Private Nutzung von Elektro-Pkw und E-Bikes
Versteuerung betrieblicher Elektroautos und Elektrofahrräder
Gedanken am 12.06.2020 von Counselor Ralph J. Schnaars, Steuerberater Norderstedt
Inhalt
A Privatnutzung betrieblicher Elektro-Pkw
A.1 Grundlegendes
A.2 Regelungen bis 31.12.2018
A.3 Regelungen ab 2019
A.4 Vorteile für den Arbeitgeber
B Elektrofahrräder (E-Bikes)
B.1 Begünstigtes Aufladen von Elektrofahrzeugen
B.2 Überlassung von Ladevorrichtungen
Eine Minderung der Bemessungsgrundlage ist nur dann vorzunehmen, wenn der Listenpreis die Kosten des Batteriesystems beinhaltet. Wird das Batteriesystem des reinen Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs nicht zusammen mit dem Fahrzeug angeschafft, sondern ist für dessen Überlassung ein zusätzliches Entgelt, zum Beispiel in Form von Leasingraten, zu entrichten, kommt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nicht in Betracht.
A.3 Regelungen ab 2019
Für zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.12.2021 angeschaffte oder geleaste Elektrofahrzeuge gilt, dass nur 50 % des Listenpreises für die Ermittlung des geldwerten Vorteils angesetzt werden.
Dies stellt einen Vorteil gegenüber der Regelung dar, die für die Zeiträume davor und danach gilt.
Die Halbierung hat auch bei der Fahrtenbuchmethode Auswirkungen: Es mindert sich der anzusetzende Abschreibungsbetrag ebenso, wie sich die in die Ermittlung der Aufwendungen einzubeziehenden Leasingraten mindern. Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen ist eine elektrische Mindestreichweite von 40 km oder eine Höchstemission von 50 g Kohlendioxid pro Kilometer verbindlich, um in den Genuss der Begünstigung zu kommen.
Das Bundesfinanzministerium hat die Anwendungsregelungen präzisiert. Lediglich die erstmalige Überlassung durch den Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer zur privaten Nutzung muss nach dem 31.12.2018 erfolgt sein. Ist dies der Fall, kommt es auf das Datum der Anschaffung des Elektrofahrzeugs durch den Arbeitgeber nicht an.
Die Regelungen zur Begünstigung von Elektrofahrzeugen wurden durch das Jahressteuergesetz 2019 bis zum 31.12.2030 verlängert. Es müssen sowohl bei einer Ermittlung der steuerpflichtigen Privatnutzung nach der 1-%-Regelung als auch nach der Fahrtenbuchmethode lediglich 50 % der entsprechenden Werte angesetzt werden.
Eine weitere Besonderheit gilt für reine Elektrofahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis bis 40.000 € im Zeitpunkt der Neuzulassung: Der Listenpreis für die Anwendung der 1-%-Regelung bzw. die korrespondierenden Aufwendungen bei der Fahrtenbuchmethode (Abschreibungen oder Leasingraten) sind lediglich mit 25 % anzusetzen. Die Regelung ist für Fahrzeuge anwendbar, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2031 angeschafft wurden.
Die Gewährung der Begünstigung für extern aufladbare Hybridfahrzeuge ist ab 2022 außerdem von noch weitergehenden Beschränkungen in Bezug auf die Reichweite des Elektromotors abhängig. Werden diese Anforderungen für die Kürzung nicht erfüllt, erfolgt die Besteuerung der Privatnutzung nach den allgemeinen Regeln, die für Firmenwagen mit Verbrennungsmotoren gelten.
Für ein Hybridfahrzeug, das im Jahr 2022 angeschafft wird und die Anforderungen hinsichtlich des CO2-Ausstoßes bzw. der Mindestreichweite laut Tabelle nicht erfüllt, kann eine pauschale Kürzung in Abhängigkeit der kWh im Rahmen der Regelungen bis 2018 infrage kommen. Diese laufen erst am 31.12.2022 aus.
