Überbrückungshilfe III (3) und Neustarthilfe - Stand Januar 2021

Hinweise und Erklärungen zur Überbrückungshilfe III (3)

Hinweise am 16.02.2021 von Steuerberater COUNSELOR, Norderstedt

 
 
Überbrückungshilfe 3
 
Nach der Überbrückungshilfe I (für die Fördermonate Juni bis August 2020), der Überbrückungshilfe II (Fördermonate September bis Dezember 2020) und der sogenannten November- und Dezemberhilfe, die eigens aufgrund des Teil-Lockdowns ab November bis Mitte Dezember 2020 ins Leben gerufen wurde, steht bereits die nächste Unterstützung zur Verfügung.
Beachten Sie bitte immer auch unsere Hinweise zu geänderten Antragsfristen auf der Seite "News - vom Steuerberater".
 
und
 
 
den aktuelleren Beitrag "Überbrückungshilfe Phase 3 - Stand Juli 2021"
 
 
Die Überbrückungshilfe III soll den Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 abdecken und enthält für Soloselbständige eine zusätzliche Unterstützung: die sogenannte Neustarthilfe.
 
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) verspricht auf seiner Webseite hierzu eine deutliche Verbesserung gegenüber den vorherigen Phasen. So soll die Beantragung einfacher und die Förderung großzügiger ausfallen. Außerdem sollen die Gelder einem größeren Kreis an Unternehmen zur Verfügung stehen.
 
 
Hinweis
Sowohl bei der Überbrückungshilfe III als auch bei der Neustarthilfe handelt es sich um nicht rückzahlbare Zuschüsse. Wichtig ist, jedoch, dass sie in richtiger Höhe berechnet werden (Stichwort: Schlussabrechnung, siehe Punkt 6.2).
 
 
Im Folgenden erläutern wir Ihnen die wesentlichen Eckpunkte der Überbrückungshilfe III. Auf die ersten beiden Phasen der Überbrückungshilfe (Fördermonate Juni bis Dezember 2020) gehen wir dabei nicht mehr gesondert ein, denn die Frist für die Antragstellung der Überbrückungshilfe I ist bereits am 09.10.2020 abgelaufen, während die Frist für die Antragstellung der Überbrückungshilfe II voraussichtlich am 31.03.2021 endet. Nachfolgend erläutern wir auch die Neustarthilfe.
 
 
Der nachfolgende Artikel ist wie folgt gegliedert
 
2 Wer kann die Überbrückungshilfe III beantragen?
 
3 Welche Kosten sind förderfähig?
3.1 Fixkosten
3.2 Liste der förderfähigen Kosten  
 
4 Wie hoch ist die Förderung?
4.1 Erstattungssatz   
4.2 Höchstbetrag
 
5 Welche Ausnahmen gibt es?
5.1 Verbundene Unternehmen   
5.2 Einzelhandel
5.3 Pyrotechnik- und Reisebranche
 
6 Wie funktioniert der Antrag?
6.1 Fristen
6.2 Schlussabrechnung
 
7 Muss die Überbrückungshilfe versteuert werden?
7.1 Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer
7.2. Umsatzsteuer
 
8 Was können Sie tun?
 
9 Neustarthilfe
 
10 Anhang: Aufstellung Umsatzerlöse und Fixkosten
 
 
 
2 Wer kann die Überbrückungshilfe III beantragen?
 
Begünstigt sind grundsätzlich – anders als bei den Überbrückungshilfen I und II – nunmehr alle Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Mio. €, die in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % gegenüber dem Referenzmonat 2019 erlitten haben.
 
Im Haupterwerb tätige Soloselbständige und Freiberufler sind ausdrücklich als antragsberechtigt erwähnt. Einleitende Voraussetzung ist, dass diese über einen Sitz oder eine Betriebsstätte im Inland verfügen müssen und bereits vor dem 01.05.2020 am Markt tätig waren.
 
Explizit genannt sind auch gemeinnützige Institutionen, die Kultur- bzw. Veranstaltungswirtschaft sowie die Reisebranche. Damit werden die Hilfen so angepasst, dass sie besser bei den besonders betroffenen Unternehmen ankommen.
 
