Überbrückungshilfe 4

Überbrückungshilfe IV oder Neustarthilfe 2020

Steuerberater kümmert sich auch um die Überbrückungshilfe 4

Überbrückungshilfe 4
 
Der Steuerberater für Unternehmer
 
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hilft auch bei Beantragung der Überbrückungshilfe 4
Die Frist zur Beantragung wurde bis zum 15.06.2022 (vgl. Punkt 6.1) verlängert.

1 Einleitung

Die Überbrückungshilfe geht in die Verlängerung. Die neue Überbrückungshilfe IV deckt den Zeitraum Januar 2022 bis März 2022 ab. Zudem wird für Soloselbständige und bestimmte Kapitalgesellschaften als zusätzliche Unterstützung auch die sogenannte Neustarthilfe als Neustarthilfe 2022 fortgeführt.
 
Der bereits aus der Überbrückungshilfe III und III Plus bekannte Eigenkapitalzuschuss wird in modifizierter Form fortgeführt.
 
Hinweis
Bei der Überbrückungshilfe IV und bei der Neustarthilfe 2022 im ersten Quartal 2022 handelt es sich um nicht rückzahlbare Zuschüsse. Wichtig ist jedoch, dass sie in richtiger Höhe berechnet werden (Stichwort: Schlussabrechnung, siehe Punkt 6.2).
 
Im Folgenden erläutern wir Ihnen die wesentlichen Eckpunkte der Überbrückungshilfe IV. Nachfolgend erläutern wir auch die Neustarthilfe 2022.
 
Hinweis
Informationen zu den Überbrückungshilfen I bis III Plus erhalten Sie in den jeweiligen Beiträgen. Sprechen Sie uns gerne darauf an.

2 Wer kann die Überbrückungshilfe IV beantragen?

Begünstigt sind grundsätzlich alle Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Mio. € im Jahr 2020, die mindestens in einem Monat einen coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 % gegenüber dem Referenzmonat 2019 erlitten haben.
 
Hinweis
Von der Umsatzgrenze von 750 Mio. € befreit sind Unternehmen der folgenden Branchen:
 
• Einzelhandel,
• Veranstaltung und Kultur,
• Hotellerie,
• Gastronomie,
• Pyrotechnik,
• Großhandel
• und Reisebranche.
 
Die Unternehmen dieser Branchen sind also auch dann antragsberechtigt, wenn ihr Jahresumsatz 2020 über 750 Mio. € lag. Antragsberechtigt sind zudem Unternehmen, die 2020 einen Jahresumsatz von über 750 Mio. € erzielten und 2019 mindestens 30 % ihres Umsatzes in einer dieser Branchen gemacht haben.
 
Im Haupterwerb tätige Soloselbständige und Freiberufler sind ausdrücklich antragsberechtigt. Einleitende Voraussetzung ist, dass diese über einen Sitz oder eine Betriebsstätte im Inland verfügen müssen und bereits vor dem 01.10.2021 am Markt tätig waren. Haupterwerb bedeutet bei Soloselbständigen, dass diese ihr Einkommen im Jahr 2019 (für den Fall, dass das Unternehmen bereits 2019 bestand) oder im Januar oder Februar 2020 zu mindestens 51 % aus ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit erzielt haben.
 
Explizit genannt sind auch gemeinnützige Institutionen, Unternehmen in kirchlicher Trägerschaft, die Kultur- bzw. Veranstaltungswirtschaft sowie die Reisebranche. Eine Auszahlung an Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb dauerhaft eingestellt oder die Insolvenz beantragt haben, ist ausgeschlossen. Zudem darf sich das Unternehmen am 31.12.2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben.
 
Förderberechtigt sind ausschließlich Unternehmen, die zum 31.12.2021 oder wahlweise zum 29.02.2020 mindestens einen Beschäftigten hatten, wobei die Stundenanzahl unerheblich ist. Soloselbständige und Freiberufler gelten in diesem Sinne als Unternehmen mit mindestens einem Beschäftigten, wenn die Tätigkeit im Haupterwerb ausgeübt wird. Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und Unternehmen anderer Rechtsformen ohne weitere Beschäftigte muss zumindest ein Gesellschafter im Haupterwerb für das Unternehmen tätig sein. Hierfür ist es bei Neugründungen seit dem 01.01.2019 ausreichend, wenn der Gesellschaftergeschäftsführer seine Arbeitskraft vollständig der Gesellschaft zur Verfügung stellt.

