Transparenzregister und Geldwäsche - Teil II

Pflichten und Aufgaben zum Transparenzregister und zur Geldwäsche

Hinweise zum Transparenzregister (aktualisiert) am 12.08.2021 vom Counselor Ralph J. Schnaars, Steuerberater

Transparenzregister Geldwäsche Teil II
 
Der Steuerberater für Unternehmer
 
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erklärt das Transparenzregister, nicht nur in diesem Beitrag, jedem Mandanten, der betroffen ist
 
Im Beitrag "Transparenzregister und Geldwäscheprävention" hatten wir die Punkte
 
1 Grundlegendes zum Begriff Geldwäsche
1.1 Was ist unter Geldwäsche zu verstehen und wie wird sie sanktioniert?
1.2 Wie funktioniert Geldwäsche in der Praxis?
2 Grundlegendes zum deutschen Geldwäschegesetz
2.1 Sinn und Zweck
2.2 Verpflichtete
3 Sorgfaltspflichten
3.1 Allgemeine Sorgfaltspflichten
3.2 Verstärkte Sorgfaltspflichten
3.3 Vereinfachte Sorgfaltspflichten
 
besprochen. Auf dieser Seite finden Sie nun folgenden Inhalt:
 

4. Risikomanagement

Ein Verpflichteter gemäß GwG muss grundsätzlich bei jeder Geschäftsbeziehung eine Risikoeinschätzung treffen. Dies setzt ein effektives Risikomanagement voraus, das laut Gesetz eine Risikoanalyse und interne Sicherungsmaßnahmen umfassen muss.
 
Vor den gesetzlichen Verschärfungen im Jahr 2017 mussten lediglich Banken und manche Finanzdienstleister ein systematisches Risikomanagement vorhalten. Seit 2017 gilt das Erfordernis eines strukturierten Risikomanagements grundsätzlich auch für alle anderen Verpflichteten (z.B. Güterhändler, Immobilienmakler und Rechtsanwälte).
 
Hinweis
 
Güterhändler müssen schon dann über ein Risikomanagement verfügen, wenn im Rahmen einer Transaktion Barzahlungen von mindestens 10.000 € vor- oder entgegengenommen werden.

4.1 Risikoanalyse

Der verpflichtete Unternehmer muss sich klar werden über das geldwäscherelevante Risikoprofil in seinem Unternehmen. Es gilt zwar grundsätzlich, jede einzelne Geschäftsbeziehung mit Kunden zu bewerten, allerdings können ähnliche Fälle mit gleichem oder weitgehend gleichem Risikoprofil bei dieser Betrachtung auch zusammengefasst werden.
 
Die Dokumentation zur Risikoanalyse kann Gegenstand entsprechender Prüfungen durch Aufsichtsbehörden werden. Deshalb sollte die Dokumentation zusammenhängend so aufbereitet sein, dass ein fremder, sachkundiger Dritter sich innerhalb angemessener Zeit einen Überblick verschaffen kann.
 
Aus praktischer Sicht sollte es sich um ein geschlossenes Dokument oder zumindest einzelne in sich geschlossene Reports handeln. Darüber hinaus sollten Risikobewertungen auch klar begründet werden. Insbesondere sollte herausgestellt werden, warum welche Sorgfaltspflichten (vereinfachte oder verstärkte) angewendet wurden. Die Risikoanalyse muss laufend überprüft und entsprechend aktualisiert werden. Auch Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen müssen berücksichtigt werden.
 
Hinweis
 
Die Risikoanalyse kann knapper ausfallen, wenn es keine bzw. kaum identifizierbare Risiken gibt. Umso umfangreicher muss sie aber ausfallen, etwa wenn viele Exportgeschäfte und Transaktionen mit neuen oder unbekannten Kunden zum Alltag gehören.
 
Der grobe Rahmen der Risikoanalyse ergibt sich aus folgenden Überlegungen und Vorbereitungen:
 
• Zusammenstellung von Grunddaten zum Unternehmen (Gegenstand, Rechtsform, Größe, Niederlassungen).
 
• Analyse der Standorte unter Risikogesichtspunkten: geographisches und infrastrukturelles Umfeld der Geschäftstätigkeit (z.B. ländlicher Raum, Flughafennähe, Grenznähe, Bevölkerungsstruktur, sonstiges Gewerbe im Umfeld, allgemeine Kriminalitätslage).
 