Eine Auszahlung an Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb dauerhaft eingestellt oder die Insolvenz beantragt haben, ist ausgeschlossen. Zudem darf sich das Unternehmen am 31.12.2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben.
 
Hinweis
Um eine Doppelförderung auszuschließen, darf ein Unternehmen für die Fördermonate November und Dezember 2020 keine Überbrückungshilfe III beantragen, wenn bereits November- oder Dezemberhilfe gewährt wurde. Leistungen nach der Überbrückungshilfe II für diese Monate werden angerechnet.
 
 
 
3 Welche Kosten sind förderfähig?
 
3.1 Fixkosten
Bei der Überbrückungshilfe III handelt es sich (wie in den ersten beiden Phasen) um einen Fixkostenzuschuss für abschließend genannte Kostenarten. Daher bestimmt sich die Höhe der Überbrückungshilfe III auch maßgeblich nach den entstandenen Fixkosten. Diese werden abhängig vom Umsatzrückgang in prozentualer Höhe gefördert.
 
Welche Kosten im Einzelnen förderfähig sind, können Sie dem Punkt 3.2 entnehmen. Der Katalog der förderfähigen Fixkosten wurde mit der Überbrückungshilfe III noch einmal erweitert.
 
 
Hinweis
Als Antragsteller können Sie wählen, nach welcher beihilferechtlichen Regelung die Überbrückungshilfe III beantragt wird.
 
Bei einer Förderung auf Basis der Bundesregelung Fixkostenhilfe (mit maximal 3 Mio. € Förderungshöhe pro Unternehmen) muss es sich bei den Fixkosten um ungedeckte Fixkosten, d.h. Verluste, handeln.
Wenn die Höhe der beantragten Förderung den Betrag von insgesamt 1 Mio. € nicht überschreitet, können Sie die Überbrückungshilfe III auf Basis der Kleinbeihilfen-Regelung sowie der De minimis Verordnung beantragen. In diesem Fall müssen keine Verluste nachgewiesen werden.
Private Lebenshaltungskosten und ein kalkulatorischer Unternehmerlohn sind grundsätzlich nicht begünstigt. Diese sind aber gegebenenfalls im Rahmen länderspezifischer Förderprogramme begünstigt, wie beispielsweise bei der Überbrückungshilfe PLUS des Landes NRW.
 
 
3.2 Liste der förderfähigen Kosten
Die Bundesanweisung enthält eine abschließende Liste von Kosten, die förderfähig sind. Es handelt sich dabei um die folgenden Aufwendungen:
 
1. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Auch Kosten für das häusliche Arbeitszimmer können angesetzt werden, wenn sie für 2019 steuerlich abgesetzt wurden.
2. Weitere Mietkosten, insbesondere für Fahrzeuge und Maschinen
3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
4. Handelsrechtliche zeitanteilige Abschreibungen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in Höhe von 50 %
5. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
6. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
7. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
8. Grundsteuern
9. Betriebliche Lizenzgebühren
10. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
11. Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen.
12. Kosten für Auszubildende
13. Personalaufwendungen im Förderzeitraum (Januar bis Juni 2021), die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 % der Fixkosten nach den vorstehenden Ziffern gefördert.
14. Provisionen, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund coronabedingter Stornierungen zurückgezahlt haben. Anders als bei den Überbrückungshilfen I und II entfällt die Begrenzung auf Pauschalreisen. Weiterhin werden auch kurzfristige Buchungen berücksichtigt. In der Reisebranche sind auch externe sowie durch eine erhöhte Personalkostenpauschale abgebildete interne Ausfallkosten für den Zeitraum März bis Dezember 2020 förderfähig.
15. Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 €.
16. Marketing- und Werbekosten in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahr 2019
17. Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können für den Zeitraum März bis Dezember 2020 Ausfallkosten geltend machen; förderfähig sind dabei interne und externe Ausfallkosten.
18. Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung von Online-Shops). Hier sind auch Kosten förderfähig, die außerhalb des Förderzeitraums entstanden sind. Insgesamt sind bis zu 20.000 € an Kosten begünstigt.
19. Zusätzliche Umbaukosten für Hygienemaßnahmen
 
Hinweis
Punkt 19 betreffend werden angemessene Kosten bis zu 20.000 € monatlich berücksichtigt, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind.
 