3.1 Fixkosten

Bei der Überbrückungshilfe IV handelt es sich (wie auch in den bisherigen Phasen) um einen Fixkostenzuschuss für abschließend genannte Kostenarten. Daher bestimmt sich die Höhe der Überbrückungshilfe IV auch maßgeblich nach den entstandenen Fixkosten (ohne abzugsfähige Vorsteuer). Diese werden abhängig vom Umsatzrückgang in prozentualer Höhe gefördert.

Welche Kosten im Einzelnen förderfähig sind, können Sie dem Punkt 3.2 entnehmen. Der Katalog der förderfähigen Fixkosten wurde mit der Überbrückungshilfe IV noch einmal überarbeitet und einige bisher förderfähige Kostenpositionen wurden gestrichen.
 
Hinweis
Als Antragsteller können Sie wählen, nach welcher beihilferechtlichen Regelung die Überbrückungshilfe IV beantragt wird.
 
Bei einer Förderung auf Basis der Bundesregelung Fixkostenhilfe muss es sich bei den Fixkosten um ungedeckte Fixkosten, d.h. Verluste, handeln.
 
Wenn die Höhe der beantragten Förderung den Betrag von insgesamt 2,5 Mio. € nicht überschreitet, können Sie die Überbrückungshilfe IV auf Basis der Kleinbeihilfen-Regelung gegebenenfalls kombiniert mit De-Minimis-Beihilfen verlustunabhängig beantragen. In diesem Fall müssen also keine Verluste nachgewiesen werden.
 
Bei einer Beantragung der Förderung auf Basis der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, können Beihilfen nur für entstandene Schäden vergeben werden, die in einer direkten Verbindung zur Betroffenheit durch einen angeordneten Lockdown stehen.
 
Mehr Informationen hierzu können Sie auch unter Punkt 6 in diesem Beitrag finden.
 
Private Lebenshaltungskosten und ein kalkulatorischer Unternehmerlohn sind grundsätzlich nicht begünstigt. Sie sind einerseits aber gegebenenfalls im Rahmen länderspezifischer Förderprogramme begünstigt, andererseits werden sie indirekt über den Eigenkapitalzuschuss (siehe Punkt 4.2) gefördert.

3.2 Liste der förderfähigen Kosten

Die Bundesanweisung enthält eine abschließende Liste von Kosten, die förderfähig sind. Es handelt sich dabei um die folgenden Aufwendungen:
 
1. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Auch Kosten für das häusliche Arbeitszimmer können angesetzt werden, wenn sie für 2019 steuerlich abgesetzt wurden.
2. Weitere Mietkosten, insbesondere für Fahrzeuge und Maschinen, aber auch z.B. Geldspielautomaten
3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
4. Handelsrechtliche zeitanteilige Abschreibungen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in Höhe von 50 %, bei Einzelhändlern zusätzlich auch Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, sofern es sich um Wertverluste aus verderblicher Ware oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden Ware handelt (saisonale Ware der Wintersaison 2021/2022, Einzelheiten siehe Punkt 5.2).
5. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
6. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
7. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung
8. Grundsteuern
9. Betriebliche Lizenzgebühren
10. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
11. Kosten für prüfende Dritte, die im Rahmen der Beantragung der Überbrückungshilfe IV anfallen
12. Personalaufwendungen im Förderzeitraum (Januar bis März 2022), die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 % der Fixkosten nach den vorstehenden Ziffern gefördert.
13. Kosten für Auszubildende
14. Marketing- und Werbekosten in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahr 2019
15. Ausgaben für Hygienemaßnahmen, wie zum Beispiel Anschaffung mobiler Luftreiniger oder Schnelltests, aber auch Personal- und Sachkosten für die Umsetzung von Zugangskontrollen/Impfpasskontrollen
16. Gerichtskosten sowie Kosten für einen Restrukturierungsberater oder Sanierungsmoderator im gerichtlichen Restrukturierungsverfahren, bis zu 20.000 € im Monat
17. Provisionen, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund coronabedingter Stornierungen zurückgezahlt haben. In der Reisebranche sind auch externe sowie durch eine erhöhte Personalkostenpauschale abgebildete interne Ausfallkosten für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 förderfähig.
 
Hinweis
Näheres zu den förderfähigen Kosten in der Reisebranche können Sie unter Punkt 2.5 der FAQ des BMWi/BMF zur Überbrückungshilfe IV finden:
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/
 
18. Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können für den Zeitraum September bis Dezember 2021 Ausfallkosten geltend machen; förderfähig sind dabei tatsächlich angefallene interne und externe Ausfallkosten (Näheres dazu im Anhang 1 der FAQ des BMWi). Für die Pyrotechnikindustrie: Lager- und Transportkosten für die Monate Dezember 2021 bis März 2022 (Einzelheiten siehe Punkt 5.3 in diesem Beitrag).
 
