Die Kommanditgesellschaft - die KG

Bei der Kommanditgesellschaft immer wieder wichtig - die Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben

Gedanken zur Kommanditgesellschaft am 06.09.2019 von Counselor Ralph J. Schnaars, Steuerberater

Steuerberatung für GmbH Bilanz Jahresabschluss 62 Die Kommanditgesellschaft
 
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bearbeitet die Kommanditgesellschaft - KG - immer öfter
 
Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personengesellschaft, die durch mehrere Personen gegründet werden kann.
 
Ein „schriftlicher“ Gesellschaftsvertrag ist gesetzlich nicht vorgesehen, aber zur Regelung der Beziehungen der Gesellschafter zu empfehlen, weil die Kommanditgesellschaft zwei verschiedene Gesellschaftertypen kennt.
 
Es gibt in der Kommanditgesellschaft
 
- den Komplementär, der als Vollhafter in der Kommanditgesellschaft Mitglied ist
 
und auf der anderen Seite
 
- die Kommanditisten, die nur beschränkt mit ihrer Einlage haften.


Im Gesellschaftsvertrag (der Satzung der Gesellschaft) sollte zudem unbedingt geregelt sein, welcher Gesellschafter wie viel Kapitaleinlage und welcher Gesellschafter wie viel Haftung übernimmt.
 
Eine Kommanditgesellschaft wird häufig gegründet, wenn man die steuerlichen Vorteile einer Personengesellschaft verknüpfen will, mit einer Beschränkung seiner eigenen Haftung und wenn der Komplementär bereit ist, die Geschäfte der Kommanditgesellschaft mit vollem Haftungsrisiko zu übernehmen. Ergänzend finden Sie weitere Überlegungen zu den "Grundlagen einer Kommanditgesellschaft".
 
Normalerweise besitzt die KG, einen Komplementär und mehrere Kommanditisten. Allerdings gibt es, zum Beispiel im Bankwesen, auch Kommanditgesellschaften mit mehreren komplementären und nur wenigen Kommanditisten.
 
Anzuraten ist ein ausführlicher Gesellschaftsvertrag. Dieser sollte schriftlich ausformuliert sein.
 
Der Gesellschaftsvertrag muss nicht von einem Notar beurkundet werden, es wäre aber sinnvoll, die Satzung beglaubigen zu lassen und über den Notar die Kommanditgesellschaft beim Handelsregister anmelden zulassen. Gesellschafterwechsel können, ebenfalls sehr einfach, durchgeführt werden, indem einfach die eintretenden Gesellschafter neu zum Handelsregister angemeldet werden und die Austritte ebenfalls nur anzumelden sind.
 
Steuerlich hingegen, sind das Eintreten und das Ausscheiden von Gesellschaftern, allerdings nicht so einfach.
 
Da es in Personengesellschaften Sonderbetriebsvermögen, Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben gibt, die zur steuerlichen Gewinnermittlung und auch zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns herangezogen werden, sind detaillierte Kapitalkontenberechnungen durchzuführen. Hierbei ist darauf zu achten, dass die unterschiedlichen Kapitalanteile nicht verwechselt oder vermischt werden, weil das später, bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns unschöne Konsequenzen haben könnte. Es ist bei den, in der Bilanz der Gesellschaft aufgeführten Kapitalien, zu unterscheiden, zwischen der Kapitaleinlage (Festkapital), den Entnahmen und Einlagen, den Gewinnanteilen, den Verlustanteilen und den Gewinnauszahlungen, und dieses, immer unter Beachtung des möglicherweise vom Festkapital abweichenden Haftungsbetrags der Kommanditisten.
Zu den innerbilanziellen Kapitalien sind die Sonderbetriebsvorgänge zu ergänzen, um das steuerliche Kapital des jeweiligen Kommanditisten herauszufinden.
 
Speziell bei einer Kommanditgesellschaft, die für die Kommanditisten eine Haftungsbeschränkung vorsieht, sind die Verlustabzugsmöglichkeiten nach Paragraph 15a des Einkommensteuergesetzes steuerlich beschränkt. Der steuerliche Gewinn wird für jeden einzelnen Gesellschafter der Kommanditgesellschaft, in der Gewinnfeststellungserklärung der Gesellschaft getroffen. Hier wird erklärt, welche Einkunftsart die einzelnen Gewinne haben und wie hoch diese sind. Auch wird hier ermittelt, wie hoch der abziehbare Verlust der Gesellschafter ist, ebenfalls unter Beachtung der Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben.
 
