Was ist eine Gewinnermittlung erklärt Steuerberater

Gewinnermittlung oder Einnahme-Überschuss-Rechnung oder 4/3-Rechnung

Gedanken am 26.01.2020 von Counselor Ralph J. Schnaars, Steuerberater Norderstedt

 
Gewinnermittlung erklärt Steuerberater
 
Die Gewinnermittlung wird oft auch als Einnahme-Überschuss-Rechnung oder 4/3 Rechnung bezeichnet und alle Begriffe meinen das Gleiche.
 
Am deutlichsten beschreibt der Begriff „Einnahme-Überschuss-Rechnung“ die Art, wie der Gewinn ermittelt wird und zwar hat man einerseits die Einnahmen des Unternehmens und, soweit diese die Ausgaben des Unternehmens übersteigen, einen Überschuss, der dann auch oft als Gewinn bezeichnet wird.
 
In der Einkommensteuer werden auch verschiedene Einkunftsarten als Überschusseinkunftsarten bezeichnet, weil bei diesen Einkunftsarten die Ermittlung des steuerlich anzusetzenden „Gewinns“ immer mit Hilfe einer Einnahme-Überschuss-Rechnung berechnet wird.
 
Es werden Einnahme Überschuss Rechnungen erstellt für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, für die Einkünfte aus Kapitalvermögen, für die sonstigen Einkünfte und ebenso für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und teilweise - hier richtet es sich nach der jeweiligen "Größenordnung" des Unternehmens - für Unternehmen gewerblicher Art. Für die Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die im Wesentlichen von Freiberuflern erzielt werden, bietet es sich meistens an, dieses durch eine Gewinnermittlung in Form einer Einnahme-Überschuss-Rechnung zu erledigen.
 
 
 

Wie setzt sich eine Einnahme-Überschuss-Rechnung zusammen

Es werden die Einnahmen aufgelistet und zwar sind das geflossene Gelder, die das Unternehmen real vereinnahmt hat. Hier könnte man - um sich das plastisch vorzustellen - einfach das Klingeln in der Kasse vorstellen, wenn ein Kunde bezahlt.
 
Das heißt, das Geld ist wirklich ins Unternehmen geflossen. Entweder als Geldeingang auf dem Bankkonto, als Kasseneinnahme oder sogar als Einnahme in der Hosentasche des Unternehmers, die aber betrieblichen Charakter hat.
 
Unter der Position Einnahmen werden dann aufgrund steuerrechtlicher Vorschriften auch die Privatanteile aus der Kraftfahrzeug-Nutzung und der privaten Telefonnutzung gezeigt. Dieses hat aber auch den Sinn, eine Umsatzsteuerverprobung zu vereinfachen.
 
Einnahmen sind in diesem Zusammenhang auch die Umsatzsteuererstattung oder Erstattungen von Versicherungen, die ohne Kundenumsatz dem Unternehmen zugeflossen sind.
 
Bei den Einnahmen sollte man unterscheiden zwischen den normalen Umsätzen des Unternehmens -hier handelt es sich immer um einen Geldeingang von einem Kunden für eine erbrachte Leistung oder für einen erbrachten Verkauf – und zum anderen den Privatanteilen, den sonstigen Erlösen und den sonstigen betrieblichen Einnahmen.
 
Die Privatanteile sind getrennt zu zeigen, um es für die Umsatzsteuerverprobung einfacher zu machen und die sonstigen Einnahmen des Unternehmens sollten in getrennten Positionen gezeigt werden, sodass das Finanzamt und auch die Bank eine schnelle Übersicht über die Geschäftsvorfälle des Unternehmens bekommt.
 
Ein Verkauf von Anlagegegenständen ist ebenso aufzulisten unter den Einnahmen. Dieser ist allerdings kein originärer Kundenumsatz, aber es handelt sich hierbei meist um eine umsatzsteuerpflichtige Einnahme, sodass es sinnvoll erscheint, die Einnahmen aus dem Verkauf von Anlagegegenständen in einer gesonderten Position zu zeigen. Diese Einnahme-Position korrespondiert dann auch mit dem Abgang des Gegenstandes aus dem Anlagevermögen, sodass die Einnahme und auch der Abgang steuerlich erfasst sind.
 

 
 
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Der andere, der zweite, Bereich der Einnahme-Überschuss-Rechnung ist der Bereich der Betriebsausgaben.

Wie sich an dem Wort Betriebsausgaben erkennen lässt, handelt es sich um bezahlte betriebliche Vorgänge.
 
Um in den Ertragsteuern diese Betriebsausgabe absetzen zu können, muss das Vorgangsentgelt gezahlt sein. Nur eine Rechnung, die das Unternehmen beispielsweise im Juli des Jahres bekommen hat, aber immer noch nicht bezahlt hat, ist in der Einnahme-Überschuss-Rechnung nicht als Betriebsausgabe anzusetzen.
 
