Unternehmer - und die Einkommensteuer
Steuerberater erklärt die Stellung des Unternehmers in der Einkommensteuer
Gedanken am 16.09.2019 vom Counselor Ralph J. Schnaars, Steuerberater, Norderstedt
In der Einkommensteuer sind wohl vier Typen von Unternehmern zu unterscheiden:
1) der selbständige Einzelunternehmer mit Gewerbebetrieb
2) der selbständige Freiberufler
3) der Personengesellschafter, der in der Gesellschaft mitarbeitet
aber auch
4) der Geschäftsführer der eigenen GmbH.
Für den Einzelnen gelten zwar die gleichen gesetzlichen Vorschriften in der Einkommensteuer, aber dennoch sollte jeder dieser vier Unternehmer, etwas unterschiedlich an die Aufbereitung seiner Einkommensteuer herangehen.
1) Der gewerbliche Einzelunternehmer sollte seinen Fokus auf die Gewinnermittlung seines Unternehmens legen und im Bereich Betriebsausgaben maximal gestalten, da dieses am meisten Vorteile in seiner eigenen Einkommensteuerberechnung zur Folge hat. Ebenfalls werden dadurch Gewerbesteuern gesenkt, was wiederum die Rendite des Unternehmens und die Höhe des privaten Einkommens verbessert. Nach der Gewinnermittlung für seinen Gewerbebetrieb, hat der Unternehmer sehr wahrscheinlich noch andere Einkunftsarten, wie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus Kapitalvermögen und eventuell sonstige Einkünfte zu beachten, die allesamt aber erst nach der Bearbeitung seines Unternehmens untersucht werden sollten, da hier weniger Steuerpotenzial zu vermuten ist, als im eigenen Unternehmen.
Gesetzlich ist schon vorgeschrieben, dass Betriebsausgaben oder Werbungskosten der jeweiligen Einkunftsart als Erstes zuzuordnen sind, so dass man hier im Bereich Gestaltung aufpassen sollte, dass zum Beispiel eine Taxifahrt oder die Bewirtungsaufwendungen nicht den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen sind, sondern für das Unternehmen ausgegeben wurden.
Erst wenn das gewerbliche Unternehmen, einen akzeptablen Gewinn für die Zwecke der Einkommensteuer aufweist, sollten sich weitere Gedanken gemacht werden, wie die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen nicht nur gestaltet, sondern errechnet werden können. Inwieweit hier eine Verlagerung der Einkünfte möglicherweise zusätzlich Sinn macht, ist allerdings eine Überlegung, die je nach Einzelfall unterschiedlich getroffen werden muss. Da es hier kein allgemeingültiges Muster geben kann, da die Lebenssituation jedes Einzelnen sehr unterschiedlich zu anderen ist, kann nur empfohlen werden, das gewerbliche Unternehmen vorrangig zu betrachten.
Nach der Ermittlung aller Einkünfte, hat auch der Unternehmer im privaten Bereich zu überlegen, welche weiteren Ausgaben steuerlich interessant sind. Hier handelt es sich um die private Altersversorgung, um Unterstützungsleistungen an Angehörige oder auch um größere Krankheitskosten.
2) Für den Freiberufler gilt ebenfalls, dass die Gewinnermittlung für sein Unternehmen an erster Stelle stehen sollte. Der einzige Unterschied zum Einzelunternehmer mit gewerblichem Unternehmen ist der Wegfall der Gewerbesteuerpflicht. Sonst hat der Freiberufler in der Einkommensteuer die gleichen Vorgaben zu beachten und ebenfalls seine Ausgaben der jeweiligen Einkunftsart zuzuordnen.
Es wird zwar nicht funktionieren, dass das Wohngeld der vermieteten Immobilie dem freiberuflichen Unternehmen zugeordnet wird, aber über die Blumengeschenke kann man nachdenken, welcher Einkunftsart sie zuzuordnen sind bzw. wem man diese Blumen geschenkt hat.
3) Für den tätigen Personengesellschafter gilt es umso mehr, zuerst die Gewinnermittlung der Personengesellschaft fertigzustellen. Zum einen ist es notwendig, den Gewinn der Personengesellschaft insgesamt zu kennen, sowie auch die einzelnen Anteile aller Gesellschafter, die in der Einkommensteuer als Beteiligungsgewinn herangezogen werden.
Hier ist besonders - zusätzlich zur Gewinnermittlung des Unternehmens - auf Sonderbetriebsausgaben oder auch Sonderbetriebseinnahmen der einzelnen Gesellschafter zu achten, die ebenfalls in der gesonderten Gewinnfeststellungserklärung für die Personengesellschaft dem Finanzamt mitzuteilen sind, da diese in der Einkommensteuererklärung der Gesellschafter sonst nicht absetzbar wären.
Ebenfalls - wie bei dem gewerblichen Einzelunternehmer - hat die Ermittlung des Personengesellschaftsgewinns Vorrang vor der Ermittlung der Einkünfte aus anderen Einkunftsarten.
Aber auch die Ermittlung der Einkünfte der anderen Einkunftsarten ist wichtig und einzeln vorzunehmen, da hier Werbungskosten, zum Beispiel bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch erhebliche Einkommensteuern sparen können
und schlussendlich haben wir
4) den GmbH-Geschäftsführer, der in seiner eigenen GmbH, selbstverständlich ebenfalls als Erstes die Gewinnermittlung bzw. den Jahresabschluss für die GmbH erarbeiten muss, bevor er über seine eigene Einkommensteuer nachdenkt.