• Kunden-, Vertriebs - und Produktstruktur.
 
• Typische Eigenschaften der Kunden bzw. der Geschäftstätigkeit (z.B. Laufkundschaft, Stammkundschaft, Endabnehmer, Wiederverkäufer, Herkunftsländer der Kunden, Onlinegeschäfte, Außendienstmitarbeiter, angebotene Produkte).
 
Zudem gibt das Gesetz als Hilfestellung ein Schema vor, anhand dessen eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden kann. Dabei sind die verschiedenen Risikofaktoren aufgeteilt auf die drei Kategorien Kundenrisiko, Produkt-, Dienstleistungs-, Transaktions- oder Vertriebskanalrisiko und geographisches Risiko.
 
Beispiele für ein potentiell geringes Risiko sind:
 
• Kundenrisiko: Der Kunde
 
o ist ein börsennotiertes Unternehmen,
o ist ein öffentliches Unternehmen oder eine öffentliche Verwaltung oder
o hat seinen Wohnsitz in einem Land mit niedrigem Transaktionsrisiko.
 
• Produkt-, Dienstleistungs-, Transaktions- oder Vertriebskanalrisiko: Es handelt sich um
 
o bestimmte in der Nutzung eingeschränkte E-Geld-Produkte,
o Renten- und Pensionspläne, die Arbeitnehmern Altersvorsorge ermöglichen, wobei die Beiträge vom Gehalt abgezogen werden und die Produkte nicht übertragbar sind, oder
o Lebensversicherungspolicen mit niedriger Prämie.
 
• Geographisches Risiko: Der Geschäftspartner kommt aus
 
o einem Mitgliedstaat der EU oder
 
• einem Drittstaat mit gut funktionierenden Systemen zur Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
 
Beispiele für ein potenziell hohes Risiko sind:
 
• Kundenrisiko: Es geht um
 
o Geschäftsbeziehungen mit außergewöhnlichen Umständen (z.B. unüblich hohen Volumina),
o juristische Personen oder Rechtsvereinbarungen (z.B. Treuhandkonstruktionen), die der privaten Vermögensverwaltung dienen,
o bargeldintensive Unternehmen oder
o Kunden mit einer in Relation zur Geschäftstätigkeit übermäßig kompliziert erscheinenden Eigentümerstruktur.
 
• Produkt-, Dienstleistungs-, Transaktions- oder Vertriebskanalrisiko: Es handelt sich um
 
o Produkte oder Transaktionen, die Anonymität begünstigen könnten,
o Transaktionen ohne persönliche Kontakte und Sicherungsmaßnahmen (z.B. elektronische Unterschriften) oder
o den Eingang von Zahlungen unbekannter oder nicht verbundener Dritter.
 
• Geographisches Risiko: Der Geschäftspartner kommt aus
 
o einem Land, das nicht über hinreichende Systeme zur Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügt,
o einem Staat, gegen den beispielsweise die EU oder die UN Sanktionen, Embargos oder ähnliche Maßnahmen verhängt hatte oder hat, oder
o einem Staat, der terroristische Aktivitäten finanziell oder anderweitig unterstützt oder in dem bekannte terroristische Organisationen aktiv sind.
 
Neben dieser eher schematischen Risikodarstellung gibt es außerdem noch folgende weitere Quellen für Erkenntnisse zu betriebsspezifischen Risiken:
 
• internes Erfahrungswissen, Erfahrungsaustausch, Vorkommnisse,
• Typologiepapiere (z.B. Bundeskriminalamt – Financial Intelligence Unit),
• allgemeine Presse und
• Veröffentlichungen der Aufsichtsbehörden.

4.2 Interne Sicherungsmaßnahmen

Basierend auf dem Ergebnis der Risikoanalyse müssen innerbetrieblich Strukturen geschaffen werden, um die Vorschriften auch effektiv umsetzen zu können.
 
Allgemein handelt es sich hierbei insbesondere um die folgenden Maßnahmen:
 
• Festlegung von Handlungsanweisungen mit festgelegten Zuständigkeiten (z.B. Regelungen zur Bargeldannahme),
 
• EDV-Lösungen zum automatisierten Abfragen der notwendigen Daten (z.B. zur Identifizierung des Vertragspartners und des wirtschaftlich Berechtigten),
 
• Sensibilisierung der Mitarbeiter (z.B. durch Präsenzschulungen oder Onlineschulungen inklusive Bestätigungsnachweis der Kenntnisnahme) und
 
• regelmäßige Kontrollen, ob die angeordneten Maßnahmen auch umgesetzt werden.

