Heilberufe und Gewerbesteuer
Wann und wieso wird bei einem Heilberuf Gewerbesteuer fällig
Gedanken am 08.01.2020 vom Counselor Ralph J. Schnaars, Steuerberater, Norderstedt
Inhalt
Gewerbesteuer bei Heilberufen
Checklisten Gewerbesteuer
1 Gewerbesteuerfreie Tätigkeiten
2 Einzelfälle
Ihren Beratungstermin bei der
COUNSELOR Steuerberatungsgesellschaft mbH
in 22848 Norderstedt im Schubertring 19
bekommen Mandanten
unter Telefon 0 40 - 696 382 600
oder mit E-Mail an office@counselor.de
oder über unser Anfrageformular
Da Sie einem freien Beruf nachgehen, müssen Sie grundsätzlich keine Gewerbesteuer zahlen.
Üben Sie neben der reinen Arbeit als Freiberufler jedoch auch sonstige Tätigkeiten aus, dann kann Gewerbesteuerpflicht eintreten.
Bei Ärzten zählt beispielsweise die Ausübung der Heilkunde zum freien Beruf; andere Tätigkeiten können dagegen eine Gewerbesteuerpflicht auslösen. Dies kann etwa beim Verkauf von Hilfsmitteln wie Kontaktlinsen, Arzneimitteln, Massagekissen oder medizinischen Fachbüchern passieren.
Auch wenn andere Heilberufler sich als Warenverkäufer betätigen, kann Gewerbesteuer anfallen. So ist zum Beispiel die Veräußerung von Massageprodukten oder Badezusätzen durch Physiotherapeuten eine gewerbliche Tätigkeit.
Beim Praxislabor des Zahnarztes kann Gewerblichkeit eintreten, sobald Laborleistungen auch außenstehenden Kollegen angeboten werden. Demgegenüber tritt die Gewerblichkeit nicht ein, wenn eine Laborgemeinschaft nur Leistungen an die ihr angeschlossenen Mitglieder erbringt. Schließen sich daher mehrere Ärzte zu einer Laborgemeinschaft zusammen, ist es unschädlich, wenn Leistungen ausschließlich an diese Ärzte für ihre Einzelpraxen erbracht werden.
Sind Sie sowohl freiberuflich als auch gewerblich tätig, ist zu unterscheiden, ob Sie dies als
• Einzelpraxis
oder als
• Gemeinschaftspraxis bzw. freiberufliche Gesellschaft bürgerlichen Rechts tun.
Betreiben Sie als niedergelassener Arzt eine Einzelpraxis, dann können Sie durch die eindeutige Trennung der gewerblichen von der ärztlichen Tätigkeit (organisatorisch und in der Buchführung) auch eine steuerliche Trennung erreichen. Im Ergebnis wird dann die gewerbliche Tätigkeit steuerlich für sich betrachtet und ihre negativen Folgen bleiben auf den gewerblichen Bereich (z.B. Hilfsmittelverkauf) beschränkt. Daher fällt auch nur für die gewerblichen Umsätze Gewerbesteuer an, während andernfalls der gesamte Gewinn der Gewerbesteuer unterliegt.
Sind Sie dagegen in einer Gemeinschaftspraxis mit mehreren Berufskollegen tätig, so kommt es zur sogenannten Abfärbung der gewerblichen Tätigkeit. Teilweise wird auch von Infektion in diesem Zusammenhang gesprochen. Im Ergebnis wird durch die Abfärbung bzw. die Infektion die gesamte Praxisgemeinschaft gewerblich. Vermeiden können Sie dies nur durch die Gründung einer zweiten Gemeinschaftspraxis bzw. Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Auch in diesem Fall sind die unterschiedlichen Bereiche organisatorisch und buchhalterisch strikt voneinander zu trennen.
Ist ein Zusammenschluss in einer Praxisgemeinschaft mit Personen beabsichtigt, die nicht die entsprechende berufliche Zulassung haben (z.B. keine Approbation oder keine staatliche Prüfung zum Physiotherapeuten bzw. Masseur), so ist Vorsicht geboten. Denn in der Regel tritt auch dann Gewerblichkeit ein.
So kann der Zusammenschluss eines Arztes mit einem Physiotherapeuten oder Psychologen zur Gewerbesteuerpflicht führen.