Hinweis
Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen und Investitionen in Digitalisierung werden im Rahmen der Überbrückungshilfe IV nicht mehr gefördert.
Ebenso wird die aus der Überbrückungshilfe III Plus bekannte Restart-Prämie nicht fortgesetzt.
 
Sollte den Kosten der Ziffern 1 bis 10 ein Vertrag zugrunde liegen, muss dieser vor dem 01.01.2022 geschlossen worden sein (bis auf wenige Ausnahmen, z.B. Kostenreduktionen, notwendige Vertragsverlängerungen). Außerdem müssen die Fixkosten im jeweiligen Fördermonat fällig sein.
 
Auch gestundete Fixkosten aus den Vormonaten können berücksichtigt werden, wenn diese im Förderzeitraum fällig werden und nicht bereits bei anderen Zuschussprogrammen gefördert worden sind.
 
Beispiel 1
Frau Schmidt hat monatliche Mietkosten für ihre Geschäftsräume in Höhe von 1.000 €. Die Mieten sind jeweils zum Ersten des Monats fällig. Die Mieten für die Monate Oktober bis Dezember 2021 wurden coronabedingt gestundet und sind nun im Februar 2022 fällig. Eine Förderung durch die Überbrückungshilfe III Plus kam nicht in Betracht.
Lösung 1
Die Mieten für die Monate Oktober bis Dezember 2021 sind im Monat Februar 2022 als Fixkosten zu berücksichtigen.
 
 
Beispiel 2
Frau Schmidt hat monatliche Mietkosten von 1.000 € für ihre Geschäftsräume. Die Mieten sind jeweils zum Ersten des Monats fällig. Die Mieten für die Monate Januar bis März 2022 wurden coronabedingt gestundet und sind nun im August 2022 fällig.
Lösung 2
Die Mieten für die Monate Januar bis März 2022 sind in diesen Monaten als Fixkosten zu berücksichtigen.

3.3 Kosten im Restrukturierungsverfahren nach StaRUG

Im Rahmen der Überbrückungshilfe IV werden für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit auch Anwalts- und Gerichtskosten von monatlich bis zu 20.000 € anerkannt. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um ein Restrukturierungsverfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) handelt. Dieses beinhaltet ein dem Insolvenzverfahren vorgelagertes gerichtliches Sanierungsverfahren bei Unternehmen mit drohender Zahlungsunfähigkeit. Sonstige Sanierungsberatungen sind im Rahmen der Überbrückungshilfe IV allerdings nicht förderfähig.

4 Wie hoch ist die Förderung?

Basierend auf der Höhe des Umsatzeinbruches im Förderzeitraum wird ein gestaffelter Erstattungssatz gewährt, der monatsweise zu berechnen ist.

4.1 Erstattungssatz

Dazu ist für die Monate Januar bis März 2022 pro Monat der Umsatzeinbruch in Bezug auf den entsprechenden Monat des Jahres 2019 zu berechnen.
 
Die Staffelung gestaltet sich folgendermaßen:
 
• Umsatzeinbruch > 70 % = Erstattung von 90 % der Fixkosten
• Umsatzeinbruch ≥ 50 % bis ≤ 70 %   = Erstattung von 60 % der Fixkosten
• Umsatzeinbruch ≥ 30 % bis < 50 %   = Erstattung von 40 % der Fixkosten
• Umsatzeinbruch < 30 % = keine Erstattung
 
Hierbei ist für jeden Monat separat der jeweilige Fördersatz zu ermitteln.
 
Beispiel
Im Jahr 2019 hat der Unternehmer Herr Müller folgende Umsätze erwirtschaftet:
Januar: 20.000 €
Februar: 24.000 €
März: 16.000 €
2022 betrugen die Umsätze:
Januar: 3.100 €
Februar: 8.000 €
März: 15.000 €
Lösung
Der Umsatzeinbruch im Januar 2022 beträgt mehr als 70 % verglichen mit Januar 2019; 90 % der im Januar 2022 anfallenden Fixkosten werden daher erstattet.
Im Monat Februar 2022 beträgt der Umsatzeinbruch mehr als 50 %, aber weniger als 70 % gegenüber den entsprechenden Zeiträumen 2019. Daher werden 60 % der im Februar anfallenden Fixkosten erstattet.
Im März 2022 ist der Umsatz, verglichen mit März 2019 um weniger als 30 % zurückgegangen; ein Zuschuss wird daher nicht gezahlt.
 