Zu empfehlen ist jeder Kommanditgesellschaft, eine Beratung hinsichtlich der Abfassung des Gesellschaftsvertrages zu suchen, um die Regelungen zur Kapitalverteilung, der Behandlung der Sonderbetriebsvorgänge und die Vorschriften zur Abwicklung der Gewinnverteilung steuerlich vorteilhaft zu gestalten.
 
 
Gründe, um eine Kommanditgesellschaft zu gründen, sind zum Beispiel das heute noch geführte Einzelunternehmen, welches weitere Familienmitglieder schon heute in das Unternehmen aufnehmen, den Familienmitgliedern allerdings keine Haftung zumuten möchte.
 
Sehr wichtig ist für sämtliche Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, dass alle Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben, auch die Aufwendungen aus Abschreibungen von Sonderbetriebsvermögen, in der gesonderten Gewinnfeststellungserklärung der Gesellschaft gemacht werden, da diese sonst nicht steuerlich erfasst werden können. Ein Kommanditist, der Werbungskosten für seine Beteiligung an dieser Kommanditgesellschaft hat, kann diese Werbungskosten nicht alleine in seiner Einkommensteuererklärung angeben, er muss diese Sonderbetriebsausgaben der Gesellschaft mitteilen, die diese getrennten Ausgaben, ihm alleine zurechnet und ihm alleine steuerlich zuordnet. Nur so kann er zum Beispiel Finanzierungskosten für seine Gesellschaftsbeteiligung auch in steuerliche Absetzung bringen oder die Fahrt zur Gesellschafterversammlung absetzen.
 
 
Dem Komplementär einer Kommanditgesellschaft sei zusätzlich empfohlen, immer wieder auf seine Haftung zu achten. Er ist zwar einziger Gesellschafter der Kommanditgesellschaft, der zur Führung der Geschäfte der Kommanditgesellschaft berechtigt und verpflichtet ist, allerdings sollte man über eine Trennung von weiterem Privatvermögen mit ihm reden.
 
Vorstellbar ist zum Beispiel die Gründung einer Kommanditgesellschaft, indem der heutige Einzelunternehmer, Geldgeber findet, die als Gesellschafter dem Unternehmen beitreten möchten, man eine Kommanditgesellschaft gründet, indem die Kommanditeinlagen das Unternehmen stärken, der Komplementär (der ehemalige Einzelunternehmer) die Geschäfte fortführt und die Kommanditisten entsprechend ihrer Kapitaleinlage (entsprechend ihrer Gesellschaftsbeteiligung) an den Gewinnen der Unternehmung partizipieren.
 
Sofern die Unternehmung Verluste erwirtschaftet, haften die Kommanditisten nur bis zur im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage, die von der Kapitaleinlage abweichen kann, wobei dieses nicht immer zu empfehlen ist. Häufig wurde in Schiffsbeteiligungen, eine erweiterte Haftsumme eingetragen, sodass der Kommanditist erhöhte Verluste absetzen konnte und zwar höher, als sein erbrachter Kapitalanteil, und der Kapitalanteil wurde dann zum großen Teil aus der Steuerersparnis für die Verlustbeteiligung finanziert. Allerdings haftete der Kommanditist dann natürlich auch mit dem höheren Betrag, so dass in Fällen, in denen das Schiff später nicht mit dem kalkulierten Restwert wiederverkauft werden konnte, der Kommanditist eine Nachschusspflicht hatte.
 
Bei der Kommanditgesellschaft ist genau wie bei anderen Personengesellschaften darauf zu achten, dass die Gesellschaft mit ihren Gesellschaftern nur ganz selten und nur wenn auch fremdüblich vereinbart, Verträge schließen kann.
 
Der Kommanditist, der zusätzlich Angestellter der Kommanditgesellschaft ist oder der Komplementär, der der Gesellschaft das Betriebsgrundstück vermietet zur Verfügung stellt; beide müssen damit rechnen, dass die weiteren Einkommen zu Einkommen (aus) der Kommanditgesellschaft umqualifiziert werden und diesen Gesellschaftern getrennt als Sonderbetriebseinnahmen zugerechnet werden.
 
