Geschäftsführerbestellung (Vorsicht)
Was muss ich beachten bei der Bestellung zum oder als Geschäftsführer?
Gedanken am 12.08.2019 vom Counselor Ralph J. Schnaars, Steuerberater
Die Geschäftsführer-Bestellung muss man aus zwei Blickwinkeln betrachten:
Auf der einen Seite, die des Geschäftsführers bzw. des Menschen, der zum Geschäftsführer bestellt werden soll und zum anderen, die der Gesellschaft bzw. der Gesellschafter, die den Geschäftsführer für die Gesellschaft ins Amt heben.
Zum Ersten ist für den Geschäftsführer, der bestellt werden soll, vor allem zu beachten, dass er mit der Bestellung jede Menge an Pflichten und eigentlich nur wenige Rechte übernimmt.
An Pflichten seien hier nur beispielhaft zu nennen:
Nach der Bestellung vertritt der Geschäftsführer die Gesellschaft nach draußen und auch nach innen, so dass ihm hier Pflichten wie die Buchführungspflicht, die Pflicht zu ordnungsgemäßer Einladung der Gesellschafterversammlung, die Durchsetzung von Ansprüchen der Gesellschaft und die Befolgung von Anweisungen der Gesellschafterversammlung treffen.
Zudem hat er öffentliche Pflichten für die Gesellschaft wahrzunehmen z.B. die Steuererklärungspflichten, die Anzeige- und Veröffentlichungspflichten, sowie, für den Fall, dass die Gesellschaft Mitarbeiter beschäftigt, weitere Pflichten und Verantwortungen, die meist im Arbeitsrecht begründet sind. Auch ergeben sich hier Verantwortungen aus dem Arbeitsschutzgesetz, dem Jugendschutzgesetz und ähnlichen Vorschriften, die nicht zu unterschätzen sind.
Die soziale Verantwortung der Gesellschaft geht direkt auf den Geschäftsführer über und er hat z.B. auf das Mutterschutzgesetz oder die Ausbildungsverordnungen zu achten und zudem kann es in der Branche der Gesellschaft auch noch weitere, branchenspezifische Vorschriften geben, die der Geschäftsführer als Vertreter der Gesellschaft zu beachten hat.
Sofern er diese Vorschriften nicht beachtet, tritt (sofort) die persönliche Haftung ein und zwar entweder gegenüber dem Gläubiger der Gesellschaft, einem Überwachungsorgan für öffentliche Pflichten oder/und letztendlich auch gegenüber den Gesellschaftern der Gesellschaft, die gegebenenfalls Schadenersatzansprüche geltend machen können/wollen.
Einige der für die Gesellschaft übernommen Pflichten sind z.B. die pünktliche Zahlung der Sozialabgaben, die pünktliche, fristgerechte Zahlung der Lohnsteuer, die fristgerechte Ermittlung und Abführung der Umsatzsteuer sowie natürlich die Einhaltung sämtlicher Fristen zur Anmeldung und Erklärung von Steuern und Sozialabgaben.
Sofern die Gesellschaft in einer erlaubnispflichtigen Branche tätig ist oder erlaubnispflichtige Tätigkeiten ausführt, hat der Geschäftsführer auch hier persönlich die Haftung, dass sämtliche Vorschriften eingehalten werden.
Im Gegenzug könnte der Geschäftsführer von der Gesellschaft verlangen, ihm zu Gunsten eine D&O Versicherung abzuschließen, die in vor den größten Haftungsfällen schützen kann und im Zweifel auch in Gerichtsverfahren beistehen kann, wenn es um die Haftung und Pflichtverletzung durch seine Person geht.
Inwieweit der zu bestellende Geschäftsführer bereit ist, diese Pflichten zu übernehmen, muss der Geschäftsführer im Einzelfall selbst entscheiden.
Sofern der Geschäftsführer als weiterer Geschäftsführer bestellt wird, kommen zusätzlich weitere Risiken hinzu. Als normal im Handelsregister eingetragener Geschäftsführer, ohne Beschränkung seines Tätigkeitsbereichs, haftet er auch für die Tätigkeiten und speziell für die Fehler und Verantwortungsbereiche der anderen Geschäftsführer.
Beispiel:
Geschäftsführer 1 - heute schon im Amt - bestellt im Namen der GmbH einen Ferrari, den die GmbH aber nicht bezahlen kann. Geschäftsführer zwei hat von dem Kauf keine Kenntnis erlangt und stolpert höchstens noch über die Mahnung des Kraftfahrzeuglieferanten und ist dann sofort in der Pflicht die Vermögenslage der Gesellschaft zu ermitteln, ob gegebenenfalls sogar Insolvenzantragspflicht besteht.
