Steuerberater Gedanken zu covid-19 Coronavirus - Teil 2

covid-19 und Corona - Handlungsempfehlungen vom Steuerberater

In der Zeit von Corona erreichen Sie uns am Besten über unsere E-Mail office@counselor.de

 
Steuerberater zu covid-19 Corona Hilfen
 
Nun ist etwas Zeit vergangen.
 
In Berlin und Brüssel wurden Entscheidungen getroffen und Sie haben in der letzten Woche erlebt, wie die Coronakrise Ihr Unternehmen betrifft.
 
Sie haben sich Gedanken gemacht, so wie in Steuerberater Gedanken zu covid-19 Coronavirus Teil 1 von uns empfohlen.
 
Sie haben Gespräche mit Mitarbeitern, Kunden und auch mit Lieferanten geführt.
 
Und nun ist es Zeit zu handeln und etwas zu unternehmen, damit das Unternehmen die Coronakrise übersteht.
 
Im Folgenden geben wir einige Hinweise und Handlungsempfehlungen, was kleine Unternehmen und Selbständige jetzt tun sollten.
Wenn Sie dabei Unterstützung brauchen, sprechen Sie uns gerne an.
 
Für große und auch mittelgroße Unternehmen ist eine individuelle Beratung sinnvoll, da es hier auch noch andere Gestaltungsmöglichkeiten gibt.
 
Für unsere Mandanten erledigen wir einen großen Teil der jetzt anstehenden Arbeiten, die wie folgt strukturiert angegangen werden sollten:
 
 
 
Als Erstes ist es notwendig, festzustellen, welche Maßnahmen für den Betrieb sinnvoll und möglich sind. Zusammen mit dem Steuerberater kann die wirkliche Lage des Unternehmens herausgefunden werden, um für die Zukunft Entscheidungen zu treffen.
 
Sie haben bereits mit den Mitarbeitern besprochen, wie die Zeit von Corona verbracht wird. Entweder ist der Betrieb geschlossen oder die Mitarbeiter arbeiten im Homeoffice oder das Unternehmen arbeitet „normal“ weiter.
 
Es stellen sich also die folgenden Fragen:
 
Wenn in dem Betrieb mehr als 10 Prozent der Arbeitszeit ausfallen, kann das Unternehmen bei der Arbeitsagentur Kurzarbeitergeld beantragen.
 
Hierzu ist es notwendig, dass die Mitarbeiter diesem Verfahren zustimmen, da danach nur noch 60 bzw. 67 Prozent des Gehalts gezahlt werden. Diese verminderte Zahlung entspricht in etwa dem Arbeitslosengeld, welches der Mitarbeiter erwarten könnte, wenn eine Kündigung ausgesprochen werden muss.
 
Der Vorteil des Kurzarbeitergelds ist also, dass das Unternehmen von den Personalkosten insoweit entlastet wird, als dass die Mitarbeiter nicht mehr in der Lage sind, für das Unternehmen zu produzieren. Und dieses, ohne dass die Mitarbeiter gekündigt werden und nach der Coronakrise erst wieder neu gesucht und angestellt werden müssen.
Die Mitarbeiter stehen dem Unternehmen also nach der Zeit von Corona wieder zur Verfügung.
 
Notwendig für die Erreichung des Kurzarbeitergelds sind:
 
1) Genaue Notizen zu den Arbeitszeiten der Mitarbeiter. Später muss für die Lohnabrechnung angegeben werden, wie viele Stunden „normal“ gearbeitet wurden und wie viele Stunden ausgefallen sind.
 
2) Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit.
Die Anzeige finden Sie unter "Anzeige über Arbeitsausfall".
 
Sollten Sie hier Unterstützung benötigen, füllen wir für unsere Mandanten diese Antragunterlagen aus und helfen bei der Organisation der ergänzend notwendigen Unterlagen.
 
3) Abrechnung der Löhne und Gehälter unter Berücksichtigung der Ausfallzeiten und entsprechende Meldungen und der "Antrag auf Kurzarbeitergeld - Leistungsantrag".
 
Zu den weiteren Voraussetzungen nimmt die Arbeitsagentur Stellung auf der Seite "Arbeitsagentur zu Kurzarbeitergeld". Zu beachten ist vor allem die Führung des besonderen Stundenzettels unter den Erläuterungen zu "Müssen  Nachweise über die Arbeitszeiten geführt werden".
Sollten Sie Vorauszahlungen zur Einkommensteuer, zur Körperschaftsteuer, zum Solidaritätszuschlag oder zur Gewerbesteuer zahlen, bietet sich hier ein Antrag auf Herabsetzung der Steuer-Vorauszahlungen an.
 
Wie bereits in unseren Steuerberater Gedanken zu covid-19 Coronavirus Teil 1 besprochen, haben Sie bereits Überlegungen angestellt, wie sich der Umsatz des Unternehmens im Jahr 2020 entwickeln wird.
 