Insgesamt gelten bei extern aufladbaren Elektrofahrzeugen die folgenden Regelungen:
Auch für Arbeitgeber kann die Überlassung eines Elektroautos statt eines konventionellen Dienstwagens Vorteile haben. Vielleicht können Sie als Arbeitnehmer Ihren Arbeitgeber ja anhand dieser Vorteile von einem Elektrofahrzeug als Dienstwagen überzeugen.
Rückwirkend besteht für alle Erstzulassungen von reinen Elektro- und Brennstoffzellenfahrzeugen seit dem 01.01.2016 eine Befreiung von der Kfz-Steuer für zehn Jahre. Dies gilt für alle Fahrzeuge, die bis zum 31.12.2020 angeschafft werden, und auch für Bestandsfahrzeuge, die technisch vollständig auf Elektrobetrieb umgerüstet werden. Der Zehnjahreszeitraum ist fahrzeugbezogen zu verstehen. Findet also ein Halterwechsel innerhalb dieses Zeitraums statt, wird dem neuen Halter dann die Steuerbefreiung noch für den verbleibenden Zeitraum gewährt. Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ermäßigt sich die Kfz-Steuer nach den derzeitigen Regelungen dann um 50 %.
Die Begünstigung gilt nicht nur für Elektro-Pkws, sondern auch für Elektro-Lkws oder Elektrozweiräder, die als Kraftfahrzeug gelten. Für jegliche Form von Hybrid-Elektrofahrzeugen, auch für extern aufladbare, gilt die Begünstigung nicht.
Für Neuanschaffungen kann außerdem eine Kaufprämie, der sogenannte Umweltbonus, beantragt werden. Die Höhe der Prämie bestimmt sich nach dem Datum der Zulassung, dem Nettolistenpreis und der Art des Elektrofahrzeugs.
Zulassung ab dem 18.05.2016 und bis zum 04.11.2019:
• 4.000 € für reine Elektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge,
• 3.000 € für extern aufladbare Hybridfahrzeuge (Voraussetzung: Das Fahrzeug muss, bezogen auf den Anteil des Verbrennungsmotors, weniger als 50 g CO2 je gefahrenen Kilometer ausstoßen).
Zulassung ab dem 05.11.2019, Nettolistenpreis unter 40.000 €:
• 6.000 € für reine Elektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge,
• 4.500 € für extern aufladbare Hybridfahrzeuge (Voraussetzung: Das Fahrzeug muss, bezogen auf den Anteil des Verbrennungsmotors, weniger als 50 g CO2 je gefahrenen Kilometer ausstoßen).
Zulassung ab dem 05.11.2019, Nettolistenpreis über 40.000 €:
• 5.000 € für reine Elektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge,
• 3.750 € für extern aufladbare Hybridfahrzeuge (Voraussetzung: Das Fahrzeug muss, bezogen auf den Anteil des Verbrennungsmotors, weniger als 50 g CO2 je gefahrenen Kilometer ausstoßen).
Von der Prämie begünstigt sind der Kauf, die Finanzierung, das Leasing oder die Miete eines entsprechenden Neufahrzeugs mit einem Nettobasislistenpreis von maximal 65.000 € und einer Mindesthaltedauer von sechs Monaten.
Der Umweltbonus lief zunächst bis Ende Juni 2019 und wurde zuletzt bis zum 31.12.2025 verlängert.
In der neuen Förderrunde ab dem 01.07.2019 werden auch akustische Warnsysteme pauschal mit 100 € gefördert – dies deshalb, weil Elektroautos ohne diese Systeme bei niedrigen Geschwindigkeiten oft kaum akustisch wahrnehmbar sind.
Hinweis
Der Prämienantrag erfolgt nach dem Erwerb des Fahrzeugs online unter www.bafa.de. Dort gibt es auch eine Liste der förderfähigen Fahrzeugmodelle. Nach neuen Regelungen können nun auch junge gebrauchte Elektrofahrzeuge gefördert werden, wenn die Erstzulassung nach dem 04.11.2019 erfolgte.
