Welche Gewinnermittlungsart soll ich wählen?

Ist Bilanzierung oder Einnahme-Überschuss-Rechnung besser?

Gedanken am 31.03.2019 von Counselor Ralph J. Schnaars, Steuerberater

Bilanz oder Einnahme-Überschuss-Rechnung
 
Den für steuerliche Zwecke notwendigen Gewinn kann man auf zwei verschiedene Arten ermitteln.
 
Einmal besteht die Möglichkeit den sogenannten Vermögensvergleich in Form einer Bilanzaufstellung vorzunehmen und die andere Möglichkeit, ist die Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung.
 
Einnahme Überschuss Rechnungen kommen immer dann zum Tragen, wenn es sich um Überschusseinkünfte der Einkommensteuer handelt. Dieses sind die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen und sonstige Einkünfte.
 
Durch Vorschriften im Handelsgesetzbuch und in der Abgabenordnung sind Unternehmen, die einen Umsatz von mehr als 600.000 Euro und/oder einen Gewinn von mehr als 60.000 Euro verbuchen, buchführungspflichtig und sind dadurch gehalten, die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich vorzunehmen.
 
Kapitalgesellschaften und auch Personengesellschaften sind allerdings verpflichtet, eine Bilanz aufzustellen.
 
Ausnahmen gibt es allerdings auch, so sind zum Beispiel die Freiberufler nicht verpflichtet, eine Bilanz aufzustellen, sondern hier reicht die Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung.
 
 
Inwieweit können Sie also wählen, wenn ihr Gewinn nicht höher ist, als 60.000 Euro und Ihr Umsatz nicht höher ist, als 600.000 Euro (?).
 
Wenn Sie ihr Unternehmen in Form eines Einzelunternehmens betreiben, ist es unerheblich, ob sie einen Gewerbebetrieb oder eine freiberufliche Tätigkeit ausüben; Sie können dann entscheiden, ob sie bilanzieren wollen oder eine Einnahme Überschuss Rechnung erstellen.
 
Für die allgemeine Übersicht, zum Beispiel für ein Bankgespräch, ist es allerdings sinnvoll, auch Forderungen und Schulden, Vermögensgegenstände und „Rückstellungen“ in die Betrachtung des Unternehmens einzubeziehen.
 
 
Es macht deshalb auch schon bei kleineren Unternehmen Sinn, die Buchhaltung in der Form zu führen, dass die Gewinnermittlung durch Bilanzierung vorgenommen werden kann.
 
Über die Gesamtlebensdauer des Unternehmens ergeben sich keine Unterschiede, zwischen dem Gewinn, der mittels Bilanzierung errechnet wurde und dem Gewinn, der mithilfe von Einnahme-Überschuss-Rechnungen ermittelt ist. Allerdings ergeben sich Unterschiede für die einzelnen Wirtschaftsjahre.
 
Zum Beispiel grenzt die Bilanz Forderungen und Verbindlichkeiten nach der wirtschaftlichen Zugehörigkeit ab, die Einnahme-Überschuss-Rechnung hingegen, verbucht nur bezahlte Vorgänge, so dass sich hier Unterschiede ergeben.
 
Solange eine Einnahme-Überschuss-Rechnung möglich ist, ist diese Buchhaltungs- und Gewinnermittlungsart in der Regel günstiger, als eine Bilanzierung, da weniger Abstimmungshandlungen und Bewertungsfragen auftauchen.
 
Bei einer Einnahme Überschuss Rechnung ist eigentlich nur zu klären:
 
Handelt es sich um Betriebseinnahmen und, wenn diese bezahlt sind, sind sie zu verbuchen
und
handelt es sich um Betriebsausgaben, und wenn diese bezahlt wurden, sind diese zu verbuchen.
 
Einzige Schwierigkeit, ist die kalenderjahrgerechte Abgrenzung der Vorsteuerbeträge, da auch unbezahlte Rechnungen in der jeweiligen Periode der Lieferung bzw. Rechnungstellung, abgezogen werden müssen.
 
Für Freiberufler oder Unternehmen, die als Nebengewerbe geführt werden, ist es völlig ausreichend, den Gewinn mithilfe der Einnahme-Überschuss-Rechnung zu ermitteln.
 