4.3 Geldwäschebeauftragter

Von zentraler Bedeutung bei den internen Sicherungsmaßnahmen kann die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten als Ansprechpartner für die Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden werden.

4.3.1 Pflicht zur Bestellung

Für bestimmte Branchen besteht in jedem Fall die Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten zu bestimmen. Dazu gehören Kreditinstitute sowie Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen.
 
Für andere Branchen kann die Aufsichtsbehörde die Bestellung anordnen, wenn sie es für angemessen hält. Zu diesen Branchen gehören Güterhändler, Immobilienmakler und Versicherungsvermittler. Bei Güterhändlern soll die Aufsichtsbehörde die Bestellung anordnen, wenn die Haupttätigkeit im Handel mit hochwertigen Gütern besteht – etwa Edelmetallen und -steinen, Schmuck, Kunstgegenständen, Antiquitäten oder Autos. Geregelt wird dies durch die jeweiligen Landesbehörden. In einigen Bundesländern (z.B. Hessen) besteht bereits länger die Verpflichtung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten im Unternehmen. Im Zweifel ist die zuständige Industrie- und Handelskammer eine erste Anlaufstelle für Informationen darüber, welche landesrechtlichen Regelungen und Zuständigkeiten im Einzelnen gelten.

4.3.2 Anforderungen

Es ist nicht geregelt, welche Ausbildung und Qualifikationen ein betriebsinterner Geldwäschebeauftragter besitzen muss. Voraussetzung ist lediglich, dass er über die notwendige Sachkunde verfügen muss. Üblicherweise lässt sich dies durch Schulungen bei spezialisierten Instituten erreichen, wenn nicht bereits eine entsprechende Vorbildung gegeben ist.
 
Ob Führungskräfte besonders geeignet sind, um die Position des Geldwäschebeauftragten einzunehmen, ist umstritten. Zwar sind diese mit den internen Abläufen im Unternehmen üblicherweise bestens vertraut, allerdings kann ein Interessenkonflikt mit der Kontrollfunktion des Geldwäschebeauftragten entstehen – beispielsweise wenn die entsprechende Führungskraft nach Umsatzzielen vergütet wird. Eine Trennung der Funktionen entspricht auch dem gesetzlichen Leitbild, wonach der Geldwäschebeauftragte nicht Teil der Geschäftsleitung, sondern ihr „unmittelbar nachgeordnet“ sein soll. Nur in kleinen Unternehmen, in denen die personellen Ressourcen nicht ausreichen, um diese Trennung zu vollziehen, kann von diesem Leitbild abgewichen werden.
 
Hinweis
 
Die Ausführungen zur Qualifikation sowie Stellung des Geldwäschebeauftragten im Unternehmen gelten entsprechend auch für dessen Stellvertreter.

4.3.3 Externer Geldwäschebeauftragter

Zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten verpflichtete Unternehmen können dessen Aufgaben alternativ auch auf externe Anbieter übertragen. Gerade in kleineren Unternehmen, in denen nur die Geschäftsführung oder der Vorstand dafür in Betracht kommen, bietet es sich an, einen Externen als Geldwäschebeauftragten zu bestellen.
 
Allerdings bedarf die Bestellung eines externen Geldwäschebeauftragten der Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde. Damit sie erteilt wird, muss der externe Geldwäschebeauftragte nachweisen, dass die internen Sicherungsmaßnahmen im betreffenden Unternehmen ordnungsgemäß durchgeführt werden.

5. Aufzeichnungspflichten

Es besteht die Verpflichtung zur Aufzeichnung von erhobenen Angaben und eingeholten Informationen insbesondere
 
• zum Vertragspartner, zu Vertragsparteien des Kaufgegenstands sowie gegebenenfalls zur Person, die für den Vertragspartner auftritt,
 
• zum wirtschaftlich Berechtigten,
 
• zu Geschäftsbeziehungen und Transaktionen sowie Transaktionsbelegen, soweit sie für die Untersuchung von Transaktionen erforderlich sein können, und
 
• über die Durchführung sowie die Ergebnisse der Risikobewertung.
 
