Rückstellungen in der Bilanz
Steuern sparen mit Rückstellungen in der Bilanz erklärt Steuerberater
Gedanken am 10.01.2020 von Counselor Ralph J. Schnaars, Steuerberater Hamburg Norderstedt
Rückstellungen sind die Bilanzpositionen, die am ehesten geeignet sind, um in der Steuergestaltung eine führende Rolle einzunehmen.
Bei den verschiedenen Rückstellungspositionen handelt es sich immer um Verpflichtungen des Unternehmens, die im Folgejahr oder in den späteren Jahren zu erfüllen sind, aber bereits am Bilanzstichtag als Verpflichtung entstanden waren.
Hierbei kann es sich um vertragliche Pflichten handeln, zum Beispiel Rückbauverpflichtungen, oder um gesetzliche Pflichten, wie die Aufbewahrungspflichten, die im Gesetz vorgeschrieben sind.
Wir unterscheiden hier öffentliche Pflichten und privatrechtliche Pflichten. Beide führen aber zu Rückstellungsbedarf.
Die Höhe der jeweiligen Rückstellung richtet sich entweder nach den handelsrechtlichen oder steuerrechtlichen Vorschriften oder nach den vertraglichen Vereinbarungen, die die Ermittlung des Rückstellungsbetrags vorgeben.
Im Folgenden finden Sie verschiedene Beispiele, wobei hier gleich gesagt werden soll, dass eine abschließende Aufzählung nicht möglich ist, da in jedem einzelnen Steuerfall neue und andere Möglichkeiten gefunden werden können, um Steuern zu sparen.
Lesen Sie in diesem Zusammenhang auch gerne unsere Überlegungen im Beitrag "Verschiedene Gedanken" und zum Aufbau dieser Webpräsenz unsere Erläuterungen auf der Seite "Gedanken".
In der Bilanz werden drei große Positionen im Bereich der Rückstellungen unterschieden.
Zuerst sind die Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen auszuweisen.
Dann sind die Steuerrückstellungen zu nennen.
Und als eigentlich interessanteste Position gibt es die „sonstigen Rückstellungen“. Hier sind die meisten, variablen Rückstellungen zu finden.
In den "sonstigen Rückstellungen" findet man zum Beispiel die Pflicht zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen, die Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses und die Pflicht zur Erstellung der Steuererklärungen für das abgelaufene Geschäftsjahr, aber auch die Pflicht Urlaubsansprüche der Mitarbeiter entweder in Geld oder in Zeit abzuleisten, die Pflicht Handelskammerbeiträge oder Berufsgenossenschaftsbeiträge für das abgelaufene Geschäftsjahr zu bezahlen und viele vergleichbare Pflichten.
In den Rückstellungen sind Positionen enthalten, die in der Höhe und in dem Fälligkeitsdatum noch unbestimmt sind, die aber vom Grund her existieren. So liegt zum Beispiel die Rechnung des Steuerberaters für die Erstellung des Jahresabschlusses zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung noch nicht vor, so dass hier, nicht eine konkrete Verbindlichkeit gebucht werden kann, sondern nur im Wege einer Kostenschätzung ein Rückstellungsbedarf erfasst werden muss, der die Kosten des Jahresabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr bereits diesem Jahr aufwandsmäßig zuordnet.
Wenn bereits eine Lieferantenrechnung vorliegt - beim Erstellen der Bilanz -, so ist diese Position unter den Verbindlichkeiten zu erfassen und nicht mehr im Rückstellungsbereich.
Die wohl spannendsten Positionen im Bereich in der Position „sonstige Rückstellungen“ sind die Rückstellungen für Prozess und Gerichtskosten bzw. Prozessrisiken sowie die Position ausstehende Rechnungen.
Unter dem Gesichtspunkt der Steuerersparnis, aber auch der ausgewogenen Bilanzoptik, ist die Bearbeitung der Position Rückstellungen immer wieder eine der Hauptaufgaben bei der Erstellung eines Jahresabschlusses.
F A Z I T
Rückstellungen sind die edelste Form Steuern zu gestalten.
Die Unternehmensform und die alltäglichen Abläufe zu optimieren und vernünftig zu gestalten, ist eine Aufgabe, um die Rendite zu verbessern. Mit Rückstellungen in der Bilanz die Steuern zu gestalten, ist eine weitere Möglichkeit den Gewinn des Unternehmens zu verbessern.
Wir beraten Sie gerne, um herauszufinden, welche Rückstellungen in Ihrem Unternehmen möglich oder sogar notwendig sind, um die Steuerbelastung erträglicher zu machen.
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Im Folgenden beantworten wir verschiedene Fragen zu der Bilanzposition "Rückstellungen"
Wofür und für was können (bzw. müssen) Rückstellungen gebildet werden?
Die vorstehende Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es gibt sicherlich weitere Pflichten eines Unternehmens, die einer Rückstellung bedürfen, die wir jetzt hier nicht aufgelistet haben.
In diesem Zusammenhang sind unsere Gedanken im Beitrag "Verschiedene Gedanken" auch interessant.
Beachten Sie bitte den Rechtsstand dieses Textes: Januar 2020
Bevor Sie also Handlungen oder Gestaltungen mit steuerlichen Auswirkungen vornehmen, muss zur Sicherheit erst geklärt werden, ob sich die Rahmenbedingungen durch Gesetzgebung oder Rechtsprechung geändert haben.
Zudem geben wir zu bedenken, dass wir in dem vorstehenden Text nur einige unserer Gedanken niedergeschrieben haben, die weder umfassend noch abschließend die Thematik für jeden speziellen Einzelfall besprechen. Ob weitere Vorschriften zu berücksichtigen sind oder es zu Ihrem eigenen Sachverhalt zusätzliche Möglichkeiten gibt, darf nicht pauschal beantwortet werden, sondern sollte unter Berücksichtigung Ihrer Lebenssituation und Ihres Umfeldes genau beleuchtet werden.
Sofern Sie hierzu Fragen haben oder Beratung wünschen, sprechen Sie uns gerne an oder klären Sie die Fragen in einem unserer nächsten Beratungstermine.
Gern untersuchen wir Ihre Bilanz oder Ihr Unternehmen darauf hin, ob weiterer Rückstellungsbedarf besteht und ob andere Steuerersparnisse erreicht werden können.
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