Gewinnverteilung - variabel

Muss die Gewinnverteilung immer nach Kapitalanteilen erfolgen?

Gedanken zur Gewinnverteilung am 29.07.2019 von Counselor Ralph J. Schnaars, Steuerberater

Gewinnverteilung-variabel-67
 
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bespricht die variable Gewinnverteilung bei jedem Jahresabschluss
 
In Personengesellschaften und manchmal auch in Kapitalgesellschaften gibt es oft zwischen den Gesellschaftern Unruhe und sogar Streit über die "starre" Gewinnverteilung.
 
"Ich arbeite viel mehr, als Du" ist ein häufig vernommener Satz, sofern er nicht nur im Stillen gedacht wird und sich der Unmut aufstaut.
 
Das Gespräch, dessen Zeuge ich vor Jahren wurde, lautete in etwa so:
 
"Und denk´ daran, Frau Schmidt ist um 9 Uhr zum Beratungsgespräch hier."
 
"Ja, freut mich, dann hast Du morgen ja wieder einen Abschluss."
 
"Ne, ich kann den Termin nicht wahrnehmen, ich habe doch morgens immer meine Reitverabredung. Du musst den Termin mit Frau Schmidt übernehmen."
 
"Och, Wolfgang, morgen wollte ich endlich mal mit Melanie länger schlafen und schön Frühstücken."
 
"Mit Deinem Frauchen kannst Du das auch Übermorgen machen, ich muss schließlich meine Verabredung einhalten."
 
"Ne, Wolfgang, wir sind Partner und Du musst endlich auch mal Arbeiten. Ich kann hier nicht jeden Termin übernehmen und Du bekommst nachher in der Gewinnverteilung trotzdem 50 Prozent ab. So geht das nicht. So mache ich das auch nicht weiter mit."
 
"Aber Du weißt doch, dass ich morgen Reiten muss."
 
"Nein, Wolfgang. Jetzt ist Schluss. Hiermit kündige ich unsere Geschäftsbeziehung. Gleich nachher werde ich Detlef besuchen und befragen, wie wir unsere Partnerschaft auflösen können. Detlef, Du weißt, unser Notar."
 
"Aber, Ulrich, gerade jetzt, wo wir die schönen, englischen Möbel angeschafft haben und unser Werbeschild ist doch auch sehr gelungen und jeder sieht es."
 
"Das ist doch alles Quatsch. Ich soll ja bloß den Mund halten und auch noch alle Arbeit für Dich mitmachen. So geht das nicht."
 
"Aber ich muss morgen früh doch Reiten."
 
 
 
Das Ergebnis dieser Unterhaltung war, dass in der Personengesellschaft die Auflösung des Unternehmens beschlossen wurde und der bis dahin sehr sehr lukrative Betrieb geschlossen wurde.
 
Um diese Art von Streit zu vermeiden, hätten die beiden Gesellschafter ein wenig auf mich hören sollen, den Termin mit Frau Schmidt verschieben sollen und sich über eine Gewinnverteilung nach erbrachter Leistung verständigen sollen. Ohne diese Einigung wurden die hübschen, englischen Stilmöbel vom Abwickler billig verkauft und beide Gesellschafter hatten die auflaufenden Kosten und Verluste gemeinsam zu tragen. Und beide Gesellschafter mussten sich danach auch noch um neue Tätigkeitsfelder und Verdienstmöglichkeiten, eben um ein neues berufliches Leben, bemühen.
 
 
Eine Verteilung des Gewinnes nur nach den Kapitalanteilen der Gesellschafter ist keine Pflicht. Die Gesellschafter können jede beliebig andere Form der Gewinnverteilung vereinbaren und diese dann auch praktizieren.
 
Also ist die Antwort auf unsere Frage zur Gewinnverteilung,
ein klares
 
N E I N
                                       
                                       
Beachten Sie bitte, dass es in einer geschäftlichen Partnerschaft häufig Streit ums Geld oder um die Arbeitsverteilung gibt.
 
Um solchen Streitigkeiten aus dem Weg zu gehen und diese für das Unternehmen doch großen Risiken auszuschließen, bedarf es sinnvoller und auch steuerlich vertretbarer Vereinbarungen.
 
In einem unserer nächsten Beratungsgespräche, nehmen Sie diese Überlegungen gerne zum Anlass mich darauf anzusprechen, wie man solchen Risiken vorbeugen kann.
 
Eine von Kapitalanteilen abweichende Gewinnverteilung in Personengesellschaften (z.B. GbR, KG, GmbH & Co.KG) ohne Problem möglich.
Wichtig wäre hier nur ein schriftlicher Gesellschafterbeschluss, der die andere Verteilung des Gewinnes regelt.
 
Bei Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG etc) ist die Änderung der Gewinnverteilung nicht so ohne weiteres möglich, da der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung hierzu ja schon Handlungsanweisungen gegeben hat oder, sofern der Gesellschaftsvertrag hierzu keine Regelungen trifft, die allgemeinen Regelungen des GmbH-Gesetzes oder des Aktiengesetzes oder anderen gesetzlichen Vorschriften zu beachten sind.
Allerdings kann die Gesellschafterversammlung (oder Hauptversammlung) einer vorgeschlagenen, geänderten Gewinnverteilung zustimmen oder, besser noch, im Vorwege einen Beschluss fassen, dass die Gewinne nach einem abweichenden Schlüssel verteilt werden sollen.
 
 
Bei unüblichen Abweichungen sollte nur unbedingt die Entstehung dokumentiert werden, da das Finanzamt gerne verdeckte Gewinnausschüttungen annimmt oder einer veränderten Gewinnverteilung in einer Personengesellschaft in der steuerlichen Veranlagung nicht ohne Weiteres folgen will.
 
Gewinnverteilung variabel steuerlich
 
 
Beachten Sie  bitte den Rechtsstand dieses Textes:  29.07.2019.
 
Bevor Sie also Handlungen oder Gestaltungen mit steuerlichen Auswirkungen vornehmen, muss zur Sicherheit erst geklärt werden, ob sich die Rahmenbedingungen durch Gesetzgebung oder Rechtsprechung geändert haben.
 
Zudem geben wir zu bedenken, dass wir in dem vorstehenden Text nur einige unserer Gedanken niedergeschrieben haben, die weder umfassend, noch abschließend die Thematik für jeden speziellen Einzelfall besprechen. Ob weitere Vorschriften zu berücksichtigen sind oder es zu Ihrem eigenen Sachverhalt zusätzliche Möglichkeiten gibt, darf nicht pauschal beantwortet werden, sondern sollte unter Berücksichtigung Ihrer Lebenssituation und Ihres Umfeldes genau beleuchtet werden.
 
Sofern Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an oder klären Sie die Fragen in einem unserer nächsten Beratungstermine.
 
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