Kleine Unternehmen sowie Soloselbständige und Freiberufler können wahlweise den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 als Vergleichsmaßstab wählen. Die Antwort auf die Frage, wer als „kleines Unternehmen“ gilt, richtet sich nach dem Jahresumsatz und der Mitarbeiterzahl. Beispielsweise zählen Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz von weniger als 10 Mio. € erzielen, als Kleinunternehmen.

4.2 Eigenkapitalzuschuss

Unternehmen, Soloselbständige und hauptberufliche Freiberufler können bei einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 % im Dezember 2021 und Januar 2022 einen weiteren (Eigenkapital-)Zuschuss erhalten. Die Höhe dieses Zuschusses richtet sich nach den im Übrigen förderfähigen Fixkosten und wird als Zuschlag auf die gewährte Überbrückungshilfe IV im Förderzeitraum gewährt.
 
Der Zuschuss beträgt:
 
• 30 % der Summe der Fixkosten nach Nr. 1 bis 11 (siehe Punkt 3.2) bei einem 50-prozentigen Umsatzrückgang im Dezember 2021 und Januar 2022,
 
• 50 % der Summe der Fixkosten nach Nr. 1 bis 11 (siehe Punkt 3.2) bei einem 50-prozentigen Umsatzrückgang im Dezember 2021, wenn das Unternehmen zusätzlich von der Absage von Advents- oder Weihnachtsmärkten direkt betroffen ist, z.B. als Weihnachtsmarktveranstalter oder Standbetreiber.
 
Beispiel
Ein hauptberuflich tätiger Gastronom erleidet in den Monaten Dezember 2021 und Januar 2022 jeweils einen Umsatzeinbruch von 65 %. Er hat jeden Monat Januar bis März 2022 betriebliche Fixkosten im Sinne der Nr. 1 bis 11 in Höhe von 10.000 € und beantragt dafür die Überbrückungshilfe IV.
Es ergibt sich eine reguläre Förderung in Höhe von 60 %, mithin also 6.000 € pro Fördermonat.
Er erhält für alle Monate des Förderzeitraumes einen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss in Höhe von 30 % x 6.000 € = 1.800 €.

4.3 Höchstbetrag

Jedes Unternehmen kann einen Fixkostenzuschuss von bis zu 10 Mio. € pro Monat erhalten. Das gilt auch für verbundene Unternehmen. Die maximale Gesamthöhe bei Förderung auf Basis der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, beträgt 40 Mio. €. Insgesamt gilt für den gesamten Förderzeitraum der Überbrückungshilfe-Programme ein Höchstbetrag von 54,5 Mio. €. Für Unternehmen, die zwischen dem 01.01.2019 und dem 30.09.2021 gegründet worden sind, beträgt der Höchstsatz insgesamt 2,3 Mio. €.
 
Hinweis
Für besonders von der Krise betroffene Branchen wie die Reisebranche, die Kultur- und Veranstaltungsbranche, der Einzelhandel, die Pyrotechnikbranche sowie für Soloselbständige gibt es weitere branchenspezifische Möglichkeiten im Rahmen der Überbrückungshilfe IV, zum Beispiel eine zusätzliche Anschubhilfe in Höhe von 20 % der Lohnsumme aus dem Vergleichsmonat 2019 (siehe auch Punkt 5.3).

4.4 Definition des Umsatzes

Umsätze sind alle umsatzsteuerbaren Umsätze. Für die Zuordnung der Umsätze zu den einzelnen Monaten des Förderzeitraums gilt Folgendes:
 
• Vereinbarte Entgelte (Normalfall)
 
Ein Umsatz wird in dem Monat erzielt, in dem die Leistung ausgeführt worden ist.
 
• Vereinnahmte Entgelte (auf Antrag)
 
Wahlweise kann auf den Zeitpunkt abgestellt werden, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist.
 
Ausdrücklich begünstigt sind auch folgende Umsätze:
 
• Dienstleistungen, die gemäß § 3a Absatz 2 Umsatzsteuergesetz im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt wurden und daher im Inland nicht steuerbar sind,
 
• übrige im Inland nicht steuerbare Umsätze (das heißt Leistungsort liegt nicht im Inland),
 
• erhaltene Anzahlungen und
 
• einmalige Umsätze (z.B. Umsätze aus Anlageverkäufen), soweit nicht coronabedingte Notverkäufe.
 
