Sind Bilder Dekoration und/oder Anlagegegenstände?

Gemälde als Betriebsvermögen oder steuerfrei im Privatvermögen?

Gedanken am 07.08.2019 von Counselor Ralph J. Schnaars, Steuerberater

Bilder und Gemälde steuerlich
 
Um Bilder steuerlich richtig beurteilen zu können, muss vorab geklärt sein, um was für ein Bild es sich handelt und ebenfalls vorab muss geklärt sein, wie dieses Bild genutzt wird.
 
Handelt es sich um ein Foto, was man selbst mit dem Handy geschossen hat, handelt es sich um eine Malerei der kleinen Tochter oder um ein Ölportrait des Seniors? Das ist zur
Beurteilung des Bildes ziemlich wichtig, denn entsprechend sind die angefallenen Kosten
entweder steuerlich gar keine Aufwendungen und keine Anschaffungskosten (z.B. bei dem selbst produzierten Handy-Foto)  oder Anschaffungskosten sind vorhanden (z.B. wurde für das Ölportrait des Seniors ein Maler bezahlt),  dann ist zu überlegen, welchen Wert man diesem Bild zumisst.
 
Als Beispiel sei ein ganz einfacher Fall genannt:
Für die Dekoration der Wand im Empfangsbereich des Betriebes, wird in einer Galerie ein
Bild gekauft. Anschaffungspreis 1.000  Euro. Dieses Bild ist unweigerlich Betriebsvermögen, weil es im Empfangsbereich des Unternehmens genutzt wird. Das
Bild hat einen Preis von 1.000 Euro und ist somit im Anlagevermögen zu verbuchen.
Inwieweit es unter den geringwertigen Wirtschaftsgütern zu erfassen ist, richtet
sich nach der Höhe des Preises. Und zuletzt muss man sich Gedanken machen, über die mögliche Abschreibung, sprich die Nutzungsdauer dieses Bildes.
Sofern es sich um einen namhaften Künstler handelt (es muss nicht van Gogh sein) und das Bild möglicherweise eine Wertsteigerung erfährt, sollte man komplett auf Abschreibung verzichten, da das Bild im Betriebsvermögen ist und im Falle eines Verkaufs der Verkaufsgewinn möglicherweise sogar gewerbesteuerpflichtig ist.
 
Sofern es sich um einen Druck handelt, der vielleicht im Baumarkt oder im Möbeleinzelhandel erworben wurde, zum Beispiel ein Druck von Salvador Dali zum Preis von 10 Euro und das Bild wird aufgehängt, es ist sogar schon in Plastik gerahmt, in einem der Büroräume oder zur Dekoration im Mitarbeiter-Umkleidebereich, dann ist dieses Bild ebenfalls als Betriebsvermögen zu klassifizieren, durch den geringen Wert und durch den geringen Kaufpreis aber nicht als Anlagevermögen zu beurteilen, sondern eher als sonstiger Betriebsbedarf, der sofort im Aufwand des Unternehmens den Gewinn mindert. Da dieses Bild im Wert auch voraussichtlich nie steigen wird, wird die Anschaffung so behandelt, als wäre das Bild normales Verbrauchsmaterial.
 
Die Kosten für das Ölportrait des Seniors sollte man auch etwas genauer betrachten. Zahlungen an einen Maler können ja geleistet werden, für die Renovierung der Decken und Wände in den Betriebsräumen oder für die Herstellung von Werbegrafiken oder eben auch für die Herstellung von Wand-Dekorationen oder Ölgemälden. Hier muss festgestellt werden, ob man die Kosten für das Ölportrait des Seniors genau herausfinden kann und danach sollte überlegt werden, ob dieses Gemälde in der Zukunft eine Wertsteigerung erfahren kann. Solange die Kosten für das Gemälde vom Betrieb bezahlt wurden, ist das Portrait Eigentum des Unternehmens und die Handlungen in der Zukunft sind auch in der Buchhaltung des Unternehmens zu erfassen. Sollte das Bild verkauft oder aus dem Betriebsvermögen entnommen werden, entsteht hier ein steuerpflichtiger Verkaufserlös, sollte das Bild verschrottet oder in anderer Art vernichtet werden, muss der Abgang des Bildes gegebenenfalls im Anlagevermögen nachvollzogen werden.
 