Insolvenzantragspflicht bedeutet in diesem Fall, dass, sofern die Gesellschaft überschuldet oder zahlungsunfähig ist, der Geschäftsführer dann innerhalb von drei Wochen die Insolvenz der Gesellschaft zu beantragen hat. Die drei Wochen sind nur ein gesetzlich vorgesehener Spielraum, um dem Geschäftsführer die Möglichkeit zu geben, durch Rettungsmaßnahmen die Insolvenz von der Gesellschaft abzuwenden. Sobald der Geschäftsführer schon am ersten Tage erkennt, dass eine Insolvenz nicht abwendbar ist und auch keine Möglichkeit und keine Rettung zu einer Fortführung der Gesellschaft führen kann, hat er sogar schon am ersten Tag die Insolvenz zu beantragen, da entweder nach drei Wochen oder eben nach diesem ersten Tag, schon eine Insolvenzverschleppung eintritt, bei der der Geschäftsführer vielfältige persönliche Haftungen gegenüber den Gläubigern übernehmen muss.
Zudem ist eine Insolvenzverschleppung ein strafrechtlicher Tatbestand, der ungefragt von der Staatsanwaltschaft bei jeder Insolvenz untersucht wird.
Die Pflichtverletzung wird unabhängig davon untersucht, ob der Geschäftsführer zum Zeitpunkt seiner Bestellung schon Kenntnis von den Schwierigkeiten der Gesellschaft hatte oder ob mit der Gesellschaft überhaupt ein Arbeitsverhältnis besteht, welches in einem gesonderten Arbeitsvertrag festzuhalten ist. Die Bestellung zum Geschäftsführer führt nicht automatisch zu Gehaltsansprüchen, zu Urlaubsansprüchen oder anderen Rechten gegenüber der Gesellschaft.
Solange kein Arbeitsvertrag besteht, handelt es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit, die der Geschäftsführer inklusive der Übernahme sämtlicher Pflichten zusammen mit der Bestellung zum Geschäftsführer auf sich genommen hat.
im Arbeitsvertrag sollte zusätzlich geregelt sein, was passiert wenn die Bestellung zum Geschäftsführer zurückgenommen wird und es sollte zusätzlich in diesem Arbeitsverhältnis geregelt sein, ob es Erstattungen und Sicherheitsleistungen und die Übernahme von Pflichten und Rechten durch die Gesellschaft gibt.
Zum Beispiel:
Der Abschluss einer D&O Versicherung,
Das Freihalten von verschiedenen Bußgeldern, die unumgänglich zu sein scheinen.
Das ist alles ist allerdings nur zu vereinbaren, wenn es nicht unsittlich oder unlauter ist und wenn es keine strafrechtlichen Handhabe gibt.
Die Gesellschaft darf dem Geschäftsführer bzw. sollte dem Geschäftsführer nur Bußgelder und Strafzahlungen erstatten, soweit keine vorsätzliche Handlung vorliegt und diese Erstattung rechtlich möglich erscheint. Ob die Zahlung in der Gesellschaft dann steuerlich absetzbar ist, ist an gesonderter Stelle zu untersuchen.
Zum zweiten ist die Geschäftsführerbestellung aus Sicht der Gesellschaft wie die Anschaffung eines Türschilds zu betrachten und zwar ist es die Einsetzung eines Gesichtes für die Gesellschaft.
Und auch hier müssen die Gesellschafter, bevor Sie die Bestellung des Geschäftsführers vornehmen, für die Gesellschaft das Beste wollen und die Person des Geschäftsführers dahingehend überprüfen, ob keine Straftaten in der Vergangenheit des Geschäftsführer- Aspiranten vorhanden sind, die eine Geschäftsführerbestellung unmöglich machen.
Zudem ist es auch zu bedenken, dass die Bestellung zum Geschäftsführer im Handelsregister veröffentlicht wird und somit allgemein bekannt werden wird und so auch Einfluss auf Geschäftsbeziehungen haben kann, z.B. zu Banken, die vielleicht durch eine schlechte Schufa oder schlechte Bonitätsauskunft des Geschäftsführers, dann auch das Rating der Gesellschaft beeinflussen.
Weiterhin sollte sich die Gesellschafterversammlung sicher sein, dass die Bestellung dieses Geschäftsführers zum Vorteil der Gesellschaft ist und dass eine Zusammenarbeit mit weiteren Geschäftsführern auch menschlich möglich erscheint und auch die Zusammenarbeit und Weisungsgebundenheit durch den Geschäftsführer wohlwollend beachtet werden wird.