Nicht als Umsätze in diesem Sinne zählen:
 
• Einfuhren nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 Umsatzsteuergesetz, da sie keine Ausgangsleistung des Unternehmens darstellen,
 
• innergemeinschaftliche Erwerbe, da diese keine Umsätze darstellen, sondern Eingangsleistungen (Erwerb von Gegenständen) sind, die im Regelfall Betriebsausgaben oder die Anschaffung von Wirtschaftsgütern darstellen,
 
• Umsätze eines Unternehmensverbundes, die gleichzeitig Kosten des Unternehmensverbundes darstellen (Leistungsverrechnung innerhalb des Unternehmensverbundes),
 
• Einkünfte aus privater Vermögensverwaltung (z.B. Vermietung und Verpachtung),
 
• für Reisebüros und Reiseveranstalter: Beträge, die über die Fixkostenposition für Auszubildende angesetzt und aufgrund einer Stornierung nicht (dauerhaft) realisiert werden,
 
• Mitgliedsbeiträge, die eindeutig und nachweisbar für einen späteren Zeitraum gezahlt werden, und
 
• die Corona-Soforthilfe, Versicherungsleistungen und Schutzschirmzahlungen.
 
Bei gemeinnützigen Organisationen zählen auch die Spenden zu den Umsätzen, darüber hinaus auch die Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen der öffentlichen Hand sowie die erzielten Umsätze aus wirtschaftlichen Tätigkeiten.

4.5 Die 100-%-Klausel

Betrug der Umsatz eines Unternehmens im Jahr 2020 mindestens 100 % des Umsatzes 2019, geht das BMWi davon aus, dass etwaige monatliche Umsatzschwankungen nicht coronabedingt sind.
 
Die Annahme kann durch den prüfenden Dritten entkräftet werden, indem dieser darlegt, dass der Antragsteller individuell von einem coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen ist und sonstige Gründe aufzeigen kann, die eine positive Umsatzentwicklung trotz der Einschränkungen der Coronapandemie plausibel erscheinen lassen, zum Beispiel die Eröffnung neuer Betriebsstätten oder den Zukauf eines Unternehmens.
 
Eine entsprechende Abfrage findet sich im Antragsformular.

5.1 Verbundene Unternehmen

Stehen mehrere rechtlich selbständige Unternehmen unter dem beherrschenden Einfluss derselben Person und bedienen diese Unternehmen denselben Markt, liegen verbundene Unternehmen im Sinne der Überbrückungshilfe vor. Dies hat zur Folge, dass die verbundenen Unternehmen als ein Unternehmen behandelt werden. Dasselbe gilt für Unternehmensgruppen mit mehrheitlichen Tochtergesellschaften, ohne dass es hier eines benachbarten Markts bedarf.
 
Für den gesamten Unternehmensverbund ist nur ein Antrag auf Überbrückungshilfe zu stellen. Die Umsatzrückgänge sowie die Erstattungssätze werden einheitlich für den gesamten Unternehmensverbund ermittelt. Außerdem gilt für alle verbundenen Unternehmen zusammen der Höchstbetrag von 10 Mio. € pro Monat.
 
Bei Antragstellung können auch Fixkosten von Unternehmen des Verbunds angesetzt werden, die die Fördervoraussetzungen bei (hypothetischer) Einzelbetrachtung nicht erfüllen würden. Fixkosten, die an verbundene Unternehmen gezahlt werden, sind jedoch nicht förderfähig.
 
Beispiel
Im Rahmen einer Betriebsaufspaltung vermietet Frau Meier an ihre GmbH eine Lagerhalle. Die GmbH zahlt dafür eine Miete an Frau Meier.
Lösung
Die Mietzahlungen zählen per se nicht zu den förderfähigen Fixkosten, da Frau Meier die Betriebsgesellschaft beherrscht und eine Betriebsaufspaltung in den FAQ des BMWi/BMF per se als verbunden definiert wird.

5.2 Einzelhandel

Einzelhändler sollen nicht auf den Kosten für Saisonware sitzenbleiben, die im Lockdown nicht verkauft werden konnte. Daher wurde für verderbliche Ware und Saisonware eine Sonderregelung eingeführt. Sie gilt für Wintersaisonware, die bis zum 31.12.2021 verbindlich bestellt und bis zum 31.03.2021 ausgeliefert wurde. Folgende Sonderregelung gilt somit für Einzelhändler, Hersteller, Großhändler und professionelle Verwender (siehe dazu auch Anlage 2 der FAQ des BMWi):
 
Abschreibungen auf das Umlaufvermögen können unter bestimmten Voraussetzungen zu 100 % als Fixkosten zum Ansatz gebracht werden.
 