Für sehr viele Betriebe ist davon auszugehen, dass für das Jahr 2020 nur noch ein sehr viel geringerer Gewinn erzielt werden kann.
 
Für unsere Mandanten stellen wir deshalb Anträge auf Anpassung der Steuer-Vorauszahlungen, so dass die Liquidität für Zwecke im Unternehmen zur Verfügung steht.
 
Sprechen Sie uns hierzu gerne an. In der Zeit von Corona sind wir am Besten über unsere E-Mail-Adresse office@counselor.de zu erreichen.
 
 
Um für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen vier Wochen mehr Zeit zu haben, wird üblicherweise eine Dauer-Fristverlängerung beantragt und hierfür eine Sonder-Vorauszahlung geleistet.
 
Da in der Corona-Zeit der Druck von den Unternehmen genommen werden soll, können für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen, genau wie für die Abgabe der Jahres-Steuererklärungen, Fristverlängerungen beantragt werden. Diese Fristverlängerungen bedingen dann nicht unbedingt eine Sonder-Vorauszahlung.
 
Da sich bundesweit die Finanzämter nicht einheitlich geäußert haben, wie mit der Sonder-Vorauszahlung umgegangen werden soll, empfehlen wir dennoch – zur Unterstützung der betrieblichen Liquidität – die Sonder-Vorauszahlung auf Null herabsetzen zu lassen und danach die Umsatzsteuer-Voranmeldung fristgemäß abzugeben oder jeweils eine Fristverlängerung zu beantragen.
 
Für unsere Mandanten stellen wir automatisch die entsprechenden Anträge, so dass das Unternehmen über etwas mehr Liquidität verfügen kann.
 
 
Nachdem nun Bundestag und auch Bundesrat der Förderung von kleinen Unternehmen und Selbständigen zugestimmt haben, gibt es eine Förderung vom Bund und zusätzlich in einigen Bundesländern weitere Landesfördermittel und es gibt je Bundesland eine Stelle, die Anträge auf die sogenannte Soforthilfe annimmt und bearbeitet.
 
Sogenannte Solo-Selbständige und kleine Unternehmen sollen -  wenn durch Corona wirtschaftliche Notlagen entstanden sind – mit einem Zuschuss vom Bund unterstützt werden.
 
Teilweise geben die Bundesländer zusätzliche Zuschüsse. Allerdings sind diese Zuschüsse je Bundesland unterschiedlich.
 
- Unternehmen mit bis zu 5 Mitarbeitern können bis zu 9.000 Euro vom Bund erhalten.
 
- Unternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitern können bis zu 15.000 Euro vom Bund erhalten.

- Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern beantragen Hilfen und Fördermittel über die Hausbank.
 
 
Diese Zuschüsse zahlen Bund und Land steuerpflichtig aus, so dass mit den Jahressteuern für das Jahr 2020 auf den Erhalt der Zuschüsse Einkommensteuern, Gewerbesteuern, Körperschaftsteuern und Solidaritätszuschlag fällig werden. Zudem ist die "zweckgebundene" Verwendung des Geldes zusammen mit der Steuererklärung gegenüber dem Finanzamt zu erklären. Dennoch ist dieser Zuschuß im ersten Augenblick als Liquiditätshilfe für das Unternehmen sehr schön und hilft bei den Gedanken an die Zukunft.
 
Für den Antrag ist es nötig, die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmens darzustellen bzw. zu versichern.
 
Speziell muss angegeben werden, wie hoch der Liquiditätsengpass im laufenden Monat ist. In unserem Artikel "Steuerberater Gedanken zu covid-19 Coronavirus Teil 1" hatten wir ja schon am 18.03.2020  empfohlen, den Geldbedarf der „nächsten“ vier Wochen zu ermitteln.
 
Dieser als Geldbedarf ermittelte Betrag bringt nun Hinweise, für den im Antrag einzutragenden Betrag des Liquiditätsengpasses.
 
Sollten Sie Unterstützung bei der Stellung des Antrags auf die Corona-Soforthilfe benötigen, sprechen Sie uns gerne an. In der Corona-Zeit erreichen Sie uns am Besten über die E-Mail office@counselor.de.
 
Das Antragsformular für Ihren Betrieb finden Sie unter folgendem Link - jeweils für das entsprechende Bundesland:
 
 
 
Hamburg (Anträge ab 30.03.2020 möglich)
Förderrichtlinie mit Antragvoraussetzungen und Antrag
 
Mecklenburg-Vorpommern
Antrag auf Coronahilfe
 
Berlin
Hilfen in Berlin mit Onlineantrag und Registrierung
 
Hessen (Anträge ab 30.03.2020 möglich)
Antragstellung
 
Nordrhein-Westfalen
Antragsformular NRW-Soforthilfe 2020
 
Weitere Hilfen und Informationen und entsprechende Adressen finden Sie auf der Seite "interessante Links"
in den Rubriken zu covid-19 Coronavirus.

