Bewirtungskosten Belegrückseite

 
 
Bewirtungskosten-Rückseite

Welches Formular muss ich für Bewirtungskosten ausfüllen?

Zusammengestellt am 11.09.2019 vom Counselor Ralph J. Schnaars, Steuerberater

 
Geschäftliches Essengehen ist steuerlich abzugsfähig.
 
Allerdings schreibt der Gesetzgeber vor, dass die Teilnehmer und auch der Anlass der Bewirtung auf dem Beleg notiert sein müssen, damit diese Ausgabe steuerlich abgesetzt werden kann.
 
Mit diesen Angaben soll sichergestellt und nachprüfbar werden, dass es sich wirklich um einen geschäftlichen Bewirtungstermin gehandelt hat.
 
Laut Bundesfinanzhof reicht es aber, wenn diese Angaben auf dem Bewirtungsbeleg notiert werden, bevor der Betriebsprüfer vom Finanzamt diese Belege sehen möchte.
 
Empfehlen würden wir dennoch das sofortige Ausfüllen des Beleges, da sich später eher Ungenauigkeiten oder Fehler einschleichen können.
 
Wichtig ist, dass die bewirtende Person – in der Regel der Unternehmer, der den Beleg bzw. das Essen bezahlt hat – auch unter den Teilnehmern aufgeführt wird.
 
Zudem ist unbedingt als Anlass der Bewirtung ein konkretes Gesprächsthema anzugeben. Der Bundesfinanzhof hat eine steuerliche Absetzung versagt, für den Fall, dass als Bewirtungsanlass nur „Kontaktgespräch“ oder „Anbahnungsgespräch“ abgegeben ist.
 
Für den Fall, dass das Restaurant für diese Notizen keinen Raum auf der Bewirtungsrechnung vorgesehen hat, haben wir die amtlich anerkannte „Bewirtungskosten-Rückseite“ hier zum Download für Sie vorgesehen.
 
 
Weitere Themen zum Steuerrecht und zur Unternehmensberatung finden Sie auf unserer Seite "Gedanken".
 
 
 
Beachten Sie  bitte den Rechtsstand dieses Textes:  11.09.2019.
 
Bevor Sie also Handlungen oder Gestaltungen mit steuerlichen Auswirkungen vornehmen, muss zur Sicherheit erst geklärt werden, ob sich die Rahmenbedingungen durch Gesetzgebung oder Rechtsprechung geändert haben.
 
Zudem geben wir zu bedenken, dass wir in dem vorstehenden Text nur einige unserer Gedanken niedergeschrieben haben, die weder umfassend noch abschließend die Thematik für jeden speziellen Einzelfall besprechen. Ob weitere Vorschriften zu berücksichtigen sind oder es zu Ihrem eigenen Sachverhalt zusätzliche Möglichkeiten gibt, darf nicht pauschal beantwortet werden, sondern sollte unter Berücksichtigung Ihrer Lebenssituation und Ihres Umfeldes genau beleuchtet werden.
 
Sofern Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an oder klären Sie die Fragen in einem unserer nächsten Beratungstermine.
 
 
 
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