Mit den neuen standesrechtlichen Möglichkeiten fachübergreifender Zusammenschlüsse – etwa standortübergreifende Teilgemeinschaftspraxen – kann dieses Problem verstärkt auftreten. Ein Zusammenschluss mit gewerblichen Partnern (z.B. aus der Pharmaindustrie) führt ohnehin immer zur Gewerblichkeit.
Gewerblichkeit tritt aber nicht ein, wenn die gewerblichen Umsätze nur einen ganz geringen Umfang haben. Der BFH hat in zwei Urteilen vom 27.08.2014 entschieden, dass ein gewerblicher Umsatzanteil von 3 % typisierend noch von untergeordneter Bedeutung ist. Eine komplette Umqualifizierung aller Einkünfte wäre bei diesem geringen Anteil unverhältnismäßig. Allerdings ist hier ein Höchstbetrag von 24.500 € zu beachten. Liegen die gewerblichen Einkünfte oberhalb dieser Grenze, kommt es immer zu einer Umqualifizierung, auch wenn die 3-%-Grenze nicht überschritten ist. Bislang wurde diese Bagatellgrenze bei 1,25 % angesetzt.
Überschreiten die Umsätze entweder die 3-%-Grenze oder die Grenze von 24.500 €, kommt es in jedem Fall zu einer Abfärbung. Damit werden die gesamten Einkünfte gewerbesteuerpflichtig. Wenn die gewerblichen Einkünfte mehr als 3 % der Gesamteinkünfte betragen, hat der BFH auch bei Einnahmen unterhalb der 24.500-€-Grenze eine komplette Gewerblichkeit angenommen. Bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze kann die gewerbliche Infektion durch die Gründung einer beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaft, die die gewerbliche Betätigung der Gemeinschaftspraxis übernimmt, vermieden werden.
Die 2001 eingeführte Anrechnung auf die Einkommensteuer hat der Gewerbesteuer den größten Schrecken genommen. Trotzdem ist die Problematik der Einstufung von Heilberuflerpraxen als Gewerbebetrieb nur teilweise entschärft. Es gibt immer noch böse Steuerfallen, da in bestimmten Fällen Anrechnungsverluste eintreten können.
Da die Gewerbesteuerbelastung von der Gemeinde durch den sogenannten Hebesatz gesteuert wird, hängt sie vom Standort der Praxis ab. In Gemeinden mit besonders hohen Hebesätzen kann es zu einer entsprechend hohen Gewerbesteuerbelastung kommen. Bei einem Hebesatz von mehr als 400 % wird die Gewerbesteuer nicht mehr durch die Vergünstigung bei der Einkommensteuer kompensiert. Da viele Kommunen oberhalb dieser Grenze liegen, kommt es somit in den meisten Fällen zu einer steuerlichen Belastung durch die Gewerbesteuer.
Hinweis
Vor größeren Veränderungen in Ihrer Praxis sollten Sie daher unbedingt Kontakt mit uns aufnehmen.
Dies betrifft sowohl eine Veränderung durch die Aufnahme von Partnern als auch beim Leistungsspektrum.
Hinweis
Die Frage, ob eine Tätigkeit gewerbesteuerpflichtig ist, ist unabhängig von Fragen der Umsatzsteuerpflicht zu beurteilen. So übt beispielsweise der Tierarzt einen freien Beruf aus, so dass keine Gewerbesteuer anfällt. Trotzdem unterliegen seine Leistungen der Umsatzsteuer.
Checklisten Gewerbesteuer
Gewerbesteuerfreie Tätigkeiten
Für die Frage der Gewerblichkeit sind die folgenden Tätigkeiten unschädlich - selbst wenn keine Heilbehandlung durchgeführt wird:
• Tätigkeit für Gerichte, Versicherungsanstalten etc. als Gutachter bzw. zur Ausstellung von Attesten (über Gesundheitszustand bzw. Arbeitsfähigkeit).
• Blutgruppengutachten zur Feststellung der Vaterschaft.
• Untersuchungen zur Erprobung von Medikamenten an Patienten und anderen Probanden.
• Anfertigung von Zahnersatz für die eigene Praxis.
Einzelfälle
• Das Honorar, das ein Augenarzt für das Anpassen von Kontaktlinsen nach einer augenärztlichen Untersuchung erhält, ist den Einnahmen aus der freiberuflichen Tätigkeit zuzuordnen.
• Der Verkauf von Kontaktlinsen, Pflegemitteln durch Augenärzte, von Artikeln zur Mundhygiene bzw. Mundpflege durch Zahnärzte oder von Tierarzneimitteln durch Tierärzte ist keine Ausübung der Heilkunde; die Einnahmen hieraus sind deshalb als Einnahmen aus Gewerbebetrieb zu behandeln.