Die Warenwertabschreibung berechnet sich dabei aus der Differenz der kumulierten Einkaufspreise und der kumulierten Abgabepreise für die gesamte betrachtete Ware.
 
Hinweis
Die Sonderregelung gilt nicht für sonstige Aufwände wie zum Beispiel Einkaufs- und Verkaufsaufwände.
 
Bei den Unternehmen besteht eine Dokumentations- und Nachweispflicht über den jeweiligen Verbleib bzw. die Wertentwicklung der Waren. Eine eidesstattliche Versicherung und eine Bestätigung durch den prüfenden Dritten zu den Angaben sind ebenfalls vorzulegen.

5.3.1 Pyrotechnikbranche

Auch die Pyrotechnikindustrie leidet aufgrund des erneut ausgefallenen Silvesterfeuerwerks zum Jahreswechsel 2021/2022 stark unter den Corona-Maßnahmen.
 
Im Rahmen der Überbrückungshilfe IV gilt daher eine Sonderregelung, die es betroffenen Unternehmen ermöglicht, eine Förderung für die Monate März 2021 bis Dezember 2021 zu beantragen, sofern der Umsatzeinbruch im Dezember 2021 im Vergleich zum Dezember 2019 mindestens 80 % betrug.
 
Zusätzlich können Lager- und Transportkosten für den Zeitraum Dezember 2021 bis März 2022 angesetzt werden.

5.3.2 Reisebranche

Für die Reisebranche sind externe Ausfall- und Vorbereitungskosten sowie eine Personalkostenpauschale für Reisen, die im Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 hätten stattfinden sollen, förderfähig.
 
Nicht förderfähig sind hingegen Reiseleistungen, die das Unternehmen durch den Einsatz eigener Mittel (z.B. eigene Beförderungsmittel, eigenes Hotel, Betreuung durch angestellte Reiseleiter) erbringt.
 
Zur Reisewirtschaft zählen Reisebüros (auch Onlinebetriebe), Reiseveranstalter und sonstige Reservierungsdienstleister. Förderfähig sind zudem Provisionen, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund coronabedingter Stornierungen für Reisen, die im Förderzeitraum Januar 2022 bis März 2022 angetreten worden wären, zurückgezahlt haben. Hiervon ausgenommen sind Provisionen für Reisen, die nachweislich aufgrund der Geltung von 2G-Regelungen storniert wurden.
 
Zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale nach Nr. 12 der förderfähigen Fixkosten (siehe Punkt 3.2) wird für jeden Fördermonat eine Anschubhilfe in Höhe von 20 % der Lohnsumme des jeweiligen Referenzmonats 2019 geleistet.
 
Hinweis
Näheres zu den Sonderregeln in der Reisebranche können Sie unter Punkt 2.5 der FAQ des BMWi/BMF zur Überbrückungshilfe IV finden:
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

5.3.3 Veranstaltungs- und Kulturbranche

Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche, die im Jahr 2019 mindestens 20 % der gesamten Umsätze mit Veranstaltungen erzielt haben, können Ausfall- und Vorbereitungskosten für im Zeitraum September bis Dezember 2021 coronabedingt ausgefallene Veranstaltungen geltend machen. Förderfähig sind dabei interne und externe Ausfallkosten.
 
Die Veranstaltungs- und Kulturbranche erhält auch eine Anschubhilfe, bei der für jeden Fördermonat zusätzlich eine Hilfe in Höhe von 20 % der Lohnsumme des jeweiligen Referenzmonats 2019 geleistet wird. Hier beträgt die Höchstförderung 2 Mio. €.
 
Hinweis
Details zu den Sonderregeln und förderfähigen Kosten in der Kultur- und Veranstaltungsbranche können Sie den Punkten 2.6, 2.7 sowie dem Anhang 1 der FAQ von BMWi/BMF entnehmen:
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
 
 
Bitte beachten Sie
Hinsichtlich der branchenspezifischen Sonderregelungen für Reiseunternehmen, Kultur- und Veranstaltungsbetriebe, Handel und Pyrotechnik gilt, dass ein Unternehmen bzw. eine Unternehmensgruppe jeweils nur eine dieser Sonderregelungen in Anspruch nehmen kann. Ein Unternehmen, das gleichzeitig in unterschiedlichen mit Sonderregelungen bedachten Branchen tätig ist, hat zur Inanspruchnahme einer der Sonderregelungen darzulegen, wo der deutliche Schwerpunkt der wirtschaftlichen Aktivität liegt.
 