Sind Bilder Kunst oder Betriebsausgabe
 
Das selbst geschossene Handy-Foto und auch das von der kleinen Tochter gemalte Bild werden in der Regel keinen feststellbaren Wert haben, so dass hier eine steuerliche Berücksichtigung entfällt.
 
Die vorstehenden Äußerungen betreffen einen Unternehmer oder ein Unternehmen, was nicht beruflich oder geschäftlich Bilder produziert, ausstellt oder verkauft. Wie ein Maler oder eine Galerie mit Bildern steuerlich umgehen muss, soll an anderer Stelle besprochen werden.
Engel-Nissen-Quartett
 
Für den Unternehmer oder Geschäftsführer eines Unternehmens besteht natürlich auch die Möglichkeit, sein privat erworbenes Bild im Unternehmen aufzuhängen. Solange er dafür kein Geld in Form einer Nutzungsentschädigung bekommt, ist dieser Vorgang eigentumsrechtlich und steuerlich fast immer unschädlich.
 
Gegenbeispiel:
Der Geschäftsführer einer Baugesellschaft hatte seine privaten Bilder (z.B. Fotos seiner Familie) in einem Musterhaus der Gesellschaft als Dekoration aufgehängt und dafür keine Vergütung erhalten. Ein Eigentümerwechsel fand also nicht statt. Und trotzdem hatte der Insolvenzverwalter später darauf bestanden, dass die Bilder dem Vermögen der Insolvenzgesellschaft zur Verfügung standen und nun dem Insolvenzverwalter als Masse der Gesellschaft zur Verwertung dienen könnten. Nur weil die Bilder auf dem Kunstmarkt keinen Wert hatten, konnte der Geschäftsführer seine Fotografien damals zurückbekommen.
 
Zu beachten ist auf jeden Fall: 
 
Bilder im Betriebsvermögen haben immer steuerliche Konsequenzen
 
Bilder im Privatvermögen sind steuerlich nicht absetzbar,
sind nach der Spekulationsfrist
aber auch von der Versteuerung befreit


 
 
Im Betrieb werden, wie oben schon dargestellt, die Kosten für die Bilder steuermindernd abgesetzt, allerdings sind dann auch sämtliche Verkaufs- oder Entnahmebeträge zu versteuern.
 
Im Privatvermögen kann man die Anschaffungskosten für ein Bild steuerlich nicht absetzen. Man muss den Gewinn aus dem Verkauf eines Bildes aber auch nur versteuern, wenn das Bild weniger als ein Jahr im Eigentum gewesen ist.
 
 
An dieser Stelle soll nicht extra darauf eingegangen werden, wann man ein gewerblicher "Bild"-Händler ist und wie man das genau feststellt. Falls Sie allerdings mehrere Bilder innerhalb eines kurzen Zeitraums (1 Jahr) verkaufen, wird schon geprüft werden, ob Sie dieses Geschäft nachhaltig als Unternehmer betreiben, oder ob es sich wirklich noch um private Vermögensverwaltung handelt.
 
 
Die gesamte Thematik muss im Einzelfall und eventuell einzeln für jedes einzelne Bild neu betrachtet und besprochen werden. Es ist z.B. grundsätzlich sinnvoll, Bilder, die in Zukunft im Wert steigen, im Privatvermögen zu behalten. Allerdings kann es aus Gründen der Bilanzoptik und der Rating-Überlegungen einer Bank auch von Vorteil sein, mehr Anlagevermögen zu haben und so die Bilder ins Betriebsvermögen zu übernehmen.
 
 
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Beachten Sie  bitte den Rechtsstand dieses Textes:  07.08.2019.
Bevor Sie also Handlungen oder Gestaltungen mit steuerlichen Auswirkungen vornehmen, muss zur Sicherheit erst geklärt werden, ob sich die Rahmenbedingungen durch Gesetzgebung oder Rechtsprechung geändert haben.
 
Zudem geben wir zu bedenken, dass wir in dem vorstehenden Text nur einige unserer Gedanken niedergeschrieben haben, die weder umfassend noch abschließend die Thematik für jeden speziellen Einzelfall besprechen. Ob weitere Vorschriften zu berücksichtigen sind oder es zu Ihrem eigenen Sachverhalt zusätzliche Möglichkeiten gibt, darf nicht pauschal beantwortet werden, sondern sollte unter Berücksichtigung Ihrer Lebenssituation und Ihres Umfeldes genau beleuchtet werden.
 
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