• Der Verkauf von Tee durch einen Heilpraktiker ist eine gewerbliche Tätigkeit.
Hinweis
Ob gewerbliche Einkünfte vorliegen, kann mit letzter Sicherheit nur Ihr Steuerberater - die COUNSELOR - im Ansatz beurteilen, denn die denkbaren Konstellationen in der Praxis sind sehr vielfältig und eine Einzelfallbetrachtung daher unerlässlich.
Bevor Sie also Handlungen oder Gestaltungen mit steuerlichen Auswirkungen vornehmen, muss zur Sicherheit erst geklärt werden, ob sich die Rahmenbedingungen durch Gesetzgebung oder Rechtsprechung geändert haben.
Zudem geben wir zu bedenken, dass wir in dem vorstehenden Text nur einige unserer Gedanken niedergeschrieben haben, die weder umfassend noch abschließend die Thematik für jeden speziellen Einzelfall besprechen. Ob weitere Vorschriften zu berücksichtigen sind oder es zu Ihrem eigenen Sachverhalt zusätzliche Möglichkeiten gibt, darf nicht pauschal beantwortet werden, sondern sollte unter Berücksichtigung Ihrer Lebenssituation und Ihres Umfeldes genau beleuchtet werden.
Sofern Sie hierzu Fragen haben oder Beratung wünschen, sprechen Sie uns gerne an oder klären Sie die Fragen in einem unserer nächsten Beratungstermine.
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Wir veröffentlichen zu diesem Thema auch in Zukunft weitere Gedanken und Hinweise.
Wir werden Anregungen geben und Möglichkeiten aufzeigen.
Und immer, wenn ein neuer Beitrag veröffentlicht ist,
geben wir dieses auf unserer Seite "Neueste Artikel und Videos" bekannt.
Nutzen Sie hier gerne unseren RSS-Feed, um nichts mehr zu verpassen.
Ihre
COUNSELOR
Steuerberatungsgesellschaft mbH
aus Norderstedt (neben Hamburg)
Finanzamtsprüfung
Wie behandelt man Prüfer?
Gedanken und Ideen vom Counselor
Ist der Prüfer vom Finanzamt ein gern gesehener Gast oder nicht?
Verschiedene Überlegungen lesen Sie auf der Seite "Wie behandelt man Finanzamtsprüfer".
Kassenbuch
Organisation Bargeld
Hinweise der COUNSELOR
Für die Organisation von Bargeld-Zahlungen und eine prüfbare Bargeld-Verwaltung finden Sie ein paar Bemerkungen und ein Download-Formular auf unserer Seite "Kassenbuch / Organisation Barbelege".
Sofern Sie von Ihren Kunden Bargeld bekommen, lesen Sie bitte unbedingt unsere Empfehlungen im Artikel "Bargeldeinnahmen und Kassenführung" und zum "Kassenbuch online".
"Steuer" - Geschenke
Steuerlich absetzbare Gaben
Hinweise von COUNSELOR
Kann man Geschenke absetzen?
Wie viele Geschenke sind absetzbar?
Sparen Geschenke und Gaben Einkommensteuer?
Was ist bei Geschenken zu beachten?
Viele Antworten lesen Sie auf unseren Seiten "Geschenke - in der steuerlichen Betrachtung" und "Geschenke erhalten die Freundschaft".
Auch interessant sind die Überlegungen zu "Blumen".
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Steuerfreie Mitarbeiter-Motivation
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Um das Personal zu motivieren oder den Arbeitsplatz attraktiver zu gestalten, kann man über steuerfreie Sachbezüge nachdenken.
Lesen Sie hierzu die Gedanken auf unserer Seite "Steuerfreie Motivation von Mitarbeitern".
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Arbeitshilfen
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laufend aktualisiert von COUNSELOR
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Für die Nutzung und die Anwendung erklären wir unseren Mandanten gerne jeden einzelnen Schritt.
Die angebotenen Vorlagen können unsere Mandanten selbstverständlich auch als gedrucktes Formular oder als selbst rechnende Excel-Datei bekommen. Sprechen Sie uns hierzu einfach an.
Die Arbeitshilfen zur Einkommensteuer, zur Umsatzsteuer oder zur Buchhaltung werden von uns auch laufend aktualisiert.