Die Forderungsüberwachung kann integriert werden, ohne dass es sehr viel Mehraufwand bedeutet, so dass auch mit dieser Buchhaltung das Mahnwesen erledigt werden kann.
 
Sollte die Perspektive des Unternehmens für die Zukunft allerdings größere Gewinne und mehr Geschäftsvorfälle erwarten lassen, ist zu überlegen, die Gewinnermittlungsform auf Bilanzierung umzustellen. Auch sollte man an eine Umstellung der Gewinnermittlungsart denken, wenn zum Beispiel Risiken bekannt sind, die in der näheren Zukunft zu Betriebsausgaben führen können.
 
Sollte sich zum Beispiel ein Gerichtsverfahren – wegen Streitigkeiten mit Kunden oder Lieferanten – ankündigen, kann man in der Bilanz, schon wenn dieses bekannt wird, Rückstellungen bilden und so seine Steuerlast senken.
 
Dieses ist in der Einnahme-Überschuss-Rechnung nicht möglich.
 
Die Bilanz vergleicht die Vermögens- mit den Schuldposten und ermittelt so den Gewinn des Unternehmens.
 
Sollte das Unternehmen also viele Kundenforderungen und einen hohen Warenbestand haben, ist der Wechsel von der Einnahme-Überschuss-Rechnung zur Bilanz nicht vorteilhaft. Sollte das Unternehmen aber viele Lieferantenschulden haben oder für verschiedene Risiken Rückstellungen bilden können, ist der Wechsel zur Gewinnermittlungsart „Bilanzierung“ sinnvoll.
 
Sofern man von der Einnahme-Überschuss-Rechnung zur Bilanzierung wechselt, ist man hieran fünf Jahre gebunden, so dass man überlegen sollte, ob die Vorteile einer Bilanzierung nur in diesem einen Jahr auftauchen, oder ob die Bilanzierung auch noch in fünf Jahren die bessere Wahl ist.
 
Sollte man von der Gewinnermittlung durch Bilanzierung zu der Gewinnermittlung durch „Einnahme-Überschuss-Rechnung“ wechseln wollen, muss das Finanzamt diesem Wunsch zustimmen. Wenn der Grund für den Wechsel plausibel ist, wird das Finanzamt allerdings nichts dagegen haben.
 
Die Vorschriften für einen Wechsel der Gewinnermittlungsart sehen jeweils Abgrenzungen vor, damit steuerliche Vorgänge nicht doppelt oder eben gar nicht der Besteuerung unterliegen. Ein Wechsel fängt immer mit einer Inventur an, die aber vorher mit dem Steuerberater auch besprochen werden sollte.
 
 
Die Fragen:
 
Welche Gewinnermittlungsart soll ich wählen?
oder
Ist Bilanzierung oder Einnahme-Überschuss-Rechnung besser?

lassen sich nicht pauschal oder einfach beantworten.

In jedem Unternehmen gibt es andere Sachverhalte und Situationen, die zu berücksichtigen sind.

Je nach Zukunftsprognose für das Unternehmen, sollte man die Verwaltung des Unternehmens und so auch die Gewinnermittlungsart aufbauen.


Auf Sondervorschriften oder mögliche Erleichterungen für besondere Gesellschaftsformen (Verein, GbR) soll hier nicht eingegangen werden. Dieses kann gegebenenfalls im Gespräch über oder zu dieser Gesellschaft erfolgen.

Beachten Sie  bitte den Rechtsstand dieses Textes:  31.03.2019.
 
Bevor Sie also Handlungen oder Gestaltungen mit steuerlichen Auswirkungen vornehmen, muss zur Sicherheit erst geklärt werden, ob sich die Rahmenbedingungen durch Gesetzgebung oder Rechtsprechung geändert haben.
 
Zudem geben wir zu bedenken, dass wir in dem vorstehenden Text nur einige unserer Gedanken niedergeschrieben haben, die weder umfassend noch abschließend die Thematik für jeden speziellen Einzelfall besprechen. Ob weitere Vorschriften zu berücksichtigen sind oder es zu Ihrem eigenen Sachverhalt zusätzliche Möglichkeiten gibt, darf nicht pauschal beantwortet werden, sondern sollte unter Berücksichtigung Ihrer Lebenssituation und Ihres Umfeldes genau beleuchtet werden.
 
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