ebay - Verkäufe versteuern - ja oder nein
Das Finanzamt schreibt Trecker mit "a" - und verlangt Vorsicht
Gedanken am 02.07.2019 von Counselor Ralph J. Schnaars, Steuerberater
Mit dem Gerichtsurteil im Jahre 2012 wurde es ziemlich deutlich.
Der Bundesfinanzhof (BFH) verkündete am 26.04.2012 was ein Unternehmer bzw. gewerblicher Händler ist.
Sehr nett, aber deshalb nicht weniger deutlich, formulierte das Gericht damals:
„Entgegen der Auffassung "der Kläger" unterliegen die streitigen Leistungen der Umsatzsteuer.“
Und zur Erläuterung fand man die folgenden Sätze:
„1. Der Verkauf einer Vielzahl von Gegenständen über die Internet-Plattform "ebay" kann eine der Umsatzsteuer unterliegende (nachhaltige) unternehmerische Tätigkeit sein; die Beurteilung als nachhaltig hängt nicht von einer bereits beim Einkauf vorhandenen Wiederverkaufsabsicht ab.
2. Bei der laufenden Veräußerung von Gegenständen in erheblichem Umfang liegt keine nur private Vermögensverwaltung vor, wenn der Verkäufer aktive Schritte zum Vertrieb der Gegenstände unternimmt, indem er sich ähnlicher Mittel bedient wie ein Händler i.S. von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG.“
und auch ein fast wörtliches Zitat aus den wichtigsten Paragraphen des Umsatzsteuergesetzes:
„Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Unternehmer ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist nach § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt.“
Für den Alltag heißt das so viel, wie
1) Unternehmer müssen für ihre Verkäufe im Inland Umsatzsteuer zahlen.
2) Unternehmer ist, wer öfter Verkäufe tätigt.
3) Unternehmer ist, wer für die Verkäufe ein Schaufenster benutzt und dadurch Einnahmen erzielen will
und
4) Ebay und ähnliche Plattformen sind wie ein Schaufenster anzusehen.
Bislang gab es diesen Unternehmerbegriff im Umsatzsteuerrecht auch schon. Jemand, der öfter Verkäufe tätigte, mit dem Ziel Einnahmen zu haben, war im umsatzsteuerlichen Sinne Unternehmer. Es war in der Umsatzsteuer auch egal, ob man Gewinne erzielte, oder Verluste machte. Nur in den Ertragsteuern kommt es auf die „Gewinnerzielungsabsicht“ an, in der Umsatzsteuer reicht die Einnahme. Allerdings wurde von der Finanzverwaltung auch noch vor diesem Urteil danach gehandelt, dass der private Verkauf von Dingen der allgemeinen Lebensführung, nicht zu einem Unternehmer-Dasein führte. Wenn also die Mutter die Baby-Sachen oder Teile aus einer Erbschaft an Nachbarn oder einen Aufkäufer weitergab und dafür einen kleinen Preis erzielte, wurde dieses in den seltensten Fällen steuerlich untersucht.
Diese Ansicht ist (in der Finanzverwaltung) nun gewaltig anders geworden.
Nach dem „Ebay-Urteil“ ist ja klar geregelt, dass jemand, der über eine Internet-Plattform, mehr als einmal Verkäufe tätigt, ein umsatzsteuerlicher Unternehmer ist und somit Umsatzsteuer zu zahlen habe.
Dass dieses Thema nicht so publik ist, liegt einfach daran, dass den „kleinen“ Verkäufern zugestanden wird, den sogenannten „Kleinunternehmer-Status“ zu genießen, bei dem keine Umsatzsteuer berechnet werden darf und auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt weitergegeben werden muss.
Also sind alle „Ebay-Verkäufer“, die im Jahr weniger als 17.500 Euro durch derartige Verkäufe einnehmen, von der Umsatzsteuer „befreit“.
Leider stimmt diese Aussage nicht für alle „Ebay-Verkäufer“, da die „Ebay-Verkäufe“ gegebenenfalls noch mit anderen umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen zusammengerechnet werden müssen und erst dann feststeht, ob man mehr als 17.500 Euro eingenommen hat.