Steuerliche Unterscheidung
Bei Elektrofahrrädern (auch E-Bikes genannt), also Fahrrädern mit zumindest elektronischem Unterstützungsmotor, ist zu klären, ob sie noch als einfaches Fahrrad oder als Kfz einzuordnen sind.
Dies ist wichtig für die weitere steuerliche Würdigung.
• Klassische E-Bikes fahren auf Knopfdruck ohne Pedalunterstützung. Solange sie eine Geschwindigkeit von 6 km/h nicht erreichen, gelten sie noch als normales Fahrrad, ab 6 km/h jedoch sind es zulassungspflichtige Kfz.
• Neben E-Bikes gibt es noch sogenannte Pedelecs. Diese bieten nur bei gleichzeitigem Pedalbetrieb eine Elektromotorunterstützung. Erfolgt die Unterstützung bis zu 25 km/h und hat der Hilfsantrieb eine Nenndauerleistung von höchstens 0,24 kW, gelten sie ebenfalls noch als Fahrrad. Wird auch bei höheren Geschwindigkeiten oder mit einer höheren Nenndauerleistung unterstützt, handelt es sich um ein zulassungspflichtiges Kfz.
Nutzungsüberlassung eines (Elektro-)Fahrrads
Bei der Nutzungsüberlassung von als Fahrrad eingestuften Elektrofahrrädern (oder Fahrrädern allgemein) wurde bisher die private Nutzung insgesamt mit 1 % des Bruttolistenpreises angesetzt.
Im Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2030 ist die Nutzungsüberlassung eines solchen (Elektro-)Fahrrads vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer allerdings steuer- und sozialversicherungsfrei möglich. Hierzu muss das (Elektro-)Fahrrad nach dem 01.01.2019 dem Arbeitnehmer überlassen worden sein. Auf den Zeitpunkt der Anschaffung durch den Arbeitgeber oder den Beginn des Leasingvertrags kommt es nicht an. Die steuer- und sozialversicherungsfreie Überlassung ist nicht möglich, wenn das (Elektro-)Fahrrad bereits vor dem 01.01.2019 vom Arbeitgeber überlassen wurde. Die steuerfreie Überlassung wird dabei nicht auf die Entfernungspauschale angerechnet. Nach den allgemeinen Grundsätzen hat der Arbeitgeber Umsatzsteuer auf die Nutzungsüberlassung abzuführen. Als Bemessungsgrundlage wird der Wert entsprechend der 1-%-Regelung für (Elektro-)Fahrräder empfohlen. Die Finanzverwaltung hat sich hierzu bisher aber noch nicht klar geäußert.
Hinweis
Vorsicht ist geboten bei Leasingmodellen im Rahmen von Gehaltsumwandlungen: Hier greift die Steuerbefreiung nicht, da das (Elektro-)Fahrrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen werden muss.
Ist ein Elektrofahrrad als Kfz eingestuft, ist die Überlassung durch den Arbeitgeber nicht steuerfrei möglich. Für die Wertermittlung des Elektrofahrrads kommen dann die 1-%-Regelung (inklusive der 0,03-%-Methode für die Entfernungskilometer für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) sowie die Fahrtenbuchmethode in Betracht.
Allerdings gelten hier hinsichtlich der Ermittlung des geldwerten Vorteils dieselben Vergünstigungen wie bei E-Pkws:
• Bei Elektrofahrrädern, die vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2018 angeschafft bzw. überlassen wurden, ist der Bruttolistenpreis bei der 1-%-Regelung um die darin enthaltenen Kosten pro Kilowattstunde der Batteriekapazität zu mindern. Im Rahmen der Fahrtenbuchmethode sind die Aufwendungen für Abschreibung bzw. Leasingzahlungen entsprechend zu mindern.