Eine Ausnahme gilt nur für von der Absage von Weihnachtsmärkten betroffene Unternehmen.

5.3.4 Schausteller, Marktstandbetreiber und Veranstalter auf Weihnachtsmärkten

Auch private Betreiber von Weihnachtsmärkten, Schausteller und Marktkaufleute, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte im Jahr 2021 betroffen waren, können die Überbrückungshilfe IV in Anspruch nehmen, wenn sie die Antragsvoraussetzungen erfüllen.
 
Zusätzlich erhalten diese Unternehmen abweichend vom regulären Eigenkapitalzuschuss von 30 % einen Eigenkapitalzuschlag in Höhe von 50 % auf die Fixkostenerstattung für jeden Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind, sofern sie im Dezember 2021 einen coronabedingten Umsatzeinbruch in Höhe von mindestens 50 % im Vergleich zu Dezember 2019 hatten.
 
Diese Unternehmen können im Regelfall auch die Sonderregeln für die Veranstaltungs- und Kulturbranche in Anspruch nehmen und müssen dann gegenüber dem prüfenden Dritten nachweisen, dass sie von den Absagen der Weihnachtsmärkte betroffen waren. Daneben können diese Unternehmen unvermeidliche Verluste aus wertgeminderten Waren nach den für den Einzelhandel gültigen Grundsätzen geltend machen.
 
Für die betroffenen Unternehmen gilt zudem in der Überbrückungshilfe IV eine Ausnahme hinsichtlich der Beschränkung auf die Inanspruchnahme nur einer branchenspezifischen Sonderregelung. Betroffene können demnach auch mehr als nur eine Sonderregelung in Anspruch nehmen.

6 Wie funktioniert die Antragstellung?

Die Beantragung der Überbrückungshilfe ist nur durch einen sogenannten prüfenden Dritten, das heißt einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt, möglich.
 
Im Rahmen der Antragstellung sind Angaben zu den Umsatzeinbrüchen in den Monaten Januar bis März 2022 sowie zu den förderfähigen Fixkosten im Förderzeitraum Januar bis März 2022 zu machen.
 
Sollten die Werte bei Antragstellung noch nicht vorliegen, sind sachgerechte Schätzungen vorzunehmen.
 
Für die Antragstellung ist ein zweistufiges Verfahren vorgesehen:

1. Zunächst muss der Antrag auf Überbrückungshilfe IV aufgrund von Schätzungen und Prognosen gestellt werden.
 
2. Zeitlich nachgelagert erfolgt eine Schlussabrechnung, in der die tatsächlichen Werte nachgewiesen werden müssen.
 
Bei der Antragstellung kann von Unternehmen, die vor dem 01.01.2019 gegründet wurden, zudem ausgewählt werden, nach welcher beihilferechtlichen Regelung die Überbrückungshilfe IV beantragt werden soll:
 
1. Fixkostenhilfe: Hierbei ist zu beachten, dass aufgrund des europäischen Beihilferechts entsprechende ungedeckte Fixkosten bzw. Verluste nachgewiesen werden müssen. Eine Förderung ist je nach Unternehmensgröße bis zu 70 % bzw. 90 % der ungedeckten Fixkosten möglich, jedoch auf 12 Mio. € maximal gedeckelt.
 
2. Kleinbeihilfen-Regelung sowie die De-Minimis-Verordnung: Bei Zuschüssen bis zu 2,5 Mio. € kann die Antragstellung auf Basis dieser Regelung erfolgen, sofern das Beihilfevolumen nicht bereits durch andere Hilfsprogramme (z.B. Soforthilfen, Überbrückungshilfen I, II, III oder III Plus, November-/Dezemberhilfe, KfW-Schnellkredit u.a.) in Anspruch genommen wurde. Ein Nachweis von Verlusten entfällt dabei.
 
3. Bei direkter oder indirekter Betroffenheit von den Schließungsanordnungen gibt es zudem die Möglichkeit, Beihilfen auf Basis der Beihilfe-Regelung Schadensausgleich Covid-19 in einer maximalen Gesamthöhe von 40 Mio. € zu erhalten.
 
Dadurch sind im Rahmen der Überbrückungshilfe III, III Plus und IV Beihilfen von bis zu insgesamt 54,5 Mio. € möglich.
 
Wenn Ihr Unternehmen zwischen dem 01.01.2019 und dem 30.09.2021 gegründet wurde, fällt die Beantragung in jedem Fall unter die Kleinbeihilfen-Regelung.

