Ist ein Testament sinnvoll? - "Ja" sagt Steuerberater

Geplantes und gestaltetes Vererben rettet Familienvermögen

Gedanken am 15.09.2019 von Counselor Ralph J. Schnaars, Steuerberater, Norderstedt

Testament ist sinnvoll sagt Steuerberate
 
 
Ist ein Testament sinnvoll?
 
Auf diese Frage gibt es nur eine einzige Antwort: JA.
 
Sollte kein Testament vorliegen und/oder sollte kein Testament gemacht sein, wird alles, entsprechend der gesetzlichen Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) abgewickelt.
 
Das Testament heißt mit anderen Worten ja auch „letzter Wille“,
 
das heißt, der Erblasser bzw. der Verstorbene kann mit seinem letzten Willen, verschiedene Verfügungen und sogar Anweisungen und auch Bestimmungen über die Verteilung des Erbes treffen.
 
Sehr sinnvoll sind zum Beispiel Verfügungen, sofern sie nicht vorher schon vertraglich und anders geregelt sind, zu der Geschäftsführung im Unternehmen, zu den Zielen des Unternehmens, zur Philosophie des Unternehmens und möglicherweise auch zu der Zukunft.
 
Da man nie genau weiß, wann ein Todesfall eintritt, sollte man mit dem Aufstellen des Testaments auch nicht warten, bis man selbst der Meinung ist, „es sei soweit“,
 
sondern ein Testament sollte auch schon in jüngeren Jahren und während des Aufbaus einer Selbständigkeit geschrieben sein.
 
 
Im Testament kann, wie oben schon angedeutet, Verschiedenes geregelt werden, wobei die Regelung, steuerlich nennt es sich „vorweggenommene Erbfolge“ vor dem Todesfall zu treffen und vor einem Todesfall auch diese Regelungen abzuwickeln, immer sinnvoller ist, als darauf zu hoffen, dass nach einem Todesfall die Erben auch den eigenen Willen so umsetzen und Geschaffenes so fortführen, wie man es sich wünscht.
 
So ist es wesentlich besser, Geschäftsleitungsvorschriften oder Gesellschaftsanteile oder Unternehmensanteile oder auch Immobilienvermögen noch zu Lebzeiten auf seine Erben zu übertragen, da hierdurch einerseits Erbschaftssteuern durch die Ausnutzung von steuerlichen Freibeträgen gespart werden können und andererseits auch diese Verfügungen unter Lebenden selten mit Einsprüchen oder Widersprüchen und Klagen überzogen werden, wie es häufig, nach dem Todesfall, zwischen verschiedenen Erben vorkommt.
 
Ein genaues Testament, das dann, für das restliche Vermögen und die restlichen noch nicht geregelten Dinge, Anweisungen trifft, sollte immer aktuell sein. Hier bietet es sich an, den Stand einmal jährlich zu überprüfen, da vielleicht ja im Testament noch das Einzelunternehmen vererbt wird, obwohl das Unternehmen bereits an die GmbH verkauft oder in eine GmbH umgewandelt wurde. Auch kann sich der Bestand im Immobilienvermögen geändert haben, so dass die Aktualisierung der testamentarischen Verfügungen äußerst sinnvoll ist.
 
Ein vernünftig abgefasstes Testament kann auch Erbschaftsteuern sparen und die Freibeträge besser ausnutzen, ohne dass die Erben andere Erbteile bekommen, als es nach den gesetzlichen Vorschriften passieren würde.
 
Auch sind die Möglichkeiten Nießbrauch oder Wohnrecht zu bestellen nach dem Tod, ohne Testament nicht mehr möglich.
 
Abzuraten ist allerdings von dem sehr gebräuchlichen Berliner Testament, das die Eheleute gemeinsam abfassen und sich gegenseitig als „Alleinerben“ einsetzen.
 
In diesem Berliner Testament verliert die Familie sehr viel an Freibetragsvolumen, und zahlt möglicherweise unnötig mehr an Erbschaftsteuern, als es sein müsste.
 
Um dieses etwas deutlicher zu machen, ein Beispiel und ein Gegenbeispiel:
 
Beispiel
 
Die Eheleute vereinbaren im gemeinsamen „Berliner Testament“, dass der Erstversterbende den Ehepartner als Alleinerben einsetzt (z.B. Vater verstirbt und Mutter erbt.) Vom, in der Erbschaftsteuer zu versteuernden Vermögen des Vaters, wird bei dem Anteil der Mutter der Freibetrag für Eheleute abgezogen. Die Mutter hat hier einen Vermögenszuwachs, der zusammen mit dem eigenen Vermögen der Mutter, nach dem Tod der Mutter auf die Kinder übergeht. Beim Übergang des Vermögens auf die Kinder bekommt jedes Kind dann den Eltern/Kind-Freibetrag.
 
In Zahlen beispielhaft ausgedrückt:
 
Das Vermögen der Eheleute beträgt 1 Million Euro und die Eheleute haben ein Kind, welches später alles erben soll. Berechnung 1) ist gemacht mit Berliner Testament, Berechnung 2) ist gemacht ohne Berliner Testament.
 
