Ein Steuerbescheid kommt - was ist zu tun?
Wie bearbeitet Steuerberater COUNSELOR einen Steuerbescheid?
Eine Ablaufschilderung vom Counselor Ralph J. Schnaars, Steuerberater
Von der Finanzverwaltung des Bundes, der Länder und auch der Gemeinden werden Steuerbescheide produziert und verschickt.
Betrachtet werden soll hier die Behandlung eines Steuerbescheides durch die COUNSELOR, der von einem Finanzamt verschickt wurde. Steuerbescheide anderer Stellen als dem Finanzamt werden identisch behandelt, so dass z.B. für Gewerbesteuerbescheide oder Denkmalschutzbescheinigungen jetzt hier keine gesonderten Erläuterungen notwendig sind.
Der Steuerbescheid gelangt zum Steuerberater COUNSELOR - entweder per Post oder per Email direkt vom Finanzamt oder indem der Mandant diesen Verwaltungsakt bei dem Steuerberater COUNSELOR abgibt.
Zuerst wird im Posteingangsbuch festgehalten, dass dieser Steuerbescheid angekommen ist und speziell, wann er angekommen ist und mit welchem Bescheiddatum.
Zusammen mit der Bearbeitung des Posteinganges wird die Rechtsbehelfsfrist des Verwaltungsakts (Einspruchsfrist) in der Fristenkontrolle erfasst und auf Wiedervorlage gelegt.
Nach der einfachen Post- und Fristenerfassung wird der Steuerbescheid an den zuständigen Sachbearbeiter gegeben, gegebenenfalls sogar schon mit ersten Hinweisen auf Ungenauigkeiten, die beim Fristenerfassen aufgefallen sind.
Der Sachbearbeiter prüft nun den Steuerbescheid zuerst vor allem auf die Einhaltung von Formvorschriften:
Prüfungshandlung |
Prüfungsergebnis |
---|---|
Ist der Bescheid richtig bekanntgegeben? |
Ist der Adressat überhaupt der Steuerpflichtige oder dessen Bevollmächtigter? Stimmt die Adresse des Mandanten? Ist die Zustellungsvollmacht beachtet worden? |
Stimmt die Steuernummer? |
Ist die verwendete Steuernummer überhaupt für diesen Vorgang zuständig? Oder wurde eventuell vom Finanzamt eine neue Steuernummer vergeben? |
Ist das Jahr überhaupt zu veranlagen? |
Ist die veranlagte Steuerart überhaupt für das Jahr des Steuerbescheids zu veranlagen? Ist vor dem Steuerbescheid schon Verjährung eingetreten? Ist das Jahr in dieser Steuerart schon veranlagt worden? |
Datum des Steuerbescheids |
Ist das Datum des Steuerbescheides plausibel und wurde der Steuerbescheid nicht später als drei Tage nach Bescheiddatum vom Finanzamt versandt? Ergeben sich Hinweise oder Kritikpunkte zu dem Bearbeitungsdurchlauf beim Finanzamt, so dass eventuell eine Verjährung gesondert überprüft werden muss. |
Steuerart |
Welche Steuerart wurde veranlagt und war das berechtigt? Ist diese Steuerart überhaupt für diesen Mandanten und/oder für dieses Veranlagungsjahr zu veranlagen? |
Veranlagungsart |
Ist die Veranlagung unter § 164 AO (mit Vorbehalt der Nachprüfung) erfolgt? Ist die Veranlagung endgültig erfolgt? Sind die allgemein festgelegten Vorläufigkeitsbemerkungen im Bescheid enthalten? Sind erweiterte Vorläufigkeitsvermerke erlassen worden? Ist die Veranlagung in der Rechtsanwendung ordnungsgemäß erfolgt - wurde z.B. die beantragte Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer beachtet oder wurde z.B. die beantragte Gewerbesteuerzerlegung den richtigen Gemeinden zugeordnet? |
Grund der Veranlagung |
Ist der Grund der Veranlagung die Abgabe einer Steuererklärung? Wurde der Verwaltungsakt ohne die Abgabe einer Steuererklärung erlassen und ist das berechtigt? |