Zu erwähnen ist hier, dass der GmbH-Geschäftsführer, wie alle anderen Mitarbeiter, Gehaltsempfänger ist und somit durch den Lohnsteuerabzug weitgehend schon seine Einkommensteuerpflicht erfüllt hat. Ob allerdings Werbungskosten für die nichtselbständige Tätigkeit als Geschäftsführer angefallen sind und absetzbar sind, muss im Einzelfall näher untersucht werden. Solange der Geschäftsführer beispielsweise die Bewirtungskosten, für die Bewirtung von Geschäftspartnern der GmbH, aus eigener Tasche bezahlt, kann er diese als Werbungskosten absetzen und so Einkommensteuer sparen. Dass dieses nicht sinnvoll ist, versteht sich von selbst, da in der Einkommensteuererklärung kein Vorsteuerabzug gewährt wird. Wenn er aus eigener Tasche die Bewirtung (aus seinem Nettoeinkommen) heraus bezahlt, wäre es wesentlich sinnvoller, dass er sich die Bewirtungskosten von der GmbH erstatten lässt, eine Auslagenabrechnung ausfüllt und die GmbH diese Betriebsausgaben mit Vorsteuerabzug - sofern die Rechnungsvorschriften erfüllt sind - in ihre eigene Buchhaltung nimmt.
Inwieweit der GmbH-Geschäftsführer andere Einkünfte oder andere Werbungskosten hat, muss dann im nächsten Schritt untersucht werden. Sofern zwischen der GmbH und dem GmbH-Geschäftsführer ein Verrechnungskonto geführt wird, muss darauf geachtet werden, inwieweit Zinsen auch in der Einkommensteuererklärung des GmbH-Geschäftsführers zu berücksichtigen sind. Ebenso ist näher zu untersuchen, welche Werbungskosten angefallen sind, wenn die GmbH dem Geschäftsführer pauschale, zusätzliche Zahlungen leistet, zum Beispiel für das Home-Office.
Wenn bei der Ermittlung der „beruflichen“ Einkünfte alles berücksichtigt wurde, muss dann überlegt werden, was im privaten Bereich steuerlich relevant ist und wo Steuer-Spar-Möglichkeiten liegen.
Für alle 4 Unternehmer-Typen gilt dann das Gleiche, dass beispielsweise Überlegungen zu "Haushaltsnahen Dienstleistungen" interessante Steuerersparnisse mit sich bringen können.
Inwieweit sich, durch geringe Änderungen in der Gestaltung der Einkünfte, Möglichkeiten zum Steuern-Sparen ergeben, muss im Einzelfall durchgesprochen und durchgerechnet werden.
Zum Beispiel
ist die Nutzung der privaten Garage für das betriebliche Kraftfahrzeug bei jedem, der vier Unternehmertypen anders zu betrachten und zu beurteilen:
- für den Einzelunternehmer könnte hier „steuerpflichtiges Betriebsvermögen“ entstehen, für das möglicherweise sogar Gewerbesteuer anfällt
- für den Freiberufler könnte hier in der Einkommensteuer „steuerpflichtiges Betriebsvermögen“ entstehen
- für den Personengesellschafter stellt sich die Frage nach Sonderbetriebseinnahmen, die in der Personengesellschaft Gewerbesteuer-erhöhend wirken
und
- für den GmbH-Geschäftsführer ist die Zahlung eventuell „sozialversicherungspflichtiger“ Gehaltsbestandteil oder „umsatzsteuerpflichtige Vermietung“.
Für solche Konstellationen sollte vorher genauer überlegt werden, welche Auswirkungen einzelne Handlungen haben können und sollte zu Beginn vertraglich regeln, wie es sich steuerlich auswirken soll. Dann ist man in aller Regel vor Überraschungen gefeit.
Zu einzelnen Steuervorschriften erzählen wir an anderer Stelle mehr und zu den Gewinnermittlungen und Jahresabschlüssen der Unternehmen, finden Sie verschiedene Überlegungen bei unseren Artikeln zum Jahresabschluss, zu den Betriebsausgaben oder sogar bei den besprochenen Gesellschaftsformen.
Stöbern Sie gerne einmal rein.
oder eine Liste der steuerlich absetzbaren Betriebsausgaben
Beachten Sie bitte auch den Rechtsstand dieses Textes: 16.09.2019.
Bevor Sie also Handlungen oder Gestaltungen mit steuerlichen Auswirkungen vornehmen, muss zur Sicherheit erst geklärt werden, ob sich die Rahmenbedingungen durch Gesetzgebung oder Rechtsprechung geändert haben.
Zudem geben wir zu bedenken, dass wir in dem vorstehenden Text nur einige unserer Gedanken niedergeschrieben haben, die weder umfassend noch abschließend die Thematik für jeden speziellen Einzelfall besprechen. Ob weitere Vorschriften zu berücksichtigen sind oder es zu Ihrem eigenen Sachverhalt zusätzliche Möglichkeiten gibt, darf nicht pauschal beantwortet werden, sondern sollte unter Berücksichtigung Ihrer Lebenssituation und Ihres Umfeldes genau beleuchtet werden.
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