 
20. Für die Pyrotechnikindustrie: Lager- und Transportkosten für die Monate Dezember 2020 bis Juni 2021
21. Für die Reisebranche: Externe Vorbereitungs- und Ausfallkosten werden um eine 50-prozentige Pauschale für interne Kosten erhöht.
 
Sollte den Kosten ein Vertrag zugrunde liegen, muss dieser vor dem 01.09.2020 geschlossen worden sein. Außerdem müssen die Fixkosten im jeweiligen Fördermonat fällig sein.
Auch gestundete Fixkosten aus den Vormonaten können berücksichtigt werden, wenn diese im Förderzeitraum fällig werden.
 
Beispiel
Frau Schmidt hat monatliche Mietkosten für ihre Geschäftsräume in Höhe von 1.000 €. Die Mieten sind jeweils zum Ersten des Monats fällig. Die Mieten für die Monate Oktober bis Dezember 2020 wurden gestundet und sind nun im Februar 2021 fällig.
Lösung
Die Mieten für die Monate Oktober bis Dezember 2020 sind im Monat Februar 2021 als Fixkosten zu berücksichtigen.
Bitte beachten Sie, dass es sich in unserem Beispiel um ungedeckte Fixkosten handelt.
 
 
4 Wie hoch ist die Förderung?
 
Basierend auf der Höhe des Umsatzeinbruches im Förderzeitraum wird ein gestaffelter Erstattungssatz gewährt, der monatsweise zu berechnen ist.
 
4.1 Erstattungssatz
Dazu ist für die Monate November 2020 bis Juni 2021 pro Monat der Umsatzeinbruch in Bezug auf den entsprechenden Monat des Jahres 2019 zu berechnen.
 
Die Staffelung gestaltet sich folgendermaßen:
 
• Umsatzeinbruch > 70 %  Erstattung von 90 % der Fixkosten
 
• Umsatzeinbruch ≥ 50 % bis ≤ 70 %    Erstattung von 60 % der Fixkosten
 
• Umsatzeinbruch ≥ 30 % bis < 50 %    Erstattung von 40 % der Fixkosten
 
• Umsatzeinbruch < 30 %  keine Erstattung
 
Hierbei ist für jeden Monat separat der jeweilige Fördersatz zu ermitteln.
 
Beispiel
Im Jahr 2019 hat der Unternehmer Herr Müller folgende Umsätze erwirtschaftet:
Januar: 20.000 €
Februar: 24.000 €
März: 16.000 €
April: 8.000 €
Mai: 15.000 €
Juni: 18.000 €
 
2021 betrugen die Umsätze:
Januar: 3.100 €
Februar: 8.000 €
März: 6.300 €
April: 3.200 €
Mai: 8.700 €
Juni: 15.000 €
 
Lösung
Der Umsatzeinbruch im Januar 2021 beträgt mehr als 70 % verglichen mit Januar 2019; 90 % der im Januar 2021 anfallenden Fixkosten werden daher erstattet.
 
In den Monaten Februar bis April 2021 beträgt der Umsatzeinbruch mehr als 50 %, aber weniger als 70 % gegenüber den entsprechenden Zeiträumen 2019. Daher werden 60 % der in den Monaten Februar bis April anfallenden Fixkosten erstattet.
 
Im Mai 2021 ist der Umsatz gegenüber Mai 2019 um 42 % eingebrochen; es werden daher 40 % der begünstigten Fixkosten im Mai 2021 gezahlt.
 
Im Juni 2021 ist der Umsatz, verglichen mit Juni 2019 um weniger als 30 % zurückgegangen; ein Zuschuss wird daher nicht gezahlt.
 