Diese in der Kommanditgesellschaft zu berücksichtigenden Sonderbetriebseinnahmen erhöhen dann die Gewerbesteuer der Gesellschaft.
 
 
Während der Überlegungen zu einer Personengesellschaft, in diesem Fall der KG, sollte man sich über diese verschiedenen Punkte Gedanken machen, um auch schon die Regelungen für die Behandlung von Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben im Gesellschaftsvertrag festzuhalten, so dass später weniger Möglichkeiten entstehen können, Streitigkeiten zu haben.
 
Im Gesellschaftsvertrag kann zudem geregelt werden, wie der Gewinn der Gesellschaft verteilt werden soll. Dieses kann abweichend von den einzuzahlenden Kapitalanteilen geregelt werden, so dass hier (möglicherweise) steuersparende Modelle möglich sind.
 
 
Die gesetzlichen Regelungen zur Kommanditgesellschaft finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie im Handelsgesetzbuch (HGB). Hier sind die Gründung der Gesellschaft, sowie auch das Ausscheiden von Gesellschaftern geregelt. Diese Regelungen können selbstverständlich im Gesellschaftsvertrag präzisiert werden, sodass eine ganz individuelle Kommanditgesellschaft auf die Bedürfnisse der Gesellschafter zugeschnitten werden kann.
 
Vorstellbar ist zum Beispiel die Hereinnahme von Erben in die Kommanditgesellschaft, die unter Haftungsbefreiung, von den Eltern Gesellschaftsanteile vererbt bekommen, ohne dass sie mit ihrer Kommanditistenstellung Zugriff und Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft nehmen können. Die Gewinnanteile, die den Kommanditisten zufließen, wären dann in den Einkommensteuererklärungen der Kinder zu versteuern. Auch können durch Gesellschaftsvertrag, diese Gewinnanteile auf gewisse Prozente oder in der Höhe beschränkt werden.
 
 
Die Gesellschaftsform der Kommanditgesellschaft ist eine sehr alte Unternehmensform, die heutzutage immer noch ihren Charme hat, aber doch häufig schon durch eine GmbH oder eine GmbH & Co.KG ihre Ablösung findet.
 
Die Stellung des Komplementärs, als Vollhafter, hat eigentlich ausgedient. Dem Gläubiger der Gesellschaft ist ja auch nicht gedient, mit einem vollhaftenden Komplementär, der in seinem Privatvermögen alles soweit geregelt hat, dass ihm außer der Position als Komplementär in der Kommanditgesellschaft kein Vermögen mehr zuzurechnen ist, sodass im schlimmsten Fall, auch die Gläubiger keinen Zugriff auf werthaltige Gegenstände und Vermögensteile haben.
 
 
Sofern Sie sich mit dem Gedanken tragen, eine Kommanditgesellschaft zu gründen, nehmen Sie sich bitte die Zeit, auch über die Gesellschaftsformen der GmbH & Co.KG oder der GmbH nachzudenken oder holen Sie sich Beratung, ob die Kommanditgesellschaft wirklich das Instrument ist, was ihre Vorstellungen vollständig abbildet und erreichen kann.
 
Sofern Sie Ihre Geschäfte derzeit in der Unternehmensform einer Kommanditgesellschaft betreiben, sollte nachgerechnet werden, ob dieses wirklich die steuerlich günstigste Möglichkeit ist, oder ob Gestaltungen vorstellbar sind, die die Situation verbessern.
 
Beachten Sie  bitte den Rechtsstand dieses Textes:  06.09.2019.
 
Bevor Sie also Handlungen oder Gestaltungen mit steuerlichen Auswirkungen vornehmen, muss zur Sicherheit erst geklärt werden, ob sich die Rahmenbedingungen durch Gesetzgebung oder Rechtsprechung geändert haben.
 
Zudem geben wir zu bedenken, dass wir in dem vorstehenden Text nur einige unserer Gedanken niedergeschrieben haben, die weder umfassend noch abschließend die Thematik für jeden speziellen Einzelfall besprechen. Ob weitere Vorschriften zu berücksichtigen sind oder es zu Ihrem eigenen Sachverhalt zusätzliche Möglichkeiten gibt, darf nicht pauschal beantwortet werden, sondern sollte unter Berücksichtigung Ihrer Lebenssituation und Ihres Umfeldes genau beleuchtet werden.
 
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