Rechnungsvorschriften Auszug aus Par. 14 UStG
Die wichtigsten Bestandteile einer Rechnung - ein Auszug aus dem Gesetz
Herausgesucht am 05.08.2019 von Counselor Ralph J. Schnaars, Steuerberater
Im Absatz 4 des Paragraphen 14 des Umsatzsteuergesetzes hat der Gesetzgeber eindeutig niedergelegt, welche Bestandteile eine Rechnung (bzw. Gutschrift) mindestens haben muss.
Ob im Einzelfall noch weitere Rechnungsangaben notwendig sind, muss indes getrennt geprüft werden.
Allerdings ist es zur Sicherung steuerlicher Vorteile schon meistens ausreichend, wenn die hier geforderten Angaben in den Lieferantenrechnungen vorhanden sind.
Beachten Sie bitte den Rechtsstand dieses Textes: 05.08.2019.
Bevor Sie also Handlungen oder Gestaltungen mit steuerlichen Auswirkungen vornehmen, muss zur Sicherheit erst geklärt werden, ob sich die Rahmenbedingungen durch Gesetzgebung oder Rechtsprechung geändert haben.
Zudem geben wir zu bedenken, dass wir in dem vorstehenden Text nur einige unserer Gedanken niedergeschrieben haben, die weder umfassend noch abschließend die Thematik für jeden speziellen Einzelfall besprechen. Ob weitere Vorschriften zu berücksichtigen sind oder es zu Ihrem eigenen Sachverhalt zusätzliche Möglichkeiten gibt, darf nicht pauschal beantwortet werden, sondern sollte unter Berücksichtigung Ihrer Lebenssituation und Ihres Umfeldes genau beleuchtet werden.
Sofern Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an oder klären Sie die Fragen in einem unserer nächsten Beratungstermine.
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