1. HAMBURG
Mit dem Betreff:
Ihr Antrag Nr. _______________ auf Hamburger Corona Soforthilfe - Rückmeldeverfahren zur Mittelverwendung
erhielten unsere Mandanten ohne sonstige Ankündigung folgende E-Mail:
Sehr geehrte Damen und Herren,
auf Ihren Antrag bewilligten wir Ihnen eine einmalige freiwillige „Hamburger Corona Soforthilfe (HCS)“ mit finanzieller Unterstützung des Bundes.
Alle Empfängerinnen und Empfänger der Hamburger Corona Soforthilfe wurden im Bewilligungsbescheid darüber informiert, dass die Soforthilfe zweckgebunden ist.
Mit der erbetenen Rückmeldung, möchte die IFB Hamburg Sie daran erinnern, dass der Anteil der Soforthilfe, der im Förderzeitraum nicht für betriebliche Ausgaben verwendet wurde, zurückerstattet werden muss. Die Rückmeldung über das Rückmelde-Formular ist daher für alle Empfängerinnen und Empfänger der Soforthilfe verpflichtend.
Die Corona-Soforthilfe diente der Sicherung Ihrer beruflichen bzw. betrieblichen Existenz durch die Überbrückung von Liquiditätsengpässen. Im Rahmen Ihrer Beantragung wurden Sie gebeten, dazu Ihren bevorstehenden Liquiditätsbedarf für den zwischenzeitlich abgelaufenen Bewilligungszeitraum von drei Monaten zu schätzen.
Wir sind als Bewilligungsstelle gegenüber den Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern, den Parlamenten und Rechnungshöfen verpflichtet, darauf zu achten und nachzuprüfen, dass die öffentlichen Mittel dem gewollten Zweck entsprechend eingesetzt wurden.
Sollte sich aufgrund des Rückmeldeverfahrens die Notwendigkeit von Rückzahlungen ergeben, möchten wir Ihnen schon jetzt in Aussicht stellen, dass wir umfassende Möglichkeiten von Stundungen und Ratenzahlungen vorsehen werden, um Ihnen die aktuell weiter herausfordernde Situation des Neustarts nach dem Lockdown nicht unnötig zu erschweren.
Vor diesem Hintergrund bitten wir Sie, sich bis zum 31.08.2021 an dem Rückmeldeverfahren zu beteiligen und uns mit Hilfe der Selbstauskunft den tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpass sowie weitere abschließende Angaben zu übermitteln. Dies ist unabhängig von bisher anderweitig von uns angefragte Auskünften.
Diese Mail enthält jeweils einen Link zu einer Ausfüll- und Berechnungshilfe, die Sie als PDF-Datei herunterladen können, sowie zum digitalen Rückmelde-Formular.
Ein Erklär-Video bietet eine Schritt-für-Schritt-Anleitung zum Umgang mit den Unterlagen.
Lesen Sie die Hinweise in der Mail, in der Berechnungshilfe und im Rückmelde-Formular jeweils sorgfältig durch. Darin ist erklärt, wie Sie Ihren Liquiditätsengpass berechnen und ob ggf. zu viel erhaltenes Geld zurückerstattet werden muss.
Hierzu bitten wir Sie:
1. Mit dem folgenden Link https://eantrag.ifbhh.de/login erreichen Sie unser Portal. Dort können Sie sich nach einer Registrierung online anmelden.
2. Die Ausfüll- und Berechnungshilfe hilft Ihnen bei der Ermittlung Ihres tatsächlichen Liquiditätsengpasses. Sie können hier Ihren Förderzeitraum festlegen, sowie die Höhe Ihrer jeweiligen Einnahmen und Ausgaben ermitteln.
3. Einzelne Angaben aus der Berechnungshilfe übertragen Sie anschließend in das Rückmelde-Formular. Mit Hilfe des Formulars ermitteln wir, ob Sie einen Teil der erhaltenen Soforthilfe zurückzahlen müssen. Bei Fragen zu den förderfähigen Positionen finden Sie Informationen in der Ausfüll- und Berechnungshilfe sowie auf unserer Internetseite in den FAQs.
4. Sollte der ausgezahlte Zuschuss den tatsächlichen Liquiditätsbedarf übersteigen, so werden wir auf Sie nach Prüfung Ihrer Angaben hinsichtlich einer etwaigen Rückzahlung zukommen. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass wir Möglichkeiten für eine Stundung bzw. Rückzahlungsvereinbarungen vorsehen werden.