Bitte beachten Sie, dass es sich in unserem Beispiel um ungedeckte Fixkosten handelt.
 
 
 
4.2 Höchstbetrag
Jedes Unternehmen kann einen Fixkostenzuschuss von bis zu 1,25 Mio. € pro Monat sowie Abschlagszahlungen von bis zu 100.000 € erhalten.
 
Hinweis
Für besonders von der Krise betroffene Branchen wie die Reisebranche, die Kultur- und Veranstaltungsbranche, der Einzelhandel, die Pyrotechnikbranche sowie für Soloselbständige gibt es weitere Möglichkeiten im Rahmen der Überbrückungshilfe III. Sprechen Sie uns hierzu gerne an.
 
 
 
5 Welche Ausnahmen gibt es?
 
5.1 Verbundene Unternehmen
Stehen mehrere rechtlich selbständige Unternehmen unter dem beherrschenden Einfluss derselben Person und bedienen diese Unternehmen denselben Markt, liegen verbundene Unternehmen im Sinne der Überbrückungshilfe vor.
Dies hat zur Folge, dass die verbundenen Unternehmen als ein Unternehmen behandelt werden. Für den gesamten Unternehmensverbund ist nur ein Antrag auf Überbrückungshilfe zu stellen. Die Umsatzrückgänge sowie die Erstattungssätze werden einheitlich für den gesamten Unternehmensverbund ermittelt. Außerdem gilt für alle verbundenen Unternehmen zusammen der Höchstbetrag von 1,5 Mio. € pro Monat.
 
Fixkosten, die an verbundene Unternehmen gezahlt werden, sind nicht förderfähig.
 
Beispiel
Im Rahmen einer Betriebsaufspaltung vermietet Frau Meier an ihre GmbH eine Lagerhalle. Die GmbH zahlt dafür eine Miete an Frau Meier.
Lösung
Die Mietzahlungen zählen per se nicht zu den förderfähigen Fixkosten, da Frau Meier die Betriebsgesellschaft beherrscht.
 
 
5.2 Einzelhandel
Der Lockdown gefährdet auch zunehmend die Existenz der Einzelhändler. Sie sollen nun nicht mehr auf den Kosten für Saisonware sitzenbleiben. Daher gilt für verderbliche Ware und Saisonware (darunter Weihnachtsartikel, Feuerwerkskörper und Winterbekleidung der Wintersaison 2020/2021) folgende Sonderregelung:
Abschreibungen auf das Umlaufvermögen können unter bestimmten Voraussetzungen zu 100 % als Fixkosten zum Ansatz gebracht werden.
Die Warenwertabschreibung berechnet sich dabei aus der Differenz der kumulierten Einkaufspreise und der kumulierten Abgabepreise für die gesamte betrachtete Ware.
 
Hinweis
Die Sonderregelung gilt nicht für sonstige Aufwände wie zum Beispiel Einkaufs- und Verkaufsaufwände.
 
 
Bei den Unternehmen besteht eine Dokumentations- und Nachweispflicht über den jeweiligen Verbleib bzw. die Wertentwicklung der Waren. Eine eidesstattliche Versicherung und eine Bestätigung durch den prüfenden Dritten zu den Angaben sind ebenfalls vorzulegen.
 
Hinweis
Bei Unternehmen, die erst 2020 gegründet wurden, gelten Sonderregelungen. Sprechen Sie uns bei Bedarf hierzu gerne an.
 
 
5.3 Pyrotechnik- und Reisebranche
 
5.3.1 Pyrotechnikbranche
Auch die Pyrotechnikindustrie leidet aufgrund des ausgefallenen Silvesterfeuerwerks zum Jahreswechsel 2020/2021 stark unter den Corona-Maßnahmen. Im Rahmen der Überbrückungshilfe III gilt daher eine Sonderregelung, die es betroffenen Unternehmen ermöglicht, eine Förderung für die Monate März 2020 bis Dezember 2020 zu beantragen. Zusätzlich können Lager- und Transportkosten für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 angesetzt werden.
 
