätzliche Möglichkeiten gibt, darf nicht pauschal beantwortet werden, sondern sollte unter Berücksichtigung Ihrer Lebenssituation und Ihres Umfeldes genau beleuchtet werden.
 
Sofern Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an oder klären Sie die Fragen in einem unserer nächsten Beratungstermine.
 
 
 
Weitere Themen sind immer ganz leicht über das oder die Suchfunktion zu finden.
 
 
Wir veröffentlichen zu verschiedenen Themen auch in Zukunft immer wieder weitere Gedanken und Hinweise.
Wir werden Anregungen geben und Möglichkeiten aufzeigen.
 
Und immer, wenn ein neuer Beitrag veröffentlicht ist,
geben wir dieses auf unserer Seite "Neueste Artikel und Videos" bekannt.
Nutzen Sie hier gerne unseren RSS-Feed, um nichts mehr zu verpassen.
 
Ihre
COUNSELOR
Steuerberatungsgesellschaft mbH
aus Norderstedt (neben Hamburg)
 

 
Kinder und Steuern

Einkommensteuer + Erbschaftsteuer
Gedanken der COUNSELOR, Norderstedt

 
Wenige Gedanken und Überlegungen zu dem Zusammenspiel von Steuern und Kindern, lesen Sie gerne in unserem Artikel "Mit Kindern Steuern sparen".
 
Hierzu passen auch unsere Überlegungen im Artikel "Ist ein Testament sinnvoll".

Grundlagen der GmbH

Anforderungen an GmbH-Gründung
Hinweise vom Counselor, Steuerberater

 
Die Rechtsform der GmbH wird in Deutschland sehr häufig gewählt, um die Haftung der Gesellschafter auszuschließen, aber auch um steuerliche Vorteile zu ermöglichen.
 
Die Körperschaftsteuer ist meistens geringer, als die Einkommensteuer und das Geschäftsführer-Gehalt ist auch in der Gewerbesteuer absetzbar.
 
Die Voraussetzungen für die Gründung einer GmbH und weitere Hinweise lesen Sie auf unserer Seite "Grundlagen einer GmbH".

Steuernachrichten

Finanzgerichtsurteile und Anderes
Bereitgestellt von COUNSELOR

 
Jeden Tag entstehen neue Gerichtsurteile zu Themen im Steuerrecht.
 
Die Aktuellen Meldungen finden Sie auf unserer Seite "Aktuelle Meldungen".
 
Sofern Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an oder klären Sie die Fragen in einem unserer nächsten Beratungstermine.
Unsere Telefonnummer zur Terminvereinbarung und unser Online-Anfrageformular finden Sie in unseren Kontaktdaten zusammen mit einer Beschreibung der Anfahrt.

Du bist 4 Personen

GmbH Gesellschafter Geschäftsführer
Gedanken vom Counselor, Steuerberater

 
Wenn man einen Vertrag an vier unterschiedlichen Stellen unterzeichnen soll, ist man zeitgleich auch vier verschiedene Personen.
 
Der GmbH-Gesellschafter,
der GmbH-Geschäftsführer,
der GmbH-Angestellte
und
der Vermieter der GmbH.
 
Ein paar Gedanken hierzu finden Sie auf unserer Seite "Du bist 4 - GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer".
 

Buchhaltung sortieren

Belege sortieren - einfach gemacht
Hilfen der COUNSELOR, Steuerberater

 
Wenn die Buchhaltung sortiert ist, findet man Unterlagen schneller und besser und die Kosten beim Steuerberater sinken.
 
Also nicht nur Geld-Gewinn, sondern auch Zeit-Gewinn.
 
Gedanken, Hinweise und Arbeitshilfen gibt die COUNSELOR auf der Seite "Unterlagen sortieren - Buchhaltung sortieren".

N E U E S

Immer wieder Neues - auch zu Steuern
Hinweis der COUNSELOR, Steuerberater

 
Immer wieder Neues und aktuelle Informationen zu neuen Artikeln und neuen Gedanken, finden Sie auf unserer Seite "Neueste Artikel und Videos".
 
Auch wenn von uns eine neue Arbeitshilfe zur Einkommensteuer, zur Gewerbesteuer, zur Umsatzsteuer oder auch zum Jahresabschluss bereitgestellt wird, geben wir Ihnen auf dieser Seite einen Hinweis.
 
Zu den neu veröffentlichten Gedanken und Hinweisen finden Sie etwa für vier bis sechs Wochen jeweils den Link zu der Neuigkeit auf unserer Seite "Neueste Artikel und Videos".
 
Die COUNSELOR wünscht viel Spaß beim Entdecken und Stöbern.

Um unsere Website für Sie zu verbessern, erfassen wir anonyme Nutzungsdaten. | Mehr zum Datenschutz