Bei den Betriebsausgaben (oder Werbungskosten) handelt es sich also um Geldflüsse, einmal um die Ware anzuschaffen, die verkauft wird, einmal um Personalkosten, die bezahlt werden, um  Raumkosten, um Bürokosten und um Verwaltungskosten, aber auch um gezahlte Umsatzsteuern und  gezahlte Gewerbesteuern.
 
Im Bereich der Betriebsausgaben ist immer zu überlegen, welche Ausgabe bzw. welche Aufwendung hat das Unternehmen zu tragen. Es ist am Ende egal, ob die Ausgabe direkt vom betrieblichen Bankkonto oder aus der betrieblichen Kasse bezahlt wurde. Es kommt hier - im ersten Schritt - nur darauf an, dass es sich um einen betrieblichen Vorgang handelt und die Zahlung innerhalb des Wirtschaftsjahres geleistet wurde. So kann auch der Unternehmer selbst gezahlt haben oder die Zahlung kann von dem privaten Konto des Unternehmers geleistet sein. Solange es sich um einen betrieblichen Vorgang handelt, der bezahlt ist, ist auch diese Betriebsausgabe steuerlich absetzbar.
 
Zu den Betriebsausgaben gehören auch die Abschreibungen auf die Anlagegüter. Hier ist zwar keine Zahlung zu finden, aber nach der Anschaffung des Gegenstandes wird dieser über seine Nutzungsdauer abgesetzt.
 
Ein Gegenstand, der dem Betrieb länger dient, das heißt nicht innerhalb eines Jahres verbraucht wird oder kaputt geht, ist ein Anlagegut. Man kann sich hier einen Tisch, einen Computer, ein Kraftfahrzeug oder auch die Kaffeemaschine vorstellen. Dieses Anlagegut kann steuerlich nur über den Nutzungszeitraum abgeschrieben werden. Dieses heißt zum Beispiel, dass die Anschaffung der Kaffeemaschine für 3000 Euro, mit einer vorausgesetzten Haltbarkeit der Kaffeemaschine von 5 Jahren, zu einer Betriebsausgabe in Form der Abschreibung von jährlich 600 Euro führt.
 
Da die (Geld-)Ausgabe für diese Betriebsausgabe bei Anschaffung des Gegenstandes bereits getätigt ist, ist in den Folgejahren nicht bei jedem Gegenstand (Anlagegut) erneut zu prüfen, ob die Betriebsausgabe auch bezahlt wurde.
 
In diesem Zusammenhang darf auch erwähnt werden, dass die Einlage von Gegenständen aus dem Privatvermögen in das Unternehmen nur eine fiktive Zahlung beinhaltet. Allerdings kann man sich hier vorstellen, dass der Unternehmer zum Beispiel das Bürogeschirr, das er aus seinem privaten Haushalt in die Unternehmung einbringt, mit seinem privaten Geld bezahlt hat.
 
 
Nehmen Sie unser Formular unter der Rubrik "Arbeitshilfen"  zu Einlagen von Gegenständen und Sie werden erkennen, dass auch Gegenstände steuerlich in der Unternehmung absetzbar sind, für die im laufenden Geschäftsjahr keine Zahlung geleistet wurde.
 
Allerdings kann man natürlich denselben Gegenstand nicht jedes Jahr wieder neu einlegen, sondern nur einmal, üblicherweise zu Beginn der Geschäftstätigkeit. 
 
 

Auch bei einer Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung kann man den Gewinn gestalten, sodass die Steuerlast planbar wird.

Sofern man eine laufende Gewinnermittlung oder laufende Buchhaltung betrachtet, weiß man zum Ende des Jahres (zum Beispiel im Oktober oder im November) schon, wie das Jahr sich entwickelt und kann beispielsweise Kundeneinnahmen aus dem laufenden Geschäftsjahr in das nächste Geschäftsjahr verlagern.
 
Sofern dieses nicht möglich ist, kann man über Betriebsausgaben nachdenken, die man aus dem nächsten Geschäftsjahr in das laufende Wirtschaftsjahr vorzieht.
 
Man schafft zum Beispiel Bürobedarf, der in den ersten sechs Monaten des nächsten Geschäftsjahres benötigt wird, schon im laufenden Geschäftsjahr an oder man überlegt für das Geschenkelager noch im laufenden Jahr Geschenke einzukaufen, die erst im nächsten Jahr an die Empfänger weitergegeben werden.
 
