Bargeldeinnahmen und Kassenführung
Vermeidung von Finanzamtsschätzungen - wegen Hosentaschenkasse
Gedanken am 08.04.2020 vom Counselor Ralph J. Schnaars, Steuerberater
Bargeldeinnahmen führen regelmäßig bei finanzamtlichen Betriebsprüfungen dazu, dass das Finanzamt die Höhe und die Korrektheit der in der Steuererklärung angegebenen Umsätze nicht akzeptiert.
Die Folge sind dann Hinzuschätzungen des Finanzamtes zu den Umsätzen und Einnahmen, die gewaltige Steuernachzahlungen in der Umsatzsteuer und den Ertragsteuern (Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer) nach sich ziehen.
Durch das allgemein vorherrschende Misstrauen, der Unternehmer versteuere nicht alle seine Einnahmen und arbeite mit „Schwarzgeld“, ergeben sich hier besondere Aufgaben für jeden Unternehmer und jedes Unternehmen.
Der Gesetzgeber führte in den letzten Jahren sogar die „Bonpflicht“ ein und zuletzt urteilte das Finanzgericht Hamburg über die sogenannte „Hosentaschenkasse“. Das Ergebnis aller politischen und gerichtlichen Bemühungen ist, dass der Unternehmer, der nicht einwandfrei arbeitet und nicht beweisen kann, dass er alle Einnahmen versteuert hat, durch Hinzuschätzungen mehr Steuern zahlen soll.
Das letzte Urteil (Finanzgericht Hamburg am 28.02.2020) lässt sich sogar wie folgt zusammenfassen:
"Du hast von Deinem Kunden Bargeld bekommen und führst keine prüfbare und nachvollziehbare Kasse – dann ist es dem Finanzamt erlaubt, durch Hinzuschätzungen Deinen Gewinn und Deine Umsatzsteuer zu erhöhen."
Wörtlich sprach das Finanzgericht:
„Die Pflicht zur Erfassung der Bareinnahmen nach § 146 Abs. 1 S. 2 AO entfällt auch nicht bei Nichtvorliegen einer Ladenkasse. Der Begriff der Kasse ist weit zu verstehen und umfasst alle Behälter, in denen Bargeld aufbewahrt werden kann. Deshalb kann auch eine Hosentasche als Kassenbehältnis angesehen werden.“
Das Gericht stützte seine Ausführungen auf die allgemeine Buchführungspflicht von Unternehmern, die auch immer die Führung einer Kasse beinhalte.
In dem Gerichtsverfahren ging es um einen Unternehmer, der etwa 20 Bargeldeinnahmen im Kalenderjahr hatte und hierfür keine Kassenaufzeichnungen führte, sondern das Geld sofort auf sein Bankkonto einzahlte. Das Gericht sah es nicht als erwiesen an, dass es „nur“ 20 Bargeldeinnahmen waren, sondern folgte den Behauptungen der Finanzverwaltung, dass es wohl mehr als 20 Bargeldeinnahmen gewesen sein müssten.
Da der Unternehmer keine Kassenführung für die Bargeldbewegungen in seinem Unternehmen führte, erlaubte das Finanzgericht so dem Finanzamt Hinzuschätzungen zu dem Gewinn und der Umsatzsteuer vorzunehmen.
Der Unternehmer schrieb jedem seiner Kunden eine Rechnung und notierte auf der Rechnung sogar, dass dieser Beleg vom Kunden bar bezahlt worden war. Das Geld schob er in seine Hosentasche und zahlte es in den nächsten Tagen auf das betriebliche Bankkonto ein. In der Buchhaltung wurde diese Barzahlung dann zusammen mit der Rechnung als „Barentnahme“ und als „Erlös“ verbucht.
Das Finanzamt und später auch das Finanzgericht sahen hier einen derart großen, formellen Fehler, dass die Hinzuschätzung von Umsatz und Gewinn gerechtfertigt sei.
Nach dem Gericht und dem Finanzamt hätte zuerst die Zahlung des Kunden in das Betriebsvermögen des Unternehmens dokumentiert werden müssen. Und zwar als Bareinnahme in der „Kasse“ des Unternehmens.
Und erst dann – als zweiten, gesonderten Vorgang – hätte der Unternehmer den Betrag als Entnahme aus dem Betriebsvermögen behandeln dürfen, indem er für die Entnahmehandlung eine entsprechende Entnahmequittung in der Buchhaltung festhält.
Aus diesem Gerichtsurteil und der Handlung des Finanzamts wird ein weiteres Mal deutlich, dass Unternehmer, die von den Kunden Bargeld annehmen, unbedingt und zwingend eine Kasse führen sollten.