F A Z I T
Es gibt also aus der Sicht der beiden Parteien Argumente, die für und/oder gegen eine
Bestellung zum Geschäftsführer sprechen, die im Einzelfall ordentlich abgewogen werden sollten und insgesamt sollte es zu einer beidseitig gewollten Win-Win-Situation kommen, damit jeder, die Gesellschafter wie auch der Geschäftsführer, seine Pflichten kennt, seine Pflichten übernimmt und dafür auch im Gegenzug seine Rechte kennt und seine Rechte in Anspruch nehmen kann.
Hier ist ein offenes Wort und das Spielen mit offenen Karten angesagt.
Zum Schluss sei ein kleines Beispiel genannt:
Ein Mandant kam freudestrahlend in die Kanzlei, zeigte eine neue Visitenkarte und erzählte von seiner Geschäftsführerbestellung für eine bislang unbekannte GmbH.
Wie er berichtete, hatte der Gesellschafter der GmbH erzählt, dass die GmbH seit Jahren , wenn nicht sogar seit Jahrzehnten keine Geschäfte mehr getätigt habe und er jetzt ganz frisch und neu loslegen könne.
Schmunzelnd erzählte er am Telefon eine Woche später, dass eine Bank in Hannover aufgetaucht sei, bei der noch ein Konto der Gesellschaft existiere, dass zwar seit Jahren nicht mehr bewegt worden war, aber auf dem für die GmbH noch ein Guthaben von 2.000 Euro sei. Er freue sich, dass er jetzt die Anfangskosten, wie Telefonkosten und Ingangsetzung der Werbung aus den eigenen Mitteln der Gesellschaft bezahlen
könnte.
Nur zwei Wochen später im Beratungsgespräch dann die schlechte Laune. Kurz nach der Bank in Hannover mit dem Guthaben, tauchte eine Bank aus Bremen aus der Vergangenheit der Gesellschaft auf, die für die Gesellschaft nicht ein Guthaben parat hielt, sondern gegen die Gesellschaft noch Forderungen aus alten Darlehen bzw. aus alten Girokonten hatte und zwar in Höhe 50 bis 60.000 Euro.
Da der Mandant als Geschäftsführer nunmehr seit 4-6 Wochen bestellt war, hatte er auch die Pflichten übernommen, sich ausführlich über die Situation der Gesellschaft zu informieren, Schaden von der Gesellschaft und von Gläubigern fernzuhalten. So war die Argumentation gegenüber der Bank aus Bremen äußerst kompliziert geworden.
Die gesamte Bestellung des Geschäftsführers erschien allerdings nun unter betrügerischen Gesichtspunkten und mit betrügerischem Vorhaben gemacht worden zu sein, sodass es hier mit einem kurzen Weg möglich war, den Mandanten aus den Haftungen zu entlassen, die Bestellung rückgängig zu machen und seine Verantwortung und seine Risiken, die er übernommen hatte, von ihm weg zu halten.
Diese Rückgängigmachung ist allerdings sonst nur begrenzt möglich und schon gar nicht, wenn der bestellte Geschäftsführer Tätigkeiten für die Gesellschaft in größerem Umfang ausgeführt hat oder über einen längeren Zeitraum tätig war und erst dann erkennt, dass die Gesellschaft nicht so da steht, wie er es erhofft bzw. vermutet hatte.
Hier sei einfach nochmals darauf hingewiesen, dass ein bestellter Geschäftsführer unendlich viele Pflichten für die Gesellschaft zu übernehmen hat und im Zweifel dafür persönlich haftet, sofern er diese Pflichten verletzt. Und hier ist es leider im deutschen Recht egal, ob er die Pflichten alle kannte, da er sie durch die Bestellung zum Geschäftsführer übernommen hat, obwohl er sie nicht kannte.
Zu den steuerlichen Pflichten erfahren Sie hier an anderer Stelle mehr. Oder Sie sprechen uns direkt an, wie man auch in einer Geschäftsführer-Position entspannt bleiben kann.
In diesem Zusammenhang ist auch unser Beitrag "Du bist 4 - GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer" interessant.
Lesen Sie gerne weitere Gedanken zum Thema "Geschäftsführer" auf der Seite
Beachten Sie bitte den Rechtsstand dieses Textes: 12.08.2019.
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Zudem geben wir zu bedenken, dass wir in dem vorstehenden Text nur einige unserer Gedanken niedergeschrieben haben, die weder umfassend noch abschließend die Thematik für jeden speziellen Einzelfall besprechen. Ob weitere Vorschriften zu berücksichtigen sind oder es zu Ihrem eigenen Sachverhalt zusätzliche Möglichkeiten gibt, darf nicht pauschal beantwortet werden, sondern sollte unter Berücksichtigung Ihrer Lebenssituation und Ihres Umfeldes genau beleuchtet werden.
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