Aus- und Fortbildungskosten sind steuerlich absetzbar

Was sind steuerlich absetzbare Aus- und Fortbildungskosten?

Gedanken zu Aus- und Fortbildungskosten am 20.01.2020 von Counselor Ralph J. Schnaars, Steuerberater Norderstedt

Aus- und Fortbildung spart Steuern
 
Der Steuerberater für Unternehmer
 
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berücksichtigt Aus- und Fortbildungskosten auch als Betriebsausgaben
 
Ausbildungskosten und Fortbildungskosten sind steuerlich absetzbar.
Aus- und Fortbildungskosten sind steuerlich sogar interessant.
 
Ausbildungskosten und Fortbildungskosten sind entweder als Sonderausgaben, was nicht so interessant ist, aber auch als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich absetzbar.
 
In dem, am 10. Januar 2020 veröffentlichten Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das zu verschiedenen Fragestellungen der Ausbildungskosten und Fortbildungskosten Stellung nimmt, wurde ausführlich dargelegt, warum es eine Unterscheidung zwischen Erstausbildung und weiteren Ausbildungen geben muss.
 
Das Bundesverfassungsgericht kann eigentlich wie folgt interpretiert werden:
 
Die Erstausbildung ist üblicherweise auch zur Bildung und Stärkung des Charakters eines Menschen und für seine sozialen Fähigkeiten notwendig, sodass die Erstausbildungen der allgemeinen Lebenshaltung zuzuordnen sind.
 
Demgegenüber sind Fortbildungen und weitere Ausbildungen steuerlich als Aufwendungen zu klassifizieren, die mit zukünftigen Einnahmen in Zusammenhang stehen, so dass diese direkt der Einkunftsart zuzuordnen sind und entweder als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich absetzbar sind.
 
 
Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Urteil, allen Ideen der Steuerberater und auch anderer Richter zuwider, festgehalten,
dass die aktuelle gesetzliche Regelung verfassungsgemäß ist.
Somit sind Kosten einer Erstausbildung weiterhin nicht oder nur eingeschränkt absetzbar.
 
 

Die Erstausbildung


Die Erstausbildung ist eine Ausbildung für einen Beruf oder auch ein Studium, das zu einer Berufsqualifikation führt.
Es ist nicht nur die Grundschule, das Laufen lernen, das Sprechen lernen sondern wie das Bundesverfassungsgericht eindeutig festlegt, auch eine Ausbildung, um einen Beruf auszuüben, die mit einem Abschluss und einer bestandenen Prüfung endet.
 
Mit dem in dieser Erstausbildung erreichten Zeugnis, kann der jeweilige Auszubildende dann in das Berufsleben starten. 
 
Dieses versteht das Steuerrecht unter einer Erstausbildung.
 
Steuerlich absetzbar sind Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 6 000 Euro im Kalenderjahr. Allerdings sind diese Aufwendungen für die eigene Ausbildung nur als Sonderausgaben absetzbar, so dass hier selten eine Steuerersparnis erzielt werden kann. Meistens hat der Mensch, der sich in einer Erstausbildung befindet noch keine eigenen Einkünfte oder nur derart geringe Einkünfte, dass die Absetzbarkeit der Erstausbildung keine Steuervorteile bietet.
 
Sprechen Sie uns gerne an, wie sich diese Konstellation verhält, wenn das Kind, als vorweggenommenes Erbe, einen kleinen Unternehmensanteil erhält und dadurch ein Einkommen erzielt, welches die Absetzbarkeit der ersten Berufsausbildung steuerlich sehr interessant werden lässt.
Insgesamt gäbe es hier nicht nur erbschaftsteuerliche Vorteile – vgl. unseren Artikel "Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer, sondern auch eine interessante Steuerersparnis in der Einkommensteuer.
 
Der Slogan könnte lauten:
 
Gesparte Steuern finanzieren Ausbildung des Kindes und fördern das Familienvermögen.
 

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Die zweite und weitere Ausbildung und weitere Fortbildungskosten


Für Ausbildungskosten und Fortbildungskosten für ein zweites Studium, für eine weitere Berufsausbildung, für eine Erweiterung seiner Kenntnisse oder auch für eine Aus- oder Fortbildung in einem nicht ausgeübten Beruf, sieht das Steuerrecht eine verbesserte Abzugsfähigkeit vor.
 
Aus- und Fortbildungskosten, die nicht die Erstausbildung betreffen, sind bei der jeweiligen Einkunftsart des späteren Berufs absetzbar. Dieses führt auch dazu, dass die Ausbildungskosten und Fortbildungskosten vollständig abgesetzt werden können, gegen die Einkünfte aus anderen Einkunftsarten. Und dieses, obwohl der Beruf, für den gerade ausgebildet wird, noch nicht ausgeübt wird.
 
Man kann sich das vorstellen, als Anlaufkosten oder als Investitionskosten für zukünftige Einkünfte, sodass beispielsweise im Jahr 1 der Ausbildung steuerliche Verluste entstehen, möglicherweise im Jahr 2 der Ausbildung ebenfalls noch Verluste auflaufen und erst im Jahr 3 die Berufstätigkeit begonnen wird und die aufgelaufenen Verluste der Jahre 1 und 2 gegen die Einkommen der neuen Berufstätigkeit absetzbar sind. Diese aufgelaufenen Verluste sollte man allerdings dem Finanzamt erklären und einen Verlustfeststellungsbescheid beantragen, sodass keinerlei Widerspruch und keinerlei Diskussion im Jahr des Verlustabzuges entsteht.
 