5.3.2 Reisebranche
Die Reisebranche gehört zu den am stärksten betroffenen Branchen. Die bisher für sie geltenden Regelungen werden daher ergänzt: Externe Vorbereitungs- und Ausfallkosten werden um eine 50-prozentige Pauschale für interne Kosten erhöht und können bei den Fixkosten berücksichtigt werden.
 
 
 
6 Wie funktioniert die Antragstellung?
 
Die Beantragung der Überbrückungshilfe ist nur durch einen sogenannten prüfenden Dritten, das heißt einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt, möglich.
 
Hinweis
Soloselbständige sollen – wie bei der November- und Dezemberhilfe – bis zu einem Betrag von 5.000 € selbst antragsberechtigt sein. Dazu benötigen sie ein ELSTER-Zertifikat. Dieses kann unter der Web-Adresse > https://www.elster.de/eportal/registrierung-auswahl/hinweis2 < beantragt werden.
 
Im Rahmen der Antragstellung sind Angaben zu den Umsatzeinbrüchen in den Monaten November 2020 bis Juni 2021 sowie zu den förderfähigen Fixkosten im Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 zu machen.
Sollten die Werte bei Antragstellung noch nicht vorliegen, sind sachgerechte Schätzungen vorzunehmen.
Für die Antragstellung ist ein zweistufiges Verfahren vorgesehen: Zunächst muss der Antrag auf Überbrückungshilfe aufgrund von Schätzungen und Prognosen gestellt werden, zeitlich nachgelagert erfolgt eine Schlussabrechnung, in der die tatsächlichen Werte nachgewiesen werden müssen.
 
 
6.1 Fristen
Die Beantragung der Überbrückungshilfen für alle Phasen erfolgt in jeweils unabhängigen Verfahren. Voraussetzung für die Beantragung der Überbrückungshilfe III ist also nicht, dass bereits Überbrückungshilfe I und/oder Überbrückungshilfe II beantragt bzw. ausgezahlt wurde. Sie können die Überbrückungshilfe III demnach komplett unabhängig von den Überbrückungshilfen I und II beantragen.
Die Antragstellung für die erste Phase (Fördermonate Juni bis August 2020) war bis zum 09.10.2020 möglich. Für die erste Phase können daher keine Anträge mehr gestellt werden.
Für die zweite Phase (Fördermonate September bis Dezember 2020) ist die Antragstellung seit dem 20.10.2020 bis voraussichtlich 31.03.2021 möglich.
Anträge auf Gewährung der Überbrückungshilfe III sind seit Februar 2021 möglich.
 

6.2 Schlussabrechnung
Nach buchhalterischem Abschluss müssen die tatsächlich entstandenen Umsätze und Fixkosten gemeldet und nachgewiesen werden.
Diese sogenannte Schlussabrechnung muss ebenfalls zwingend durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt erfolgen.
Sollte sich aus der Schlussabrechnung ergeben, dass eine überhöhte Überbrückungshilfe ausgezahlt wurde, hat eine Rückzahlung zu erfolgen.
Sollte sich hingegen ergeben, dass die bisher ausgezahlte Überbrückungshilfe zu gering ist, sind nachträglich Erstattungen nicht möglich.
 
Beispiel
Frau Schmidt hat bei der Antragstellung angegeben, dass der Umsatzeinbruch verglichen zum jeweiligen Vergleichsmonat 2019 im gesamten Zeitraum Januar bis Juni 2021 insgesamt 80 % beträgt. Die förderfähigen Kosten wurden mit monatlich 3.000 € angegeben. Frau Schmidt wurde eine Überbrückungshilfe von 16.200 € für den Förderzeitraum Januar bis Juni ausgezahlt.
Nach Abschluss des Monats Juni 2021 stellt sich heraus, dass der Umsatz in diesem Monat im Vergleich zu Juni 2019 nur zu 50 % zurückgegangen ist. Die übrigen Werte (Umsätze und Fixkosten) konnten bestätigt werden.
 