Inhalt der Veranlagung |
Folgt der Steuerbescheid der eingereichten Steuererklärung? Weicht der Steuerbescheid von der Steuererklärung ab? Wenn ja, wurde diese Abweichung vom Finanzamt erklärt, da der Bescheid sonst in diesem Punkt nichtig ist. Berücksichtigt die Veranlagung Sachverhalte und Lebensumstände in der richtigen Weise - ist z.B. der gewerbesteuerliche Verlust auch als Verlust berücksichtigt und nicht als Gewinn? Sind alle zu gewährenden Freibeträge berücksichtigt? Ist die Ermittlung und Berechnung der steuerlichen Bemessungsgrundlage korrekt erfolgt. Sind z.B. die zumutbare Belastung in der Einkommensteuer oder die Ermittlung der Hinzurechnungen in der Gewerbesteuer richtig berechnet worden? Ist die Berechnung der Steuer korrekt? Sind alle Ermäßigungsbeträge bei der Festsetzung des Steuerbetrages berücksichtigt? |
Höhe der Steuer |
Ist die festgesetzte Steuer in dem Steuerbescheid korrekt ermittelt und berücksichtigt die Veranlagung bei der Berechnung der noch zu zahlenden Beträge, auch alle Vorauszahlungen in der richtigen Höhe? Entsprechen die mit dem Steuerbescheid vorgelegten Zahlen auch der vorgeplanten Steuergestaltung? |
Zahlungstermin |
Ist der Zahlungstermin rechtlich korrekt festgesetzt worden? |
Lastschriftvermerk |
Ist ein im Steuerbescheid möglicherweise notierter Lastschriftvermerk korrekt und auch so gewollt? |
Kontoverbindung |
Stimmt die im Steuerbescheid angegebene Bankverbindung für die Steuererstattung oder für die Lastschrift? |
Sind Rechtsmittel einzulegen? |
Sind in der Prüfung Fehler oder Ungenauigkeiten aufgefallen, so dass Einspruch eingelegt werden muss? Reicht eventuell ein Antrag auf Änderung? Muss in diesem Zusammenhang die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden? Sind eventuell Rechtsänderungen oder spannende Gerichtsverfahren in der Art zu berücksichtigen, dass ein fristwahrender Einspruch eingelegt werden muss/sollte? |
Vorauszahlungen |
Sind in der Veranlagung Steuervorauszahlungen festgesetzt worden? Entsprechen die festgesetzten Steuervorauszahlungen den Gegebenheiten des Vorauszahlungsjahres? Sind gegebenenfalls Anpassungen oder Herabsetzungen der Steuervorauszahlungen zu beantragen? |
Besondere Vermerke |
Befinden sich in dem Verwaltungsakt besondere Vermerke und/oder Anweisungen, die in der Zukunft zu beachten sind oder hat das Finanzamt sogar noch weitergehende Wünsche und Unterlagenanforderungen ? Sind für die Zukunft Erkenntnisse aus dieser Veranlagung zu notieren oder zu disponieren? |
Und nach der Prüfung schreibt COUNSELOR eine Information über die Feststellungen der Bescheidprüfung in Form eines Schreibens an den Mandanten zusammen mit Hinweisen zu fälligen Zahlungen oder Guthaben.
So wie vorstehend beschrieben, werden alle Steuerbescheide oder Mitteilungen des Finanzamtes von der Steuerberatung COUNSELOR in Norderstedt (neben Hamburg) bearbeitet.
Ob es sich dabei um einen Gewerbesteuermessbescheid, einen Einkommensteuerbescheid oder einen Zinsbescheid handelt, ist in der Behandlung unerheblich.
Ob es sich dabei um einen Gewerbesteuermessbescheid, einen Einkommensteuerbescheid oder einen Zinsbescheid handelt, ist in der Behandlung unerheblich.
In diesem Zusammenhang ist auch unser Beitrag "Am Ende kommt der Einkommensteuerbescheid" interessant.
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