Beispiel
Der Steuerberater verkauft privat Bücher aus seiner Bibliothek über Ebay. Hiermit erzielt er im Jahr Einnahmen von etwa 4.000 Euro. Dieses alleine betrachtet, wäre der „Ebay-Verkauf“ mit Hilfe der Kleinunternehmer-Regelung umsatzsteuerfrei. Da allerdings die Steuerberaterhonorare auch der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Honorare und die Buchverkäufe zusammenaddiert. Deshalb ist es dann nicht mehr möglich, die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch zu nehmen und für den Verkauf der Bücher fallen Umsatzsteuern an, die zusammen mit den Steuerberaterhonoraren an das Finanzamt gemeldet und bezahlt werden müssen.
Alle umsatzsteuerpflichtigen Verkäufe bzw. Einnahmen sind also zusammenzurechnen.
Sobald Sie die Verkaufsplattformen regelmäßig oder öfter nutzen, kommt es in der Beurteilung der Einnahmen also darauf an, ob Sie weitere Einnahmen (mit Umsatzsteuerpflicht) haben. Nahezu jeder selbständige Unternehmer wird diese Frage bejahen, und täte besser daran, dann auch die Einnahmen aus „Ebay-Verkäufen“ in seine Steuerberechnungen und Steuererklärungen aufzunehmen.
Solange Sie aber „Hausfrau“ sind, oder „Angestellter“ oder „Beamter“, und Ihre Einnahmen aus „Ebay-Verkäufen“ nicht größer sind, als 17.500 Euro im Jahr, entsteht wegen der Kleinunternehmer-Regelung keine Umsatzsteuer.
In dieser Situation darf sich das Finanzamt auch gerne einmal wundern, warum Ihre Frau die Winterreifen oder die Märklin-Eisenbahn über Ebay verkauft, und nicht Sie als Unternehmer.
Durch vernünftiges Gestalten der Situation und ein wenig Nachdenken, wer der „Ebay-Verkäufer“ ist, lassen sich hier unschöne Überraschungen vermeiden.
W I C H T I G
zu wissen, ist allerdings auch, dass die Finanzverwaltung sich sogenannte „Tracker“ programmieren ließ.
Die „Tracker“ sind kleine Software-Programme, die zum Beispiel auf der Ebay-Plattform „spionieren“ gehen, und über die Verkäuferkonten und deren Umsätze genau „Buch führen“ und das Finanzamt darüber informieren, wer, wann und wieviel verkauft hat.
In diesem Zusammenhang sollte auch noch erwähnt sein, dass das oben genannte BFH-Urteil im Absatz 8 die folgende Situation schildert:
„…Im Anschluss an eine Steuerfahndungsprüfung erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erstmalige Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre … „.
In diesem Fall hatte also das Finanzamt – scheinbar durch einen „Tracker“ – Kenntnis von „Ebay-Verkäufen“ bekommen und die Steuerfahndung hat bei der Hausdurchsuchung weitere Hinweise gefunden.
Ob die Verkäufe zusätzlich Auswirkungen in der Einkommensteuer oder der Gewerbesteuer haben werden, muss im Einzelfall überprüft werden, da es hier ja um Gewinnerzielungsabsicht geht.
Wir können nur empfehlen, wenn Sie „private“ Verkäufe tätigen, die Sachverhalte und Situationen einmal mit Ihrem Steuerberater zu besprechen, bevor es zu unliebsamen Überraschungen kommt.
Sollten Sie zu diesem Thema steuerliche oder betriebswirtschaftliche Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an
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Beachten Sie bitte den Rechtsstand dieses Textes: 02.07.2019.
Bevor Sie also Handlungen oder Gestaltungen mit steuerlichen Auswirkungen vornehmen, muss zur Sicherheit erst geklärt werden, ob sich die Rahmenbedingungen durch Gesetzgebung oder Rechtsprechung geändert haben.
Zudem geben wir zu bedenken, dass wir in dem vorstehenden Text nur einige unserer Gedanken niedergeschrieben haben, die weder umfassend noch abschließend die Thematik für jeden speziellen Einzelfall besprechen. Ob weitere Vorschriften zu berücksichtigen sind oder es zu Ihrem eigenen Sachverhalt zusätzliche Möglichkeiten gibt, darf nicht pauschal beantwortet werden, sondern sollte unter Berücksichtigung Ihrer Lebenssituation und Ihres Umfeldes genau beleuchtet werden.
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