Lösung
Frau Schmidt hat zu Recht Überbrückungshilfe erhalten. Allerdings muss sie 900 € zurückzahlen: Denn für Juni 2021 hätte sie nur eine Überbrückungshilfe von 1.800 € (= 3.000 € x 60 %) erhalten dürfen. Tatsächlich wurden jedoch 2.700 € (= 3.000 € x 90 %) ausgezahlt.
 
 
7 Muss die Überbrückungshilfe versteuert werden?
 
7.1 Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Überbrückungshilfe der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer unterliegt. Sofern es sich beim Antragsteller um einen Gewerbetreibenden handelt, erhöht die Überbrückungshilfe auch das für die Gewerbesteuer maßgebliche Jahresergebnis.
 
7.2 Umsatzsteuer
Es fällt jedoch keine Umsatzsteuer an, da der Überbrückungshilfe kein Leistungsaustausch zugrunde liegt.
Damit ist die Überbrückungshilfe nicht steuerbar im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. 
 
 
 
8 Was können Sie tun?
 
Bei der Beschleunigung des Antragsverfahrens können Sie uns unterstützen, indem Sie aktiv an der Umsatz- bzw. Fixkostenermittlung mitwirken. Damit Ihr Antrag über das Antragsportal schnell gestellt werden kann, können Sie Folgendes tun:
 
• Reichen Sie Ihre Buchhaltungsunterlagen für die jeweiligen Monate möglichst frühzeitig bei uns ein. Bitte stellen Sie sicher, dass alle relevanten Belege dabei sind und keine Belege fehlen.
 
• Schätzen Sie möglichst frühzeitig ab, ob die Möglichkeit besteht, dass Sie die Voraussetzungen für die Überbrückungshilfe III erfüllen und halten Sie gegebenenfalls Rücksprache mit uns.
 
Hinweis
Die Voraussetzungen für die Überbrückungshilfe III wurden gegenüber Phase I und auch Phase II erheblich gelockert.
Es ist daher sehr gut möglich, dass Sie die Voraussetzungen für die Phase III erfüllen, obwohl die Voraussetzungen für Phase I und II bei Ihnen nicht vorlagen.
 
• Sollten Sie für eine Antragstellung in Frage kommen, schätzen Sie anhand der aktuellen individuellen Gegebenheiten Ihres Betriebs die Umsätze für die Monate November 2020 bis Juni 2021 ab.
 
Hinweis
Hinsichtlich möglicher Beschränkungen und Lockerungen empfehlen wir, den Ist-Zustand der Schätzung zugrunde zu legen. Mögliche Veränderungen in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen lassen sich kaum prognostizieren.
 
• Stellen Sie Ihre voraussichtlichen förderfähigen Fixkosten für die Monate November 2020 bis Juni 2021 zusammen (Einzelheiten siehe Punkt 3.2).
 
• Als Arbeitshilfe für die Aufstellung der Umsatzerlöse und Fixkosten kann die Tabelle im Anhang verwendet werden (siehe Punkt 10).
 
Hinweis
Fixkosten sind nur erstattungsfähig, wenn die zugrundeliegenden Verträge vor dem 01.09.2020 geschlossen wurden und die Fixkosten ungedeckt sind. Melden Sie sich gerne bei uns, wenn wir Sie hier unterstützen können.
 
 
 
9 Neustarthilfe
 
Gerade Soloselbständige, wie zum Beispiel Künstler oder Moderatoren, haben im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit vergleichsweise geringe betriebliche Fixkosten und profitieren daher nur sehr eingeschränkt von der klassischen Überbrückungshilfe (I-III). Um diese Personengruppe auch zu fördern, wird die bisherige Erstattung von Fixkosten um eine einmalige Betriebskostenpauschale – die Neustarthilfe – ergänzt. Voraussetzung ist, dass im Rahmen der Überbrückungshilfe III ansonsten keine weiteren Kosten geltend gemacht werden.
 
Hinweis
Somit schließt die Neustarthilfe die Beantragung der klassischen Überbrückungshilfe III aus. Gerne prüfen wir unter Berücksichtigung der gegebenenfalls möglichen länderspezifischen Förderungen, welcher Antrag für Sie günstiger ist.
 