 
1)  Berechnung mit Berliner Testament:
   
Vermögen insgesamt 1.000.000
davon gehören 50 Prozent der Ehefrau   500.000
Erbe von Vater also   500.000
davon nach Berliner Testament
100 Prozent für die Ehefrau
 
  500.000
Freibetrag unter Eheleuten   500.000
Vererbung kostet hier also keine Erbschaftsteuer.
 
Nach Tod der Mutter
Vermögen der Mutter
 
 
1.000.000
Vererbung von Mutter an Kind 1.000.000
Freibetrag für Kind   400.000
Steuerpflichtiges Erbe   600.000
 
Steuersatz 15 Prozent
Erbschaftsteuer
 
 
   90.000
 
 
 
 
2) Berechnung ohne Berliner Testament
und ohne weitere Regelungen
Vermögen der Eheleute gesamt 1.000.000
davon gehören 50 Prozent der Ehefrau   500.000
Erbe von Vater also   500.000
 
davon ohne Berliner Testament
 
a) 50 Prozent für die Ehefrau
 
 
 
  250.000
   Freibetrag unter Eheleuten   500.000
 
b) 50 Prozent für Kind
 
  250.000
   Freibetrag für Kinder   400.000
 
Vererbung kostet hier keine Erbschaftsteuer.
 
 
Nach Tod der Mutter
Vermögen der Mutter
 
 
 
  750.000
 
Vererbung an Kind
 
  750.000
Freibetrag für Kind   400.000
 
Steuerpflichtiges Erbe
 
  350.000
 
Steuersatz 11 Prozent
Erbschaftsteuer
 
 
   27.500
 
Da das Kind im Beispiel 2) einen Teil seines Erbes schon beim Tod des Vaters bekommt, spart die Familie – ohne große Schwierigkeiten – 62.500 Euro.
 
Sofern die Mutter abgesichert sein soll, gibt es die Möglichkeiten z.B. ein Wohnrecht oder Nutzungsrecht zu bestellen und Erbstreitigkeiten  werden so vermieden.
 
 
Das Gefährliche an einem Berliner Testament ist, einerseits der Verlust des Freibetrags für Kinder (bei dem ersten Todesfall) und andererseits, dass nach dem Tod des Erstversterbenden (hier: Vater) der Ehegatte keine anderen Verfügungen mehr treffen kann, da das Berliner Testament alles – auch bis zum Tod (hier: der Mutter) festgeschrieben hat. Ein einmal geschriebenes Berliner Testament kann auch nur durch beide Ehegatten gemeinsam geändert werden. Sobald der eine Ehegatte verstorben ist, ist also eine Änderung oder Erweiterung nicht mehr möglich.
 
Wenn wir das obige Beispiel etwas anders ablaufen lassen und das Vermögen der Eheleute z.B. im Jahr 2018 schon teilweise an das Kind übertragen wird, und die Eheleute nicht vor dem Jahr 2029 versterben, ist das ganze Vermögen erbschaft- und schenkungsteuerfrei auf das Kind übertragbar.
 
Rechenbeispiel:
 
Vermögen der Eheleute
1.000.000
Schenkung in 2018 von Vater an Kind
  125.000
Freibetrag für Kind   400.000
Dieser Vorgang ist eine steuerfreie Schenkung.
 
Schenkung in 2018 von Mutter an Kind
 
  125.000
Freibetrag für Kind   400.000
Dieser Vorgang ist eine steuerfreie Schenkung.
 
 
Restvermögen der Eheleute
 
 
  750.000
 
 
Beide Eheleute versterben nach 2029
 
Kind erbt von Mutter
 
 
 
 
  375.000
Freibetrag für Kind
Steuerfreie Erbschaft.
  400.000
 
Kind erbt von Vater
 
  375.000
Freibetrag für Kind
Steuerfreie Erbschaft
  400.000
 
 
Bei dieser Gestaltung zahlt die Familie 0,00 Euro Erbschaftsteuer.
 
 
 
 
Resultat:
 
Durch Planen und Gestalten der Vermögensweitergabe an die Kinder oder Erben, kann erhebliches Vermögen gerettet werden, was ohne Gestaltung oder Planung für die Kinder oder die Erben einfach durch Steuerzahlung verloren wäre.
 
 
 
F A Z I T
 
Ist ein Testament sinnvoll?
Hierauf muss die Frage immer mit JA beantwortet werden und dennoch sollte nicht alles im Testament geregelt sein, sondern es sollte Vermögen auch schon zu Lebzeiten weitergegeben werden, da dieses am meisten Familienvermögen vor einer Besteuerung rettet.
 
 
 
 
 
 
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Beachten Sie  bitte den Rechtsstand dieses Textes:   15.09.2019.
 
Bevor Sie also Handlungen oder Gestaltungen mit steuerlichen Auswirkungen vornehmen, muss zur Sicherheit erst geklärt werden, ob sich die Rahmenbedingungen durch Gesetzgebung oder Rechtsprechung geändert haben.
 
Zudem geben wir zu bedenken, dass wir in dem vorstehenden Text nur einige unserer Gedanken niedergeschrieben haben, die weder umfassend noch abschließend die Thematik für jeden speziellen Einzelfall besprechen. Ob weitere Vorschriften zu berücksichtigen sind oder es zu Ihrem eigenen Sachverhalt zusätzliche Möglichkeiten gibt, darf nicht pauschal beantwortet werden, sondern sollte unter Berücksichtigung Ihrer Lebenssituation und Ihres Umfeldes genau beleuchtet werden.
 
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