Die Aufzeichnungen können auf einem Datenträger gespeichert werden. Der Verpflichtete muss jedoch sicherstellen, dass die gespeicherten Daten
 
• mit den festgestellten Angaben und Informationen übereinstimmen,
 
• während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und
 
• jederzeit innerhalb einer angemessenen Frist lesbar gemacht werden können.
 
Die Aufzeichnungen bzw. Daten sind für fünf Jahre vorzuhalten und danach unverzüglich zu vernichten.
 
Hinweis
 
Andere gesetzliche Fristen zur Aufbewahrung, etwa die Zehnjahresfrist zur Aufbewahrung von Rechnungen oder die Sechsjahresfrist zur Aufbewahrung von Handelsbriefen, gelten unabhängig von den speziellen Aufbewahrungspflichten der Geldwäschevorschriften.

6. Pflicht zur Verdachtsanzeige

Wird bei einem Geschäftspartner ein geldwäscherechtlich relevantes Verhalten bzw. ein Hinweis auf Terrorismusfinanzierung erkannt, muss dies unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gemeldet werden. In der Praxis ist dies zum Beispiel der Fall bei der Verwendung von gefälschten Dokumenten bzw. bei größeren Unstimmigkeiten in den Angaben des Kunden.
 
Im Bankensektor ist die Schwelle für eine Verdachtsanzeige bereits jetzt relativ niedrig. Dort wird eine solche bereits getätigt, wenn benötigte Unterlagen nicht vorgelegt werden können. Dies zeigt auch die stetig ansteigende Anzahl der Verdachtsanzeigen: Von 2016 bis 2019 ist die Anzahl der Verdachtsanzeigen von ca. 45.500 pro Jahr auf ca 120.000 pro Jahr gestiegen.
 
Eine Verdachtsanzeige ist elektronisch über das Meldeportal „goAML“ an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu erstatten.
 
Spätestens bei einer Verdachtsanzeige sollte das Geschäftsverhältnis mit dem betreffenden Kunden beendet werden. Es ist also immer zwischen der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung und der Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften abzuwägen. Insbesondere in komplexeren Fällen sollte ein spezialisierter Rechtsanwalt hinzugezogen werden, bevor eine Verdachtsanzeige gemacht wird und das Geschäftsverhältnis (gegebenenfalls grundlos) irreparablen Schaden nimmt. Auch gilt es, den Kunden bei einem stockenden Informationsfluss bezüglich geldwäscherechtlich relevanter Daten deutlich über deren Wichtigkeit aufzuklären.

7. Sanktionen bei Verstößen

Kommt ein Unternehmer seinen Verpflichtungen gemäß GwG nicht nach, drohen umfangreiche Sanktionen:
 
Der sehr umfangreiche Bußgeldkatalog sieht bereits für kleinere Verstöße Sanktionen vor. Das Bußgeld kann das Doppelte des durch den Verstoß erlangten wirtschaftlichen Vorteils oder maximal 1 Mio. € betragen. Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen gegen die Vorschriften können maximale Geldbußen von bis zu 5 Mio. € oder 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes verhängt werden.
 
Zudem kann die Tätigkeit als Geschäftsleiter eines Verpflichteten untersagt werden. Der Bußgeldkatalog enthält überdies auch eine sogenannte Prangervorschrift: Bestandskräftige Bußgeldbescheide wegen Verstößen gegen das GwG können auf Websites der Behörden im Internet veröffentlicht werden.

8. Transparenzregister

Dreh- und Angelpunkt für die Wirksamkeit der Regelungen zur Geldwäscheprävention ist die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten. Gerade dies gestaltet sich aber in der Praxis mitunter am schwierigsten. Letztlich ist der Verpflichtete auf die erhaltenen Angaben angewiesen; eine wirklich tiefgehende Nachprüfung ist oft schwierig durchzuführen.
 
Damit Verpflichtete den wirtschaftlich Berechtigten einfacher und sicherer identifizieren können, wurde das  Transparenzregister geschaffen: Ein öffentliches Register, in dem eine Vielzahl von Gesellschaften und Organisationen Angaben hinterlegen (muss), die der Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten dienen.
 
Auf der anderen Seite wird der Unternehmer bei entsprechenden Geschäftsfällen nicht nur zur Einholung von Daten verpflichtet, sondern muss diese auch selbst liefern – sozusagen auf Vorrat zur Unterstützung der Erfüllung geldwäscherelevanter Verpflichtungen anderer Unternehmen.