Das Gericht hat es nicht als ausreichend angesehen, dass auf der Kundenrechnung vermerkt war, wie der Kunde bezahlt hat und auch völlig ignoriert, dass alle Kundenverkäufe immer mit Kundenrechnung abgerechnet und verbucht wurden. Auch hat das Gericht nicht überprüft, ob es überhaupt möglich war, ohne geschriebene Kundenrechnung Geld vom Kunden zu erhalten. Und es war für die Gerichtsentscheidung auch nicht relevant, ob überhaupt noch eine Ware oder Dienstleistung zur Verfügung stand, für die der Kunde hätte bezahlen können. Begründet mit der fehlenden Kassenführung, erlaubte das Gericht einfach die Hinzuschätzung zu Gewinn und Umsatz.
Für alle Unternehmen mit Ladenkasse, ist dieses Gerichtsurteil nicht besonders interessant, aber alle Unternehmer, die sporadisch Geld vom Kunden in bar erhalten, zum Beispiel
Gebrauchtwagenhändler,
Psychotherapeuten,
(Bau-)Handwerker,
Getränkelieferanten,
Pferdezüchter,
Heilpraktiker
oder
Tierärzte
sollten unbedingt dazu übergehen, eine „Kasse“ zu führen und so die Bareinnahmen und speziell auch die Verwendung des Geldes zu dokumentieren.
Das Gericht folgte dem Ansinnen des Finanzamts, dass es sich bei der Bareinnahme vom Kunden und der Entnahme des Geldes durch den Unternehmer um zwei völlig unterschiedliche und getrennt zu notierende Vorgänge handelt. Da in dem Urteilsfall aber der selbe Beleg (die Kundenrechnung) dafür genutzt wurde, die Bareinnahme als Erlös zu verbuchen und gleichzeitig als Entnahme zu verbuchen und dieses dem Finanzgericht ausreichte, eine mangelhafte Buchführung zu erkennen, sollte der Unternehmer unbedingt – auch für diese sporadischen Bareinnahmen – eine „Kasse“ führen.
Wie eine „Kassensturzprüfung“ – Vergleich des Geldes in der Kasse mit dem laut Kassenbericht vorhandenen Geldbestand – bei einer sogenannten „Hosentaschenkasse“ funktionieren soll, hat das Gericht allerdings offen gelassen.
Wir empfehlen, um solchen Ansinnen vom Finanzamt entgegenzuwirken, unbedingt die Führung einer Kasse, die die Bareinnahmen festhält und auch die Barentnahmen dokumentiert.
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Und das Schönste ist, dass man damit den oben geschilderten Ansinnen des Finanzamtes und der Finanzgerichte ganz einfach aus dem Weg gehen kann.
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Ergänzend haben wir Ihnen zwei Finanzgerichts-Urteile hier zum Download bereitgestellt, aus denen sich wiederum deutlich ergibt, dass eine regelkonforme Kassenführung zwingend erforderlich ist.
Das oben besprochene Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 28.02.2020 ist (scheinbar) nicht zur Veröffentlichung freigegeben, so dass wir hier keinen Abdruck zu der "Hosentaschenkassen"-Entscheidung anbieten können.
Aber das Finanzgericht Münster hat kürzlich ähnliche Ansichten vertreten, so dass wir
nur dringend empfehlen können, vernünftige Kassenaufzeichnungen zu führen.
F A Z I T
Jeder Unternehmer. der Bargeldeinnahmen von Kunden hat, ist gut beraten, wenn die Kassenführung regelmässig überprüft und den steuerlichen Vorschriften entsprechend gegebenenfalls angepasst und/oder ausgebaut wird.
Lassen Sie sich gerne hierzu unser Angebot erklären und vermeiden Sie Hinzuschätzungen vom Finanzamt, die einfach nur teuer werden können.
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oder mit E-Mail an office@counselor.de
oder über unser Anfrageformular
Beachten Sie bitte den Rechtsstand dieses Textes: 08.04.2020.
Bevor Sie also Handlungen oder Gestaltungen mit steuerlichen Auswirkungen vornehmen, muss zur Sicherheit erst geklärt werden, ob sich die Rahmenbedingungen durch Gesetzgebung oder Rechtsprechung geändert haben.
Zudem geben wir zu bedenken, dass wir in dem vorstehenden Text nur einige unserer Gedanken niedergeschrieben haben, die weder umfassend noch abschließend die Thematik für jeden speziellen Einzelfall besprechen. Ob weitere Vorschriften zu berücksichtigen sind oder es zu Ihrem eigenen Sachverhalt zusätzliche Möglichkeiten gibt, darf nicht pauschal beantwortet werden, sondern sollte unter Berücksichtigung Ihrer Lebenssituation und Ihres Umfeldes genau beleuchtet werden.
Sofern Sie hierzu Fragen haben oder Beratung wünschen, sprechen Sie uns gerne an oder klären Sie die Fragen in einem unserer nächsten Beratungstermine.
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