Dazu ist für die Monate November 2020 bis Juni 2021 pro Monat der Umsatzeinbruch in Bezug auf den entsprechenden Monat des Jahres 2019 zu berechnen.
Die Staffelung gestaltet sich folgendermaßen:
· Umsatzeinbruch > 70 % à Erstattung von 100 % der Fixkosten
· Umsatzeinbruch ≥ 50 % bis ≤ 70 % à Erstattung von 60 % der Fixkosten
· Umsatzeinbruch ≥ 30 % bis < 50 % à Erstattung von 40 % der Fixkosten
· Umsatzeinbruch < 30 % à keine Erstattung
Hierbei ist für jeden Monat separat der jeweilige Fördersatz zu ermitteln.
Beispiel
Im Jahr 2019 hat der Unternehmer Herr Müller folgende Umsätze erwirtschaftet:
Januar: 20.000 €
Februar: 24.000 €
März: 16.000 €
April: 8.000 €
Mai: 15.000 €
Juni: 18.000 €
2021 betrugen die Umsätze:
Januar: 3.100 €
Februar: 8.000 €
März: 6.300 €
April: 3.200 €
Mai: 8.700 €
Juni: 15.000 €
Lösung
Der Umsatzeinbruch im Januar 2021 beträgt mehr als 70 % verglichen mit Januar 2019; 100 % der im Januar 2021 anfallenden Fixkosten werden daher erstattet.
In den Monaten Februar bis April 2021 beträgt der Umsatzeinbruch mehr als 50 %, aber weniger als 70 % gegenüber den entsprechenden Zeiträumen 2019. Daher werden 60 % der in den Monaten Februar bis April anfallenden Fixkosten erstattet.
Im Mai 2021 ist der Umsatz gegenüber Mai 2019 um 42 % eingebrochen; es werden daher 40 % der begünstigten Fixkosten im Mai 2021 gezahlt.
Im Juni 2021 ist der Umsatz, verglichen mit Juni 2019 um weniger als 30 % zurückgegangen; ein Zuschuss wird daher nicht gezahlt.
Kleine Unternehmen sowie Soloselbständige und Freiberufler können wahlweise den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 als Vergleichsmaßstab wählen. Die Antwort auf die Frage, wer als „kleines Unternehmen“ gilt, richtet sich nach dem Jahresumsatz und der Mitarbeiterzahl. Beispielsweise zählen Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz von weniger als 10 Mio. € erzielen, als Kleinunternehmen.
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Unternehmen, Soloselbständige und hauptberufliche Freiberufler können bei einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 % im jeweiligen Monat einen weiteren (Eigenkapital-)Zuschuss erhalten. Die Höhe dieses Zuschusses richtet sich einerseits nach den förderfähigen Fixkosten und andererseits nach der Anzahl der Monate des Umsatzrückgangs (im Förderzeitraum).
Der Zuschuss beträgt:
· 25 % der Summe der Fixkosten nach Nr. 1 bis 11 (siehe Punkt 3.2) bei einem 50-prozentigen Umsatzrückgang von mindestens drei Monaten,
· 35 % der Summe der Fixkosten nach Nr. 1 bis 11 (siehe Punkt 3.2) bei einem 50-prozentigen Umsatzrückgang von mindestens vier Monaten,
· 40 % der Summe der Fixkosten nach Nr. 1 bis 11 (siehe Punkt 3.2) bei einem 50-prozentigen Umsatzrückgang von mindestens fünf Monaten.
Beispiel
Ein hauptberuflich tätiger Architekt erleidet in den Monaten Februar, März und April 2021 einen Umsatzeinbruch von 65 %. Er hat jeden Monat betriebliche Fixkosten im Sinne der Nr. 1 bis 11 in Höhe von 10.000 € und beantragt dafür die Überbrückungshilfe III.
Es ergibt sich eine reguläre Förderung in Höhe von 60 %, mithin also 6.000 € pro Fördermonat.
Da April der dritte Monat ist, in dem er einen Umsatzeinbruch in Höhe von mehr als 50 % verkraften musste, erhält er für April einen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss in Höhe von 25 % x 6.000 € = 1.500 €.