8.1 Meldepflichten

8.1.1 Wer muss Informationen melden?

Zur Meldung von Daten an das Transparenzregister sind verpflichtet:
 
• Alle juristischen Personen des Privatrechts (AGs, GmbHs, UGs, Vereine, Genossenschaften, Stiftungen, Europäische Aktiengesellschaften (SE), KGaAs),
 
• in das Handelsregister eingetragene Personengesellschaften (u.a. OHGs, KGs),
 
• in das Partnerschaftsregister eingetragene Partnerschaften,
 
• bestimmte Trusts und Treuhänder von nicht rechtsfähigen Stiftungen mit eigennützigem Stiftungszweck und Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen,
 
• Vereine und Genossenschaften, sofern ein Mitglied mehr als 25 % der Stimmrechte besitzt, sowie
 
• Vereinigungen mit Sitz im Ausland, wenn sie sich verpflichten, Eigentum an einer in Deutschland gelegenen Immobilie zu erwerben.

8.1.2 Welche Informationen sind mitzuteilen?

Es sind folgende Angaben über den oder die wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen:
 
• Vor- und Nachname,
• Geburtsdatum,
• Geburtsort,
• Wohnort,
• sämtliche Staatsangehörigkeiten,
• Art und Umfang seines wirtschaftlichen Interesses, also insbesondere die maßgebliche Anteilsquote.
 
Der registerführenden Stelle muss unverzüglich gemeldet werden, wenn zugängliche Daten über die wirtschaftlich Berechtigten mit den zur Verfügung stehenden Angaben nicht übereinstimmen.

8.1.3 Kann auf die Mitteilung verzichtet werden?

Die Mitteilungspflicht entfiel bis zur Rechtsänderung mit Wirkung seit 01.08.2021 nur dann, wenn sich die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen, elektronisch abrufbaren öffentlichen Registern oder Quellen ergeben – also etwa aus dem Handelsregister, dem Vereinsregister oder durch aktienrechtliche Bekanntmachungen. Bei Vereinigungen mit Sitz im Ausland kann dies auch ein anderes Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sein.
 
In folgenden Fällen dürften sich die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nicht ohne weiteres aus derartigen Informationsquellen ergeben:
 
• Die Gesellschafterliste im Handelsregister liegt noch nicht in elektronischer Form vor.
 
• Es handelt sich um eine Personengesellschaft mit geschäftsführendem Kommanditisten ohne einen Beteiligten mit mehr als 25 %.
 
• Es geht um eine Gesellschaft mit im Gesellschaftsvertrag geregelten abweichenden Stimmrechts- und Beteiligungsquoten oder Stimmrechtbindungs- und Stimmrechtpoolungsverträgen zwischen Gesellschaftern.
 
• Es bestehen Nießbrauchsverhältnisse, Treuhandverhältnisse, Unterbeteiligungen und stille Beteiligungsverhältnisse.

8.1.4 Wer muss die Informationen eintragen lassen und bis wann?

Die Verantwortung für die Eintragung liegt bei der Geschäftsführung des betroffenen Unternehmens. Sie hat die notwendigen Informationen sowie etwaige Änderungen zu ermitteln und an das Transparenzregister zu übermitteln. Bei Trusts, nicht rechtsfähigen Stiftungen und bestimmten Rechtsgestaltungen haben die Verwalter bzw. Treuhänder diese Aufgaben zu erfüllen. In jedem Fall muss die Mitteilung elektronisch über www.transparenzregister.de erfolgen; dort sind auch die Details zum Prozedere dargestellt.
 
Hinweis
Die Mitteilungen mussten erstmals bis zum 01.10.2017 erfolgen.
 
Eine juristische Person des Privatrechts oder eine eingetragene Personengesellschaft, die zwar mitteilungspflichtig, aber in kein Register eingetragen ist, muss unverzüglich Folgendes mitteilen:
 
• Änderung der Beziehung,
• Verschmelzung oder Auflösung oder
• Rechtsformänderung.

8.1.5 Mitteilungspflicht seit 01.08.2021

Seit 01.08.2021 haben auch diejenigen Gesellschaften, deren eintragungspflichtige Angaben aus anderen Registern erkennbar sind, diese Informationen an das Transparenzregister umgehend zu übertragen. Das Transparenzregister wird damit vom Auffang- zum Vollregister.
 