6.1 Fristen

Die Beantragung der Überbrückungshilfen für alle Phasen erfolgt in jeweils unabhängigen Verfahren.
 
Sie können die Überbrückungshilfe IV demnach komplett unabhängig von den Überbrückungshilfen I bis III Plus beantragen.
 
Anträge auf Gewährung der Überbrückungshilfe IV sind bis voraussichtlich 30.04.2022 möglich.

6.2 Schlussabrechnung

Nach buchhalterischem Abschluss müssen die tatsächlich entstandenen Umsätze und Fixkosten gemeldet und nachgewiesen werden.
 
Diese sogenannte Schlussabrechnung muss ebenfalls zwingend durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt erfolgen.
 
Sollte sich aus der Schlussabrechnung ergeben, dass eine überhöhte Überbrückungshilfe ausgezahlt wurde, hat eine Rückzahlung zu erfolgen.
 
Sollte sich hingegen ergeben, dass die bisher ausgezahlte Überbrückungshilfe zu gering ist, sind auf Antrag nachträglich Erstattungen möglich.
 
Beispiel
Frau Schmidt hat bei der Antragstellung angegeben, dass der Umsatzeinbruch verglichen zum jeweiligen Vergleichsmonat 2019 im gesamten Zeitraum Januar bis März 2022 insgesamt 80 % beträgt. Die förderfähigen Kosten gab sie mit monatlich 3.000 € an. Frau Schmidt wurde eine Überbrückungshilfe von 8.100 € für den Förderzeitraum Januar bis März 2022 ausgezahlt.
Nach Abschluss des Monats März 2022 stellt sich heraus, dass der Umsatz in diesem Monat im Vergleich zu März 2019 nur zu 50 % zurückgegangen ist. Die übrigen Werte (Umsätze und Fixkosten) konnten bestätigt werden.
Lösung
Frau Schmidt hat zu Recht Überbrückungshilfe erhalten. Allerdings muss sie 900 € zurückzahlen: Denn für März 2021 hätte sie nur eine Überbrückungshilfe von 1.800 € (= 3.000 € x 60 %) erhalten dürfen. Tatsächlich wurden jedoch 2.700 € (= 3.000 € x 90 %) ausgezahlt. Auch der entsprechend anteilige Eigenkapitalzuschuss ist für März 2022 zurückzuzahlen.

.1 Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Überbrückungshilfe der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer unterliegt. Sofern es sich beim Antragsteller um einen Gewerbetreibenden handelt, erhöht die Überbrückungshilfe auch das für die Gewerbesteuer maßgebliche Jahresergebnis. Bei der Berechnung der Steuervorauszahlungen für 2022 wird die Überbrückungshilfe jedoch nicht berücksichtigt.

7.2 Umsatzsteuer

Es fällt jedoch keine Umsatzsteuer an, da der Überbrückungshilfe kein Leistungsaustausch zugrunde liegt.
 
Damit ist die Überbrückungshilfe nicht steuerbar im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. 

8 Was können Sie tun?

Bei der Beschleunigung des Antragsverfahrens können Sie uns unterstützen, indem Sie aktiv an der Umsatz- bzw. Fixkostenermittlung mitwirken. Damit Ihr Antrag nach Freischaltung des Antragsportals schnell gestellt werden kann, können Sie Folgendes tun:
 
• Reichen Sie Ihre Buchhaltungsunterlagen für die jeweiligen Monate möglichst frühzeitig bei uns ein. Bitte stellen Sie sicher, dass alle relevanten Belege dabei sind und keine Belege fehlen.
 
• Schätzen Sie möglichst frühzeitig ab, ob die Möglichkeit besteht, dass Sie die Voraussetzungen für die Überbrückungshilfe IV erfüllen und halten Sie gegebenenfalls Rücksprache mit uns.
 
• Sollten Sie für eine Antragstellung in Frage kommen, schätzen Sie anhand der aktuellen individuellen Gegebenheiten Ihres Betriebs die Umsätze für die Monate Januar bis März 2022 ab.
 
Hinweis
Hinsichtlich möglicher Beschränkungen und Lockerungen empfehlen wir, den Ist-Zustand der Schätzung zugrunde zu legen. Mögliche Veränderungen in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen lassen sich kaum prognostizieren.
 
• Stellen Sie Ihre voraussichtlichen förderfähigen Fixkosten für die Monate Januar bis März 2022 zusammen (Einzelheiten siehe Punkt 3.2).
 
• Als Arbeitshilfe für die Aufstellung der Umsatzerlöse und Fixkosten kann die Tabelle im Anhang verwendet werden (siehe Punkt 10).
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