 
Zu bedenken ist allerdings auch, dass das Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sein muss und dass der Unternehmer den Betrag der Schwierigkeiten angeben muss. Wichtig ist vor allem, dass die Beantragung von öffentlichen Hilfen zwar jedem offensteht, aber als Subventionsbetrug strafrechtlich verfolgt werden wird, wenn die Fördervoraussetzungen nicht wirklich vorliegen. Für die Verwendung des erhaltenen Geldbetrags muss zusammen mit den Jahressteuererklärungen der Nachweis geführt werden, dass die Beträge nur zu Zwecken verwandt wurden, die durch die Coronakrise ausgelöst wurden. Ein entsprechendes Formular wird im Laufe des Jahres vom Finanzamt zur Verfügung gestellt werden. Nicht regelkonform verwendete Beträge müssen und sollten an die auszahlende Stelle zurückgezahlt werden. Achten Sie also darauf, dass Sie nach Erhalt des Zuschusses die Verwendung des Geldes dokumentieren (zum Beispiel durch eine getrennte Verbuchung in Ihrer Buchführung).
 
Einen der ersten Zuschussbescheide können Sie sich in Auszügen hier herunterladen, um die entstehenden Pflichten zu sehen.
 
In der Corona-Zeit erreichen Sie uns am Besten über unsere E-Mail-Adresse office@counselor.de. Wir können zusammen mit Ihnen herausfinden, welche Hilfen Sie beanspruchen können und welche Unterlagen und Schritte dafür notwendig sind.
 
Für weitere Fördermöglichkeiten ist immer eine individuelle Betrachtung der Situation nötig.
 
Sprechen Sie uns gerne an, wenn wir zusammen mit Ihnen mögliche Förderungen finden sollen, die in aller Regel über die KfW-Bank und angeschlossene Förderinstitute vergeben werden.
 
 
 
 
Ihren Beratungstermin bei der
COUNSELOR Steuerberatungsgesellschaft mbH
in 22848 Norderstedt im Schubertring 19
bekommen Mandanten
 
unter  Telefon  0 40 - 696 382 600
 
oder mit E-Mail an office@counselor.de
oder über unser Anfrageformular
 
Beachten Sie  bitte den Rechtsstand dieses Textes:   28.03.2020
 
Bevor Sie also Handlungen oder Gestaltungen mit steuerlichen Auswirkungen vornehmen, muss zur Sicherheit erst geklärt werden, ob sich die Rahmenbedingungen durch Gesetzgebung oder Rechtsprechung geändert haben.
 
Zudem geben wir zu bedenken, dass wir in dem vorstehenden Text nur einige unserer Gedanken niedergeschrieben haben, die weder umfassend noch abschließend die Thematik für jeden speziellen Einzelfall besprechen. Ob weitere Vorschriften zu berücksichtigen sind oder es zu Ihrem eigenen Sachverhalt zusätzliche Möglichkeiten gibt, darf nicht pauschal beantwortet werden, sondern sollte unter Berücksichtigung Ihrer Lebenssituation und Ihres Umfeldes genau beleuchtet werden.
 
Sofern Sie hierzu Fragen haben oder Beratung wünschen, sprechen Sie uns gerne an oder klären Sie die Fragen in einem unserer nächsten Beratungstermine.
 
Wir veröffentlichen zu diesen Themen auch in Zukunft weitere Gedanken und Hinweise.
Wir werden verschiedene Anregungenund Hinweise geben und Möglichkeiten aufzeigen.
 
Und immer, wenn ein neuer Beitrag veröffentlicht ist,
geben wir dieses auf unserer Seite "Neueste Artikel und Videos" bekannt.
Nutzen Sie hier gerne unseren RSS-Feed, um nichts mehr zu verpassen.
 
 
Ihre
COUNSELOR
Steuerberatungsgesellschaft mbH
aus Norderstedt (neben Hamburg)
 

Steuerverlust

Verlorene Vorsteuern sind teuer
Bemerkungen vom Steuerberater

Die Beachtung der Grundsätze zum Abzug von Vorsteuern ist wichtig.
 
Es kann sehr teuer werden, wenn die Lieferantenrechnung nicht den gesetzlichen Formvorschriften entspricht.
 
Lesen Sie hierzu unseren Beitrag "Vorsteuerabzug Grundsätze".
 

Die GmbH

Gesellschaft übernimmt Haftung
Gedanken vom Steuerberater COUNSELOR

Speziell in schwierigen Zeiten ist es von Vorteil, wenn das Unternehmen in der Gesellschaftsform "GmbH" geführt wird.
 
Da die "GmbH" die Haftung übernimmt, wirken sich die schwierigen Zeiten nicht sofort und direkt im Privatvermögen aus.
 
Schauen Sie in unseren Beitrag "Die GmbH".
 

Um unsere Website für Sie zu verbessern, erfassen wir anonyme Nutzungsdaten. | Mehr zum Datenschutz