Allerdings gibt es Übergangsfristen:
 
• für Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien bis zum 31.03.2022,
 
• für GmbH, Genossenschaften und Partnerschaften bis zum 30.06.2022,
 
• für alle übrigen bis zum 31.12.2022.
 
Die Meldepflichten sind dann statt bis zum 01.08.2021 erst bis zum Ende der jeweiligen Übergangsfrist zu erfüllen. Voraussetzung für die Anwendung der Übergangsregelung ist, dass das Unternehmen aufgrund der Mitteilungsfiktion bis zum 31.07.2021 nicht an das Transparenzregister mitteilen musste.
 
Eine Ausnahme wurde lediglich für Vereine geschaffen. Die Daten werden automatisiert aus dem Vereinsregister in das Transparenzregister übertragen, sofern
 
• der jeweilige Verein nur bestimmte „fiktive“ wirtschaftlich Berechtigte hat – das ist bei typischen Vereinen mit Mitgliedern der Fall –,
 
• der Vorstand seinen Wohnsitz in Deutschland hat und
 
• der Vorstand die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
 
Zudem müssen Änderungen im Vorstand „unverzüglich“ beim Vereinsregister angemeldet werden, andernfalls entfällt die Fiktionswirkung für das Transparenzregister wieder. In diesem Fall muss auch der Vorstand des Vereins die Mitteilungspflichten an das Transparenzregister erfüllen.

8.2 Sanktionen und Zugangsrechte

 
8.2.1 Welche Sanktionen drohen bei Nichtbeachtung?
 
Die Nichtbeachtung kann zu erheblichen Bußgeldern führen: in leichtfertigen Fällen bis zu 100.000 €, bei schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei wiederholten und systematischen Verstößen, bis zu 1 Mio. €. Außerdem werden sämtliche bestandskräftigen Bußgeldentscheidungen für mindestens fünf Jahre auf der Internetseite der Aufsichtsbehörde veröffentlicht.
 
8.2.2 Wer darf das Transparenzregister einsehen?
 
Seit dem 1.1.2020 ist der Zugriff auf das Transparenzregister öffentlich. Ein berechtigtes Interesse ist anders als zuvor nicht mehr erforderlich; vielmehr kann jeder Einsicht nehmen. Bei Unternehmen und Trusts können beispielsweise bestimmte Behörden (z.B. Gerichte, Strafverfolgungsbehörden) oder auch Mitglieder der Öffentlichkeit (nur bestimmte Informationen wie z.B. Wohnsitzland, Geburtsjahr) Einsicht nehmen.
 
Auf Antrag des Berechtigten kann die Einsichtnahme aber vollständig oder teilweise beschränkt werden, wenn schutzwürdige Interessen vorliegen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der wirtschaftlich Berechtigte aufgrund der Einsichtnahme das Opfer einer Erpressung, Nötigung oder Ähnlichem werden könnte. Auch die Interessen von minderjährigen oder geschäftsunfähigen wirtschaftlich Berechtigten sind schutzwürdig.
 

Steuerberater COUNSELOR hilft

Bei der Erledigung der Eintragungs- und Mitteilungspflichten kann COUNSELOR helfen.
 
Wir weisen unsere Mandanten nicht nur auf die Pflichten hin, sondern unterstützen auch bei der Erledigung.
Beachten Sie bitte auch den Rechtsstand dieses Textes:  August 2021
 
Bevor Sie also Handlungen oder Gestaltungen mit steuerlichen Auswirkungen vornehmen, muss zur Sicherheit erst geklärt werden, ob sich die Rahmenbedingungen durch Gesetzgebung oder Rechtsprechung geändert haben.
 
Zudem geben wir zu bedenken, dass wir in dem vorstehenden Text nur einige unserer Gedanken niedergeschrieben haben, die weder umfassend noch abschließend die Thematik für jeden speziellen Einzelfall besprechen. Ob weitere Vorschriften zu berücksichtigen sind oder es zu Ihrem eigenen Sachverhalt zusätzliche Möglichkeiten gibt, darf nicht pauschal beantwortet werden, sondern sollte unter Berücksichtigung Ihrer Lebenssituation und Ihres Umfeldes genau beleuchtet werden.
 
Sofern Sie hierzu Fragen haben oder Beratung wünschen, sprechen Sie uns gerne an oder klären Sie die Fragen in einem unserer nächsten Beratungstermine.
 
 
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