Geschenke erhalten die Freundschaft

Geschenke und Gaben sind unter gewissen Voraussetzungen steuerlich absetzbar

Gedanken am 28.07.2019 vom Counselor Ralph J. Schnaars, Steuerberater

Geschenke mit Steuerberater
 
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erklärt die steuerliche Behandlung von Geschenken
Geschenke steuerlich absetzen
 
Grundsätzlich sind Geschenke, die betrieblich veranlasst sind, steuerlich absetzbar.
 
Allerdings sind Höchstgrenzen und formale Vorschriften zu beachten.
 
Geschenke und Gaben kann man grob wie folgt einordnen:
 
- Geschenke an Geschäftspartner oder deren Mitarbeiter
- Geschenke an eigene Mitarbeiter
- Kleine Gaben - sogenannte Streuartikel (Streuwerbeartikel)
 
Geschenke an Geschäftspartner
oder deren Mitarbeiter sind im allgemeinen Ablauf hilfreich, um z.B. die Stimmung in der Geschäftsbeziehung zu verbessern. Geschenke sollten aber nie aus (Bar-)geld bestehen.
 
Geldgeschenke haben "immer" den Beigeschmack einer "Bezahlung" und werden vom Finanzamt auch meist umqualifiziert in "Umsatz" oder "Vergütung" oder "Lohn" beim Beschenkten und beim Schenker als "nichtabziehbar" behandelt, da ja keine Rechnung vorliegt.
 
Auch ist die Höhe des einzelnen Geschenks ein Kriterium, über das nachgedacht werden sollte. Zum Beispiel sieht es eher nach Bestechung aus, wenn ein Geldbetrag überwiesen wird oder wenn das Geschenk unüblich groß ist, wie eine Yacht, eine Immobilie oder ein Bild von van Gogh. Durch extrem große Geschenke an Geschäftspartner erreicht man nie eine steuerliche Ersparnis für sich selbst, kann aber damit dafür sorgen, dass das Finanzamt sich mal bei dem Geschäftspartner umsieht und abklären wird, ob das Geschenk von dem Empfänger auch versteuert wurde.
 
 
Geschenke an die eigenen Mitarbeiter
verbessern meist das Betriebsklima und die Mitarbeiterbindung an das Unternehmen. Insofern sind z.B. Geburtstagsgaben oder Jubiläumsgeschenke immer zu empfehlen. Die Größe des Geschenks ist allerdings steuerlich begrenzt und würde, sobald der Wert des Geschenks zu hoch ist, umqualifiziert in "Arbeitslohn". Hier sind Geldgeschenke ebenfalls völlig verboten. Geldgeschenke an Mitarbeiter werden sofort als "Lohnzahlung" interpretiert und sind steuer- und sozialabgabenpflichtig.
 
 
Kleine Gaben - sogenannte Streuartikel (Streuwerbeartikel)
sind als Werbekosten im Betrieb steuerlich ohne Einschränkung absetzbar. Ob die Grenze bei 10 Euro für den einzelnen Streuartikel (Streuwerbeartikel) oder bei 0,50 Euro je Streuartikel (Streuwerbeartikel) liegt, bevor der Streuartikel (Streuwerbeartikel) in ein "richtiges" Geschenk umqualifiziert wird, muss im Einzelfall entschieden werden.
 
Überhaupt keine Probleme machen zum Beispiel Kugelschreiber mit Werbeaufdruck, die das Unternehmen in einer Menge von mehreren Tausend Stück verschenkt.
 
 
An dieser Stelle soll nur noch einmal darauf hingewiesen werden, dass jeder Fall einzeln beurteilt werden muss.
 
Wichtig ist allerdings, dass man immer notiert und festhält, wer welches Geschenk wann bekommen hat. Hilfreich ist es schon, auf dem Einkaufsbeleg, zum Beispiel über den eingekauften Karton mit 6 Flaschen Wein, festzuhalten, dass es sich bei den 6 Flaschen um Geschenke handelt, da sonst das Finanzamt davon ausgeht, dass der Unternehmer den Wein für private Zwecke nutzt - kurz: selbst trinkt. Ob auf der Wein-Rechnung gleich alle Namen der Beschenkten aufgeführt werden, oder ob man ein Geschenkebuch führt, ist im Einzelfall zu entscheiden. Sofern alle 6 Flaschen Wein gleichzeitig verschenkt werden, kann man auf der Einkaufsrechnung die Namen und den Anlass der Geschenke notieren, sofern allerdings von den 6 Flaschen nur 2 Stück sofort verschenkt werden und die anderen 4 Flaschen im "Geschenkelager" darauf warten, irgendwann verschenkt zu werden, sollte man ein Geschenkebuch führen. Im Geschenkebuch sind dann die Zugänge zum Geschenkelager mit Datum und eventuell Rechnungs-Belegnummer zu notieren und auch jeweils der Abgang (der Versand) des Geschenks mit Datum, Empfänger und Anlass.
 
 
Eine umfangreichere Äußerung zu dem Thema "Geschenke und Gaben"  und auch eine Druckversion finden Sie auf unserer Seite Geschenke.
 
 
 
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Zudem geben wir zu bedenken, dass wir in dem vorstehenden Text nur einige unserer Gedanken niedergeschrieben haben, die weder umfassend noch abschließend die Thematik für jeden speziellen Einzelfall besprechen. Ob weitere Vorschriften zu berücksichtigen sind oder es zu Ihrem eigenen Sachverhalt zusätzliche Möglichkeiten gibt, darf nicht pauschal beantwortet werden, sondern sollte unter Berücksichtigung Ihrer Lebenssituation und Ihres Umfeldes genau beleuchtet werden.
 
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