9.1 Wer ist antragsberechtigt?
Die Neustarthilfe kann von Soloselbständigen beantragt werden, die ihr Einkommen im Jahr 2019 (für den Fall, dass das Unternehmen bereits 2019 bestand), zu mindestens 51 % aus ihrer selbständigen Tätigkeit erzielt haben.
Die Neustarthilfe wird nur dann in voller Höhe gewährt, wenn der Umsatz des Soloselbständigen während des Zeitraums Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem sechsmonatigen Referenzumsatz aus 2019 um 60 % oder mehr gesunken ist.
Der sechsmonatige Referenzumsatz 2019 wird ermittelt, indem der durchschnittliche Monatsumsatz 2019 berechnet und dann mit dem Faktor sechs multipliziert wird.
 
Beispiel
Eine soloselbständige Künstlerin hatte im Jahr 2019 insgesamt einen Jahresumsatz von 24.000 € erwirtschaftet. Der sechsmonatige Referenzumsatz berechnet sich wie folgt:
24.000 € ÷ 12 × 6 = 12.000 €
 
 
9.2 Höhe der Neustarthilfe
Zwar handelt es sich nach dem Sinn und Zweck der Förderung um einen Betriebskostenzuschuss, tatsächlich orientiert sie sich aber – anders als die Überbrückungshilfe – nicht an den tatsächlichen Kosten, welche Soloselbständige oftmals gerade nicht haben, sondern am Referenzumsatz.
Die Betriebskostenpauschale beträgt einmalig 50 % des sechsmonatigen Referenzumsatzes. Eine Anrechnung auf die Grundsicherung erfolgt wegen der Zweckbindung nicht.
 
Hinweis
Bei der Berechnung der Kinderzulage wird die Neustarthilfe ebenfalls auch nicht herangezogen.
Die Neustarthilfe ist auf 7.500 € gedeckelt. Bei einem Umsatz von 10.000 € im Januar 2019 bis Juni 2019 beträgt die Neustarthilfe folglich 5.000 €.
 
 
9.3 Auszahlung und mögliche Rückzahlung
Damit die Neustarthilfe ihren Zweck erfüllt und zügig bei den Antragstellern ankommt, soll sie 2021 als Vorschuss gezahlt werden, obwohl die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit des Förderzeitraums (Januar 2021 bis Juni 2021) noch gar nicht feststehen.
Für den Fall, dass der Umsatz bis Juni 2021 wider Erwarten über 40 % des Referenzumsatzes liegt, müssen die Vorschusszahlungen anteilig zurückgezahlt werden.
 
 
9.4 Endabrechnung
Nach Ablauf des Förderzeitraums müssen Zuschussempfänger aufgrund des vorläufigen Charakters der Betriebskostenpauschale eine Endabrechnung vornehmen.
Dabei liegt die Besonderheit darin, dass etwaige Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit zu den Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit hinzuzurechnen sind.
Anfallende Rückzahlungen sind der jeweiligen Bewilligungsstelle bis zum 31.12.2021 unaufgefordert mitzuteilen und zu überweisen.
Zwar obliegt diese Endabrechnung der eigenen Verantwortung des Begünstigten, aber es sollen zur Bekämpfung von Subventionsbetrug stichprobenhafte Nachprüfungen stattfinden.
 
 
9.5 Antragstellung
Zur Endbürokratisierung und zur Vermeidung weiterer Kosten sind Soloselbständige – auch ohne Einschaltung eines prüfenden Dritten – direkt antragsberechtigt. Dafür müssen Sie ein ELSTER-Zertifikat nutzen bzw. beantragen.
 
Hinweis
Das ELSTER-Zertifikat können Sie hier beantragen:
https://www.elster.de/eportal/registrierung-auswahl/hinweis2
 
 
9.6 Steuerpflicht
Als Teil der Überbrückungshilfe III unterliegt die Neustarthilfe der Einkommen- und Gewerbesteuerpflicht. Mangels Gegenleistung an den Staat unterliegt sie jedoch nicht der Umsatzsteuer.
 
 
 
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