• Bei Elektrofahrrädern, die vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2030 angeschafft bzw. überlassen werden, ist der maßgebliche inländische Listenpreis während der gesamten Nutzung nur mit einem Viertel anzusetzen (kein Elektrofahrrad wird üblicherweise mehr als 40.000 € in der Anschaffung kosten). Im Rahmen der Fahrtenbuchmethode sind die Aufwendungen für Abschreibung bzw. Leasingzahlungen entsprechend zu mindern. Hier fällt für die Überlassung beim Arbeitgeber grundsätzlich Umsatzsteuer an.
Übereignung eines (Elektro-)Fahrrads
Wird ein E-Bike (oder ein Fahrrad allgemein) dem Mitarbeiter vom Arbeitgeber geschenkt, so liegt ein Sachbezug vor, der lohnsteuerpflichtig ist. Bei der Ermittlung des Sachbezugswerts für die Lohnsteuer ist ein Wertabschlag von 4 % vorzunehmen. Der Sachbezug kann individuell mit der Gehaltsabrechnung versteuert werden.
Hinweis
Es besteht zudem auch die Möglichkeit einer Pauschalversteuerung mit 25 %. Hierbei kann der Arbeitgeber die Steuern zu seinen Lasten übernehmen.
Sollte der Arbeitgeber gleichzeitig der Hersteller des Fahrzeugs sein, dann kann zusätzlich ein Rabattfreibetrag von 1.080 € geltend gemacht werden. In vielen Fällen dürfte die Schenkung des Fahrrads bei einer derartigen Konstellation also steuerfrei möglich sein.
B.1 Begünstigtes Aufladen von Elektrofahrzeugen
Steuerfreies Aufladen auf dem Betriebsgelände
Ab dem 01.01.2017, begrenzt bis zum 31.12.2030, ist das Aufladen von Elektroautos und bestimmten E-Bikes im Betrieb des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer von der Lohnsteuer befreit. Derart begünstigt sind alle Elektroautos, also neben Fahrzeugen mit reinen Elektromotoren auch Fahrzeuge mit Hybridantrieb (konventioneller Motor und ergänzender E-Antrieb). E-Bikes sind nur dann begünstigt, wenn sie schneller als 25 km/h fahren können, also vornehmlich Pedelecs.
Weitere Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass sich die Ladestation auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers befindet.
Hinweis
Die Steuerbefreiung umfasst sowohl die Nutzung der Ladestation als auch den abgegebenen Strom.
Es fällt auch keine Umsatzsteuer auf die Leistungen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Aufladung an.
B.2 Überlassung von Ladevorrichtungen
Auch die kostenlose oder verbilligte Überlassung von Ladestationen vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für Elektroautos und Elektrofahrräder, die als Kfz gelten, wird vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2030 steuerlich begünstigt. Hier ist für den entsprechenden lohnsteuerlichen Vorteil eine pauschale Besteuerung von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag möglich. Dasselbe gilt auch, wenn der Arbeitgeber sich mit einem Zuschuss an der Anschaffung einer Ladevorrichtung beteiligt.
Beachten Sie bitte auch für Buchhaltung digital den Rechtsstand dieses Textes: März 2020
Bevor Sie also Handlungen oder Gestaltungen mit steuerlichen Auswirkungen vornehmen, muss zur Sicherheit erst geklärt werden, ob sich die Rahmenbedingungen durch Gesetzgebung oder Rechtsprechung geändert haben.
Zudem geben wir zu bedenken, dass wir in dem vorstehenden Text nur einige unserer Gedanken niedergeschrieben haben, die weder umfassend noch abschließend die Thematik für jeden speziellen Einzelfall besprechen. Ob weitere Vorschriften zu berücksichtigen sind oder es zu Ihrem eigenen Sachverhalt zusätzliche Möglichkeiten gibt, darf nicht pauschal beantwortet werden, sondern sollte unter Berücksichtigung Ihrer Lebenssituation und Ihres Umfeldes genau beleuchtet werden.
Sofern Sie zu der Buchhaltung digital Fragen haben oder Beratung wünschen, sprechen Sie uns gerne an oder klären Sie die Fragen in einem unserer nächsten Beratungstermine.
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