Eigentlich ist es noch schöner, die Absetzung der Aus- und Fortbildungskosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben vorzunehmen, für den Fall dass der "Auszubildende" noch in Lohn und Brot steht oder andere Einkünfte hat, gegen die im laufenden Jahr die Aus- und Fortbildungskosten steuerlich gegengerechnet werden können, so dass sich hier sofort eine Einkommensteuer- oder auch Lohnsteuerersparnis ergibt.
 
Ein Beispiel soll hier den möglichen „Verlustabzug“ deutlich machen.
Im Jahr 1 entscheidet sich Person A für eine Ausbildung und investiert für einen Kursus 5.000 Euro.  Weitere Einnahmen oder weitere Einkommen hat die Person A nicht, so dass hier ein steuerlich zu berücksichtigender Verlust in Höhe von 5.000 Euro entsteht.
 
Im Jahr 2 beginnt dann Person A mit einer Selbständigkeit und erzielt im Jahr 2 sogar schon einen Gewinn von 20.000 Euro.
 
In der Einkommensteuerberechnung würde dann also der Gewinn aus Jahr 2 in Höhe von 20.000 Euro, abzüglich des Verlustvortrages aus dem Jahr 1 in Höhe von 5.000 Euro, zu einem zu versteuernden Einkommen von 15.000 Euro führen.
 
 
Nur der Vollständigkeit halber sei hier angemerkt, dass selbstverständlich Fortbildungskosten oder die Aktualisierung seines Wissens steuerlich absetzbar sind.
 
So kann jeder Selbständige seine Fortbildungskosten absetzen, solange diese dem Unternehmen helfen. Auch sind die Fortbildungen der Mitarbeiter als Betriebsausgabe absetzbar, solange sich die Fortbildung auf den Geschäftszweck oder die Verbesserung des Unternehmensgewinnes richtet.
 
Selbst Kurse und Seminare mit dem Inhalt wie
"Zeitmanagement"
"Richtig werben"
"Mitarbeiterführung"
"English for business"
"Marketing mal richtig" oder
"Buchführung"
sind als Betriebsausgabe absetzbar.
 
 
 

Was sind Ausbildungskosten und Fortbildungskosten


 
Für eine steuerliche Absetzung der Aus- und Fortbildungskosten sollte man nicht nur die Seminar- und Kursgebühren im Auge haben, sondern auch alle mit dieser Fortbildung in Zusammenhang stehenden weiteren Aufwendungen.
 
Wir denken hier an Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Fachliteratur, Materialien, die für die Fortbildung benötigt werden oder extra dafür angeschafft werden, zum Beispiel ein EDV Gerät oder auch nur ein Kugelschreiber.
Alles was mit dieser Fortbildung in Zusammenhang steht, ist dieser Fortbildung zuzuordnen und somit steuerlich absetzbar.
 
Inwieweit die Umsatzsteuer schon erstattet werden kann, aus den Aufwendungen, die diese Fortbildung betreffen, kommt auf die Ernsthaftigkeit der zukünftigen Selbständigkeit an. Möglich ist hier, dass schon im Jahr 1 der Aus- und Fortbildung Vorsteuerbeträge zum Beispiel aus Fahrt- und Übernachtungskosten erstattungsfähig sind, sobald das Finanzamt erkennen kann, dass Person A sich genau in diesem Ausbildungsbereich im Jahr 2 selbständig machen wird.
 
Im Einzelfall sollte man allerdings auch über eine beginnende Selbständigkeit nachdenken und dann erst die Ausbildung anfangen, so dass es gar keine Diskussion darüber geben kann, ob es sich um betriebliche Aufwendungen oder noch um private Aufwendungen handelt.
 
Es muss hier einfach untersucht werden, welche Ausbildung oder welche Fortbildung gemacht wird und man findet dann Möglichkeiten der steuerlichen Absetzbarkeit.
 
Die Fortbildung und Ausbildung sollte, für den Nachweis, dass es sich um eine Berufsqualifikation handelt, gerne auch mit einem Zeugnis enden. Eventuell auch mit einer Prüfung, damit man auch beweisen kann, ob man die Berufsqualifikation auch bestanden hat. Für die steuerliche Absetzbarkeit reicht häufig aber schon die Teilnahmebestätigung.
 
 
Beachten Sie  bitte den Rechtsstand dieses Textes:  20.01.2020
 
Bevor Sie also Handlungen oder Gestaltungen mit steuerlichen Auswirkungen vornehmen, muss zur Sicherheit erst geklärt werden, ob sich die Rahmenbedingungen durch Gesetzgebung oder Rechtsprechung geändert haben.
 
Zudem geben wir zu bedenken, dass wir in dem vorstehenden Text nur einige unserer Gedanken niedergeschrieben haben, die weder umfassend noch abschließend die Thematik für jeden speziellen Einzelfall besprechen. Ob weitere Vorschriften zu berücksichtigen sind oder es zu Ihrem eigenen Sachverhalt zusätzliche Möglichkeiten gibt, darf nicht pauschal beantwortet werden, sondern sollte unter Berücksichtigung Ihrer Lebenssituation und Ihres Umfeldes genau beleuchtet werden.
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