Alle diese Möglichkeiten sind allerdings abhängig von der Zahlung. Solange der Kunde zum Beispiel ein barzahlender Kunde ist und das Unternehmen bei Verkauf der Ware auch das Geld einnehmen muss oder einnehmen möchte, ist eine Einnahmeverlagerung in das nächste Wirtschaftsjahr nicht ratsam, da sonst die Kundenzahlung gefährdet werden könnte.
Solange allerdings zum Beispiel ein selbständig tätiger Rechtsanwalt seine Honorarrechnungen erst im nächsten Wirtschaftsjahr stellt und somit auch das Geld vom Kunden erst im nächsten Wirtschaftsjahr erhält, wäre hier eine Gewinnverlagerung möglich.
 
Bei den Betriebsausgaben hingegen, kann der Unternehmer selbst entscheiden und auch sehr frei entscheiden, welche Beträge er noch im laufenden Wirtschaftsjahr ausgeben und als Betriebsausgabe absetzbar machen möchte.
 
So kann er zum Beispiel dem Personal Gratifikationen oder Weihnachtsgelder bezahlen oder er kann  Anschaffungen tätigen, die dann noch in diesem Wirtschaftsjahr absetzbar sind.
 
So kann der Unternehmer beispielsweise den Portobestand so weit auffüllen, dass dann Briefmarken für sechs oder sogar mehr Monate für die Geschäftspost vorhanden sind.
 
Allerdings ist hier immer wieder zu bedenken, dass Ausgaben, die nur um Steuern zu sparen, eher nicht sinnvoll sind. Das Gesamtkonzept und die Überlegung zu einer Betriebsausgabe sollte immer auf Gewinn gerichtet sein. So ist es auch nicht sinnvoll, Betriebsausgaben noch in diesem Wirtschaftsjahr zu tätigen und hierfür ein Bankdarlehen oder ein Girodarlehen zu benutzen, da die Betriebsausgabe in der Folge dann zusätzliche Zinsaufwendungen und Bankgebühren nach sich zieht. Hier nur unter steuerlichen Gesichtspunkten Handlungen vorzunehmen, ist nie sinnvoll. Die Überlegungen und die Handlungen sollten immer betriebswirtschaftlich sinnvoll sein, sodass der Gewinn des Unternehmens nicht unnötig geschmälert wird.
 
Inwieweit hier noch Überlegungen anzustellen sind, Betriebsausgaben in das laufende Geschäftsjahr hineinzunehmen, ist in jedem Einzelfall unterschiedlich zu betrachten.
 
So kann es sinnvoll sein, bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, die Reparatur des Daches, der Heizung oder der Fassade noch in diesem Jahr anzugehen und noch in diesem Jahr eine größere Abschlagszahlung zu entrichten, wenn die Reparatur ohnehin für die ersten Monate des kommenden Wirtschaftsjahres geplant und vereinbart ist.
 
Kleiner Hinweis
Auch Anzahlungen führen in der Einnahme-Überschuss-Rechnung zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten, auch wenn die Leistung vom Lieferanten oder dem Handwerker noch nicht vollständig erbracht ist.
So kann zum Beispiel auch eine Abschlagszahlung an den Steuerberater, für die Honorare für die Erstellung der Einnahme-Überschuss-Rechnung schon bei Zahlung steuerlich abgesetzt werden und somit könnte der steuerliche Gewinn etwas verschönert werden.
 
Solange es sich bei dem Unternehmen um ein gewerbliches Unternehmen handelt und durch Steuergestaltung auch eine Gewerbesteuer-Ersparnis erzielt werden kann, ist die genaue Planung des Gewinns überaus sinnvoll, da in der Gewerbesteuer ein Verlustrücktrag auf vergangene Wirtschaftsjahre nicht vorgesehen ist.
 
Sprechen Sie uns gerne an und wir erläutern Ihnen die Möglichkeiten, wie auch in einer Gewinnermittlung Steuergestaltung sinnvoll betrieben werden kann, ohne dass es zu Nachteilen oder zu illegalen Handlungen kommt.
 
 
 
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Beachten Sie  bitte den Rechtsstand dieses Textes:  Januar 2020
 
Bevor Sie also Handlungen oder Gestaltungen mit steuerlichen Auswirkungen vornehmen, muss zur Sicherheit erst geklärt werden, ob sich die Rahmenbedingungen durch Gesetzgebung oder Rechtsprechung geändert haben.
 
Zudem geben wir zu bedenken, dass wir in dem vorstehenden Text nur einige unserer Gedanken niedergeschrieben haben, die weder umfassend noch abschließend die Thematik für jeden speziellen Einzelfall besprechen. Ob weitere Vorschriften zu berücksichtigen sind oder es zu Ihrem eigenen Sachverhalt zusätzliche Möglichkeiten gibt, darf nicht pauschal beantwortet werden, sondern sollte unter Berücksichtigung Ihrer Lebenssituation und Ihres Umfeldes genau beleuchtet werden.
 
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