5. Sofern keine Rückzahlung erforderlich ist, erhalten Sie kein weiteres Schreiben von uns.
6. Bitte bewahren Sie alle Unterlagen und Belege für die Dauer von zehn Jahren auf.
Die wesentlichen Antragsvoraussetzungen und zu beachtende Aspekte sind in der Ausfüll- und Berechnungshilfe noch einmal für Sie darlegt.
Zusammenfassend weisen wir auf die folgenden Aspekte hin:
• Ihre Angaben sollten vollständig und richtig sein.
• Es kann im weiteren Verfahren erforderlich werden, Sie um Nachweise zu bitten.
• Sie müssen die erhaltenen Corona-Soforthilfen im Rahmen der Steuererklärung für das Jahr 2020 als Einnahmen ansetzen.
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir vor dem Hintergrund der umfangreichen Krisenbewältigungsprogramme im Rahmen des Hamburger Corona Schutzschirms weiterhin stark eingebunden sind. Für mögliche Rückfragen bitten wir Sie, sich an das eingerichtete Call Center (0800 845 - 6000) zu wenden.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Mitwirkung.
Wir hoffen, dass wir Sie mit der zur Verfügung gestellten Liquiditätshilfe in der kritischen Phase der Corona-Pandemie unterstützen konnten und wünschen Ihnen persönlich wie beruflich alles Gute und beste Gesundheit.
Mit freundlichen Grüßen
Hamburgische Investitions- und Förderbank
Besenbinderhof 31
20097 Hamburg
E-Mail: HCS.Rueckmeldeverfahren@ifbhh.de
Internet: http://www.ifbhh.de
Hinweis: Abhängig von den Systemvoraussetzungen Ihres E-Mail-Providers erhalten Sie im Anhang ggf. die Datei „hcs.rueckmeldeverfahren@ifbhh.de-certificate-1.pem“. Hierbei handelt es sich lediglich um ein Sicherheitszertifikat. Eine Bearbeitung des Zertifikats durch den Empfänger der E-Mail ist nicht vorgesehen/möglich.
Was gilt es noch zu beachten?
• Zu Ihrem eigenen Schutz möchten wir Sie erneut darauf hinweisen, dass auch Ihre mit der Selbstauskunft abgefragten Angaben vollständig und richtig sein müssen, da es sich um subventionserhebliche Tatsachen im Sinne der §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen i.V.m. dem Hamburgischen Subventionsgesetz und § 264 Strafgesetzbuch handelt.
• Im Zuge unserer nachgelagerten Prüfungshandlungen kann es erforderlich werden, Sie um weitere Nachweise für die Verwendung der Zuwendung zu bitten.
• Wir möchten Sie an dieser Stelle daran erinnern, dass die erhaltenen Corona-Soforthilfen im Rahmen der Steuererklärung 2020 als Einnahmen anzusetzen ist und dafür die steuerlichen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten gelten.
Zudem unterrichten wir Sie hiermit darüber, dass wir gemäß §13 der neuen Mitteilungsverordnung verpflichtet sind, die Finanzverwaltung über bewilligte sowie ganz oder teilweise zurückerstattete Corona-Hilfen durch folgende Angaben zu informieren:
o Datum und Aktenzeichen
o Gegenstand und der Höhe der Förderung
o Tag der Auszahlung
o Bankverbindung, auf das die Leistung erbracht wurde
o Bezeichnung (Name, Vorname, Firma), Anschrift und, wenn bekannt, die Steuernummer sowie das Geburtsdatum,
o bei Rückzahlungen auch das Datum an dem die Rückzahlung bei der mitteilungspflichtigen Stelle eingegangen ist.
Sie haben sich bei Ihrer Antragstellung verpflichtet, bei eventuellen Prüfungen öffentlicher Stellen wie z.B. das Finanzamt, die Rechnungshöfe des Bundes oder das des Landes und / oder die Europäische Kommission Nachprüfungen über die zweckentsprechende Verwendung des Corona-Zuschusses mitzuwirken.
Die erwähnte Ausfüllhilfe haben wir nachstehend abgebildet.
Und die Berechnungshilfe für die Ermittlung des Liquiditätsengpasses finden Sie - wie gesagt - als Download auf unserer Seite "Arbeitshilfen" unter der Position 8 (covid 19) bei Nr. 81. Die selbstrechnende Variante dieser Arbeitshilfe können Mandanten - wie bei den Arbeitshilfen erklärt - bei uns anfordern.
