2.1 Geringfügig und kurzfristig Beschäftigte (Minijob)
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (450-€-Minijob) liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt im Monat 450 € nicht überschreitet. Bei der Prüfung, ob die Verdienstgrenze von 450 € überschritten wird, ist vom regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt auszugehen, welches abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung besteht, berechnet werden muss. Der Betrachtungszeitraum umfasst dabei maximal zwölf Monate. Neben den laufenden Bezügen sind auch diejenigen einmaligen Einnahmen hinzuzurechnen, die mit hinreichender Sicherheit gezahlt werden, wie zum Beispiel ein Weihnachts- oder Urlaubsgeld.
Beispiel
Ein Student ist seit mehreren Jahren in einer Werbeagentur angestellt und erhält pro Monat für seine fest vereinbarte Arbeitszeit ein Monatsgehalt von 350 €. In der vorlesungsfreien Zeit arbeitet er in einem Monat über seine üblichen Stunden hinaus und erhält in diesem Monat ein Gehalt von 750 €. Es werden in seiner Anstellung keine Weihnachts- oder Urlaubsgelder gezahlt.
Lösung
In diesem Jahr erhält der Student ein Jahresgehalt von 4.600 € (11 Monate × 350 € + 750 €) bei einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 383,33 € (4.600 € / 12 Monate). Er gilt dementsprechend als geringfügig beschäftigt, obwohl er in einem Monat über 450 € verdient hat.
Die Sozialversicherungsbeiträge für Minijobs werden pauschal mit etwa 30 % zzgl. Umlagen von etwa 1,5 % berechnet und werden vom Arbeitgeber zusätzlich zur gezahlten Vergütung an den Arbeitnehmer abgeführt.
Es besteht Rentenversicherungspflicht, auf die verzichtet werden kann. Da der Arbeitgeber im Rahmen der Pauschalierung 15 % RV-Beitrag zahlt, beträgt der Eigenanteil des Arbeitnehmers nur den Unterschiedsbetrag zum allgemeinen Beitragssatz.
Auch für geringfügig beschäftigte Studenten und Schüler muss der Arbeitgeber generell die allgemeinen Pauschalabgaben zahlen. Ausgenommen davon ist der pauschale Beitrag zur Krankenversicherung, wenn beim geringfügig Beschäftigten eine private Krankenversicherung besteht.
Die kurzfristige Beschäftigung unterscheidet sich von der geringfügig entlohnten Beschäftigung darin, dass keine Beiträge – auch nicht in pauschaler Form – zur Sozialversicherung anfallen. Die Umlagen U1 bis U3 muss der Arbeitgeber jedoch zahlen.
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die nicht berufsmäßig ausgeübte Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist. Die Höhe des Verdiensts ist dabei für die Sozialversicherungsfreiheit unerheblich.
Von dem Dreimonatszeitraum ist auszugehen, wenn die kurzfristige Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als fünf Tagen in der Woche wird auf den Zeitraum von 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr abgestellt. Bei der Prüfung, ob die Zeiträume von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres überschritten werden, müssen die Zeiten mehrerer aufeinanderfolgender kurzfristiger Beschäftigungen ohne Rücksicht auf die Höhe des Verdiensts zusammengerechnet werden.
2.2 Ordentlich Studierende und Werkstudenten
Als Arbeitgeber von Studenten mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich brauchen Sie in der KV, PV und AV keine Beiträge abführen. Es werden nur die Beiträge zur Rentenversicherung und die Umlagen U1 bis U3 fällig.
Bei Überschreiten dieser Grenzen (auch bei Zusammenrechnung mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres) liegt ein „normales“ Arbeitsverhältnis vor und es müssen Beiträge in allen Zweigen der Sozialversicherung gezahlt werden.
Darüber hinaus ist von der Studenteneigenschaft und damit der Versicherungsfreiheit in der KV, PV und AV auszugehen, wenn der Student im Laufe von zwölf Monaten nicht mehr als 26 Wochen (= 182 Kalendertage) beschäftigt wird. Als Arbeitgeber müssen Sie diesen Zeitraum durch Rückrechnung vom voraussichtlichen Ende der laufenden Beschäftigung ermitteln.
Durch die Beschäftigung besteht weder Anspruch auf Arbeitslosengeld noch Anspruch auf die Zahlung eines Krankengelds.
Hinweis
Diese sozialversicherungsrechtliche Handhabung von Studenten oder Schülern greift jedoch nur, wenn diese keine geringfügige oder kurzfristige Beschäftigung (siehe Punkt 2.1) ausüben.
