Das Klageverfahren
Was ist bei einer Klage zu beachten?
Gedanken am 28.08.2020 vom Counselor Ralph J. Schnaars, Steuerberater
Sie haben Ihre Steuern erklärt.
Das Finanzamt will es aber nicht akzeptieren.
Sie legen gegen den "falschen" Steuerbescheid Einspruch ein.
Dann ist es häufig der Fall, dass als Antwort auf einen vom Steuerpflichtigen eingelegten Einspruch vom Finanzamt eine Einspruchsentscheidung ergeht.
Der Grund hierfür liegt in der anderen Auffassung des Finanzamts.
Da bei einer Einspruchsentscheidung ein nochmaliger Einspruch nicht mehr möglich ist, bleibt nur noch der Weg einer Klage.
Grundsätzlich können Sie als Steuerbürger ein Klageverfahren vor dem Finanzgericht selbst führen, es besteht kein Anwaltszwang. Natürlich können Sie sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen, aber auch Steuerberater sind berechtigt, vor den Finanzgerichten aufzutreten.
Steuerberater sind zwar keine „Volljuristen“; sie haben aber im Steuerrecht eine umfassende Ausbildung und Kenntnis und sind staatlich geprüft.
Hinweis
Lassen Sie sich im Vorfeld beraten, ob eine Klage für Sie sinnvoll erscheint. Denn im Gegensatz zum Einspruch führt eine Klage zu Gerichtskosten. Diese richten sich nach dem Gegenstandswert, betragen aber mindestens 284 €. Daher hat es manchmal allein aus wirtschaftlichen Gründen keinen Sinn, ein Gerichtsverfahren zu betreiben.
Klagefrist
Die Klagefrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung des Finanzamts. Die Frist berechnet sich wie die Einspruchsfrist. Üblicherweise beträgt die Postlaufzeit (pauschal) drei Tage, wenn die Einspruchsentscheidung nicht mit Zustellungsurkunde oder Einschreiben bekanntgegeben worden ist.
Versäumen Sie die Klagefrist, wird Ihre Klage kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
Klageform
Die Klage muss beim zuständigen Finanzgericht oder bei der Behörde, die den Steuerbescheid erlassen hat, schriftlich eingereicht werden. Sie können die Klage auch beim zuständigen Finanzgericht zur Niederschrift beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erheben.
Welches Gericht für Sie zuständig ist, erfahren Sie im Regelfall aus der Rechtsbehelfsbelehrung, die auf Ihrem Steuerbescheid abgedruckt ist beziehungsweise direkt aus der Einspruchsentscheidung.
Schriftform bedeutet im Original und eigenhändig unterschrieben. Eine Klageerhebung per E-Mail ist nur dann zulässig, wenn die E-Mail mit einer qualifizierten Signatur versehen ist.
Hinweis
Wir raten Ihnen dazu, sich spätestens im Vorfeld einer Klageerhebung mit uns in Verbindung zu setzen.
Urteil
Die Entscheidung über die Klage erfolgt grundsätzlich durch Urteil. Damit ist das Festsetzungsverfahren grundsätzlich beendet und der angefochtene Bescheid wird bestandskräftig.
Es kann auch sein, dass das Finanzamt auf Hinweis des Gerichts den Bescheid zu Ihren Gunsten und wie von Ihnen gewünscht ändert. In diesem Fall erledigt sich Ihre Klage und es muss kein Urteil mehr ergehen. Inhaltlich wird dann nur noch über die Kosten des Rechtsstreits entschieden.
Hinweis
Vor Gericht gilt der Grundsatz: „Der Verlierer zahlt.“ Wenn Sie im gerichtlichen Verfahren gewinnen, trägt das Finanzamt als Beklagter die Kosten des Rechtstreits, also die Gerichtskosten sowie die gesetzlichen Gebühren, die Ihr Steuerberater/Anwalt verlangt.
Mit dem Urteil des Finanzgerichts enden 99 % aller Streitigkeiten mit dem Finanzamt. In begründeten Ausnahmefällen kann gegen Urteile des Finanzgerichts noch der BFH (Bundesfinanzhof) angerufen werden. Der BFH führt aber – anders als zum Beispiel ein Landgericht in Zivilsachen – keine Berufung (d.h. ein komplettes Wiederaufrollen des Verfahrens), sondern lediglich eine Revision der Entscheidung des Finanzgerichts durch.
Sollten Sie mit dem Gedanken spielen, gegen das Urteil eines Finanzgerichts den BFH anrufen zu wollen, sollten Sie sich unbedingt im Vorfeld beraten lassen. Denn eine Revision oder eine Nichtzulassungsbeschwerde (wenn das Finanzgericht eine Revision vor dem BFH nicht zulässt) sind höchst komplizierte Verfahren.
Vor dem BFH müssen Sie sich in jedem Fall von einem Rechtsanwalt oder einem Steuerberater vertreten lassen – hier besteht Vertretungszwang.
Ob es möglich ist, eine sogenannte "Sprungklage" direkt beim Bundesfinanzhof (BFH) einzureichen, sollte genau überlegt werden. Man überspringt zwar das Finanzgericht, der BFH nimmt die Klage aber nur zur Entscheidung an, wenn es sich um Grundsätzliches oder um "offensichtliche" Fehler in den Steuergesetzen handelt.
Beachten Sie bitte den Rechtsstand dieses Textes: 01.01.2020.
Bevor Sie also Handlungen oder Gestaltungen mit steuerlichen Auswirkungen vornehmen, muss zur Sicherheit erst geklärt werden, ob sich die Rahmenbedingungen durch Gesetzgebung oder Rechtsprechung geändert haben.
Zudem geben wir zu bedenken, dass wir in dem vorstehenden Text nur einige unserer Gedanken niedergeschrieben haben, die weder umfassend noch abschließend die Thematik für jeden speziellen Einzelfall besprechen. Ob weitere Vorschriften zu berücksichtigen sind oder es zu Ihrem eigenen Sachverhalt zusätzliche Möglichkeiten gibt, darf nicht pauschal beantwortet werden, sondern sollte unter Berücksichtigung Ihrer Lebenssituation und Ihres Umfeldes genau beleuchtet werden.
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