Allgemeine Informationen
Diese Ausfüll- und Berechnungshilfe unterstützt Sie bei der Zusammenstellung Ihrer
Angaben zur Ermittlung des tatsächlichen Liquiditätsengpasses für die Berechnung der
tatsächlich notwendigen Soforthilfe nach Ende des dreimonatigen Bewilligungszeitraums.
Wie das geht, zeigt Ihnen unser Erklär-Video.
Der tatsächliche Liquiditätsengpass im Förderzeitraum ist der IFB Hamburg digital zu melden.
Hierzu erhalten Sie per E-Mail oder gegebenenfalls per Post den Link zum eAntragsportal und können darüber das Rückmeldeformular ausfüllen und an uns abschicken.
Die im Rückmeldeformular einzutragenden Werte können Sie über die Berechnungshilfe (Download auf der Seite "Arbeitshilfen" berechnen.
Übertragen Sie im Anschluss die in der Berechnungshilfe berechneten Werte aus den grün unterlegten Feldern in das Rückmeldeformular.
Das Rückmeldeformular berechnet daraus automatisch Ihren tatsächlichen Liquiditätsengpass im Förderzeitraum.
Folgende Dokumente sind für Rückfragen 10 Jahre lang aufzubewahren:
- die mit der Eingangsbestätigung Ihrer Rückmeldung übermittelte Zusammenfassung ihrer Angaben aus dem eAntragsportal
- alle relevanten Unterlagen, die die Berechnung des tatsächlichen Liquiditätsengpasses dokumentieren.
Diese Unterlagen sind nur nach Aufforderung einzureichen.
1. Förderzeitraum
Die Daten sind für den im Erstantrag genannten Förderzeitraum zu erfassen. Der Förderzeitraum beginnt grundsätzlich mit dem Monat der Antragstellung, d.h. dieser Monat wird voll mitgezählt und bezieht sich auf volle drei Monate.
Sofern der Antragsteller bei Einreichung des Erstantrags ausdrücklich den Beginn seines Förderzeitraums für den Folgemonat („ab Folgemonat“) beantragt hat, so wird die Berechnung des Liquiditätsengpasses für die folgenden drei Monate zugrunde gelegt.
Seite 3 Hamburger Corona Soforthilfe – Ausfüll- und Berechnungshilfe
2. Ermittlung des Liquiditätsengpasses
Der Liquiditätsengpass wird auf Basis von zahlungswirksamen Vorgängen (Einzahlungen, Auszahlungen) in einem Zeitraum von 3 Monaten berechnet. Zu berücksichtigen sind also die Bruttobeträge. Rein buchhalterische Vorgänge, die in dem Zeitraum nicht zahlungswirksam werden, werden nicht berücksichtigt.
Während im Rahmen des Erstantrages der Liquiditätsengpass auf Basis der Schätzung des Antragstellers basierte, werden nun im Rahmen des Rückmeldeverfahrens die tatsächlich angefallenen Einnahmen und Ausgaben im Förderzeitraum abgefragt.
Setzen Sie bitte daher Ihre tatsächlich entstandenen Einnahmen und Ausgaben in diesem Sinne nach bestem Wissen und Gewissen an und dokumentieren Sie die Ermittlung auf nachvollziehbare Weise für Ihre internen Unterlagen. Beachten Sie auch bitte die weiteren Hinweise zur Soforthilfe.
Der Liquiditätsengpass wird dann automatisch auf Basis Ihrer Angaben im eAntragsportal berechnet.
3. Eigenentnahme
Für Gesellschafter von Personengesellschaften sowie Einzelunternehmer mit Mitarbeitern ist die Berücksichtigung von getätigten Eigenentnahmen (sog. Fiktiver Unternehmerlohn) zur Ermittlung des tatsächlichen Liquiditätsengpasses zulässig:
Die Eigenentnahme ist in Höhe von max. 1.180 Euro pro Gesellschafter je Fördermonat ansetzbar
Die Eigenentnahme ist Bestandteil der Personalkosten und somit in die Personalkostenposition im Rückmeldeformular zu inkludieren.
Außerdem muss die Eigenentnahme als eigenständiger Betrag separat im Rückmeldeformular angegeben werden.
Bei Personengesellschaften kann die Eigenentnahme jeweils pro Gesellschafter angesetzt werden.
Bei Solo-Selbstständigen und Kapitalgesellschaften kann keine Eigenentnahme angesetzt werden.