2.2.1 Teilzeitstudium
Personen, die in einem Arbeitsverhältnis von mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt sind und daneben Studiengänge (auch in Abendstunden oder als Fernstudium) belegen, genießen keine Befreiungen wie ordentlich Studierende oder Werkstudenten. In diesem Fall müssen Sie die Beiträge wie in einem normalen Arbeitsverhältnis berechnen.
2.2.2 Langzeitstudenten
Als Arbeitgeber müssen Sie im Einzelfall prüfen, ob bei einem Arbeitnehmer das Studium oder die Beschäftigung im Vordergrund steht. Das gilt insbesondere bei denjenigen Studenten, die die Regelstudienzeit überschritten haben. Wenn der Student das 25. Fachsemester noch nicht überschritten hat, gilt die Vermutung, dass das Studium im Vordergrund steht.
2.3 Praktika von Schülern und Studenten
Ist das Praktikum (auch als Zwischenpraktikum bezeichnet) in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben, besteht während der Praktikumszeit Versicherungsfreiheit ohne Rücksicht auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit und die Höhe der Vergütung. Praktikanten sind in der beruflichen Unfallversicherung versichert; hierbei müssen Sie als Arbeitgeber für die Unfallversicherungsbeiträge auf der Basis des Praktikumsentgelts aufkommen.
2.3.1 Scheinpraktikum
Ein Praktikum dient dem Erwerb beruflicher Kenntnisse und Erfahrungen. Erbringt ein Mitarbeiter in erheblichem Umfang wirtschaftlich verwertbare Leistungen, die eine bezahlte Arbeitskraft ersetzen, liegt kein Praktikum, sondern ein Arbeitsverhältnis vor. Auf die Bezeichnung als Praktikum kommt es nicht an. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall einen Anspruch auf die branchenübliche Vergütung, mindestens in Höhe des Mindestlohns von in 2019 9,19€/Stunde und ab 2020 9,35€/Stunde.
2.3.2 Vorpraktikum
Ein Vorpraktikum wird der eigentlichen Ausbildung oder dem Studium vorgeschaltet. Wenn ein Arbeitsentgelt gezahlt wird, besteht eine volle Sozialversicherungspflicht. Wenn das Vorpraktikum unentgeltlich geleistet wird, müssen Sie als Arbeitgeber Beiträge nach einem fiktiven Wert von monatlich 1 % der Beitragsbemessungsgrenze zahlen. Es besteht Unfallversicherungsschutz.
2.3.3 Nachpraktikum
Von einem Nachpraktikum wird gesprochen, wenn nach Abschluss des Studiums zum Zweck der arbeitspraktischen Einarbeitung berufliche Kenntnisse erworben werden sollen. In diesen Fällen liegt ein echtes Arbeitsverhältnis vor. Da hierbei wirtschaftlich verwertbare Leistungen erbracht werden, gelten die Ausführungen zum Scheinpraktikum (siehe Punkt 2.3.1).
2.3.4 Duale Studiengänge
Teilnehmer an dualen Studiengängen sind wie Auszubildende sozialversicherungspflichtig in allen Zweigen. Die Versicherungspflicht besteht dabei nicht nur in der Praxisphase, sondern auch während der Studienphase.
2.3.5 Schülerpraktikum
Soweit das Praktikum bei Schülern ein Pflichtpraktikum ist, sind sie für die Dauer dieses Praktikums in der Sozialversicherung befreit. Machen Schüler ein freiwilliges Praktikum, bleibt dieses Praktikum nur dann versicherungsfrei, wenn es unentgeltlich ist. Für eine Beschäftigung mit Vergütung gelten die allgemeinen Regeln für Beschäftigte, lediglich in der Arbeitslosenversicherung besteht Versicherungsfreiheit.
2.3.6 Schulabgänger (Orientierungspraktikum)
Sofern Schulabgänger zwischen dem Ende der Schule und der ersten Aufnahme einer Dauerbeschäftigung oder eines Ausbildungsverhältnisses eine zeitlich befristete Aushilfsbeschäftigung ausüben, ist diese als berufsmäßig anzusehen. Daher besteht eine allgemeine Sozialversicherungspflicht. Eine kurzfristige Beschäftigung kann nur angenommen werden, wenn es sich um die Überbrückung der Zeit zwischen Schulende und Beginn eines Studiums handelt.
Hinweis
Für die ersten drei Monate eines Orientierungspraktikums muss der gesetzliche Mindestlohn nicht gezahlt werden. Nach dieser Zeit kann man von einer regulären Beschäftigung ausgehen. Damit sind Sie als Arbeitgeber auch verpflichtet, den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen - in 2019 9,19€/Stunde und in 2020 9,35€/Stunde.