Jedes Unternehmen kann einen Fixkostenzuschuss von bis zu 10 Mio. € pro Monat erhalten. Das gilt auch für verbundene Unternehmen. Die maximale Gesamthöhe bei Förderung auf Basis der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, beträgt 40 Mio. €. Insgesamt gilt für den gesamten Förderzeitraum der Überbrückungshilfe-Programme ein Höchstbetrag von insgesamt 52 Mio. €. Für Unternehmen, die zwischen dem 01.01.2019 und dem 30.04.2020 gegründet worden sind, beträgt der Höchstsatz insgesamt 1,8 Mio. €.
Hinweis
Für besonders von der Krise betroffene Branchen wie die Reisebranche, die Kultur- und Veranstaltungsbranche, der Einzelhandel, die Pyrotechnikbranche sowie für Soloselbständige gibt es weitere branchenspezifische Möglichkeiten im Rahmen der Überbrückungshilfe III, zum Beispiel eine zusätzliche Anschubhilfe in Höhe von 20 % der Lohnsumme aus dem Vergleichsmonat 2019 (siehe auch Punkt 5.3).
4.4 Definition des Umsatzes
Umsätze sind alle umsatzsteuerbaren Umsätze. Für die Zuordnung der Umsätze zu den einzelnen Monaten des Förderzeitraums gilt Folgendes:
· Vereinbarte Entgelte (Normalfall)
Ein Umsatz wird in dem Monat erzielt, in dem die Leistung ausgeführt worden ist.
· Vereinnahmte Entgelte (auf Antrag)
Wahlweise kann auf den Zeitpunkt abgestellt werden, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist.
Ausdrücklich begünstigt sind auch folgende Umsätze:
· Dienstleistungen, die gemäß § 3a Absatz 2 Umsatzsteuergesetz im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt wurden und daher im Inland nicht steuerbar sind,
· übrige im Inland nicht steuerbare Umsätze (das heißt Leistungsort liegt nicht im Inland),
· erhaltene Anzahlungen und
· einmalige Umsätze (z.B. Umsätze aus Anlageverkäufen), soweit nicht coronabedingte Notverkäufe.
Nicht als Umsätze in diesem Sinne zählen:
· Einfuhren nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 Umsatzsteuergesetz, da sie keine Ausgangsleistung des Unternehmens darstellen,
· innergemeinschaftliche Erwerbe, da diese keine Umsätze darstellen, sondern Eingangsleistungen (Erwerb von Gegenständen) sind, die im Regelfall Betriebsausgaben oder die Anschaffung von Wirtschaftsgütern darstellen,
· Umsätze eines Unternehmensverbundes, die gleichzeitig Kosten des Unternehmensverbundes darstellen (Leistungsverrechnung innerhalb des Unternehmensverbundes),
· Einkünfte aus privater Vermögensverwaltung (z.B. Vermietung und Verpachtung),
· für Reisebüros und Reiseveranstalter: Beträge, die über die Fixkostenposition für Auszubildende angesetzt und aufgrund einer Stornierung nicht (dauerhaft) realisiert werden,
· Mitgliedsbeiträge, die eindeutig und nachweisbar für einen späteren Zeitraum gezahlt werden, und
· die Corona-Soforthilfe, Versicherungsleistungen und Schutzschirmzahlungen.
Bei gemeinnützigen Organisationen zählen auch die Spenden zu den Umsätzen, darüber hinaus auch die Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen der öffentlichen Hand sowie die erzielten Umsätze aus wirtschaftlichen Tätigkeiten.
Betrug der Umsatz eines Unternehmens im Jahr 2020 mindestens 100 % des Umsatzes 2019, geht das BMWi davon aus, dass etwaige monatliche Umsatzschwankungen nicht coronabedingt sind. Die Annahme kann durch den prüfenden Dritten entkräftet werden, indem dieser darlegt, dass der Antragsteller individuell von einem coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen ist und sonstige Gründe aufzeigen kann, die eine positive Umsatzentwicklung trotz der Einschränkungen der Coronapandemie plausibel erscheinen lassen, zum Beispiel die Eröffnung neuer Betriebsstätten oder den Zukauf eines Unternehmens.
Eine entsprechende Abfrage findet sich im Antragsformular.