Scheidung - steuerlich

Steuerliche Auswirkungen einer Scheidung

Gedanken am 20.06.2020 vom Counselor Ralph J. Schnaars, Steuerberater

Scheidung steuerlich
 
 
 
Das ganze Thema - die ganze Situation - ist schon ärgerlich und aufregend genug.
 
Und nun noch die Steuer.
 
Die steuerlichen Auswirkungen einer Scheidung sollte man dennoch beachten oder zumindest kennen, damit im Rosenkrieg oder auch ohne Rosenkrieg nicht noch zusätzlich Finanzmittel und Vermögenswerte dem Finanzamt "geschenkt" werden.
 
Eine Schenkung an das Finanzamt dürfte zwar steuerfrei sein, aber ist auch nicht wirklich die beste Idee.
 
 
 
Der Inhalt des folgenden Beitrags ist wie folgt gegliedert:
 
1 Allgemeines
2 Veranlagung zur Einkommensteuer
3 Wahl der Lohnsteuerklassen
4 Steuerbescheide und Zahlungspflichten
5 Kosten des Scheidungsverfahrens
6 Unterhaltsleistungen
6.1 Ansatz als Sonderausgabe
6.2 Ansatz als außergewöhnliche Belastungen
7 Steuerliche Folgen bei Kindern
7.1 Kindergeld und Kinderfreibetrag
7.2 Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
8 Auswirkungen auf die Eigenheimzulage
9 Auswirkungen des Zugewinnausgleichs
10 Auswirkungen eines Versorgungsausgleichs
11 Sonstige steuerliche Konsequenzen
 
 
 
 
1 Allgemeines
 
Gehen Ehepartner getrennte Wege, ist auch aus steuerrechtlicher Sicht einiges zu beachten. Leider wird dies oft übersehen, denn das Paar kümmert sich vorrangig um den Unterhalt, das Sorgerecht für die Kinder und den Zugewinnausgleich.
 
Allzu spät wird dann mit Erstaunen festgestellt, dass die getroffenen Vereinbarungen aus steuerlicher Sicht nicht positiv waren.
 
Jedem ist klar: Eine endgültige Trennung hat erhebliche finanzielle Konsequenzen. So gewährt das Finanzamt zum Beispiel keinen günstigen Splittingtarif mehr. Da ist es nur ein schwacher Trost, dass etwa Unterhaltszahlungen an den Expartner als Sonderausgaben absetzbar sind.
 
Nicht zuletzt sollten Sie auch bei der Verteilung des Vermögens steuerlichen Rat einholen: So kann beispielsweise für Unternehmer ein falsch gestalteter Zugewinnausgleich an den Expartner zu horrenden finanziellen Folgen führen.
 
 
 
2 Veranlagung zur Einkommensteuer
 
Den meist günstigeren Splittingtarif kann das Ehepaar in der Regel bereits im Jahr der Scheidung nicht mehr beanspruchen. Denn Voraussetzung für die Zusammenveranlagung ist, dass die Partner nicht dauernd getrennt leben, und bevor ein Gericht überhaupt die endgültige Trennung ausspricht, muss das Ehepaar mindestens zwölf Monate lang getrennt leben.
 
Für frühere Jahre gilt das nur dann, wenn das Paar zumindest einen Tag lang Tisch und Bett geteilt hat. Trennten Sie sich beispielsweise Anfang Januar 2019, steht Ihnen für das Jahr 2019 noch wahlweise die Zusammenveranlagung zu. Erfolgt die Scheidung erst 2020 oder später, müssen Sie und Ihr Partner ab 2020 getrennte Steuererklärungen abgeben. Es kommt immer nur auf das Kalenderjahr an: Erfolgte die Trennung in einem Kalenderjahr, so muss ab Beginn des folgenden Kalenderjahres die Steuerklasse geändert werden.
 
Hinweis
Ehepaare, die nach einer Trennung einen Versöhnungsversuch starten, kommen für dieses Jahr erneut in den Genuss der Zusammenveranlagung.
 
Dabei ist lediglich eine Mindestfrist von einem Monat für das erneute Zusammenleben zu beachten. Dies gilt sogar dann, wenn sich dieser Versuch im Nachhinein als erfolglos erwiesen hat und die Scheidung ausgesprochen wird.
 
Gegenüber Finanzamt und Familiengericht kommen die Ehepartner oftmals in Gewissenskonflikte, wenn es um das Datum der endgültigen Trennung geht. Aus steuerrechtlicher Sicht sollte dieser Zeitpunkt möglichst spät liegen, um eine Zusammenveranlagung zu erreichen, für eine zügige Scheidung jedoch ist ein früher Termin wichtig. Die Angaben vor Gericht interessieren die Finanzbeamten aber nicht, wenn das Paar eine spätere Trennung glaubhaft machen kann – selbst dann, wenn sich aus den Scheidungsakten ein abweichendes Datum ergibt.
 
Doch in vielen Streitfällen wollen die Expartner überhaupt keine gemeinsame Steuererklärung mehr abgeben, obwohl es steuerrechtlich möglich wäre. Folglich müssen beide die getrennte Veranlagung wählen und werden Ledigen wieder gleichgestellt, so dass sie nur noch den steuerlichen Grundtarif erhalten.
 
Diese ungünstige Lösung wendet das Finanzamt aber auch bereits an, wenn nur ein Partner die getrennte Veranlagungsform beantragt, zum Beispiel durch Abgabe einer eigenen Steuererklärung.
 
Hinweis
Möchten Sie im Gegensatz zu Ihrem Exgatten aus steuerlichen Gründen noch eine Zusammenveranlagung, kann Ihnen das allerdings gelingen:
 
Eine Zusammenveranlagung ist möglich, wenn der andere Partner keine eigenen Einkünfte bezieht oder diese unter dem Grundfreibetrag von 9.408 € liegen. Denn dann ist der einseitige Antrag auf getrennte Veranlagung unwirksam und der verdienende Partner kann die Zusammenveranlagung notfalls auch auf gerichtlichem Weg durchsetzen.
 
Zudem können Sie auch nach einer Trennung noch eine Zusammenveranlagung für die Zeit des Zusammenlebens verlangen. Ihr Expartner ist verpflichtet, in die Zusammenveranlagung einzuwilligen, wenn dadurch Ihre Steuerschuld verringert wird und der Ex-partner keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt ist (OLG Koblenz mit Beschluss vom 12.06.2019 – 13 UF 617/18).
 
Heiratet ein Partner im Scheidungsjahr erneut, geht steuerlich die zweite Ehe vor und eine Zusammenveranlagung ist nur mit dem neuen Partner möglich. Der Alleinstehende wird hier lediglich allein veranlagt, erhält aber einmalig den günstigen Splittingtarif.
 
 
 
3 Wahl der Lohnsteuerklassen
 
Grundsätzlich können Ehegatten zwischen den Steuerklassen IV/IV und III/V wählen, solange sie noch die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung erfüllen. Die Einträge auf den alten Steuerkarten sind in der Regel auch im Trennungsjahr und sogar noch darüber hinaus unverändert aufgeführt, weil die Gemeinden oft die Lohnsteuerklassen des Vorjahres eintragen.
 
Hinweis
Möglich ist die Anwendung des sogenannten Faktorverfahrens, wenn für beide Ehegatten die Steuerklasse IV gewählt wird. Damit soll die allgemein als hoch empfundene Besteuerung in Steuerklasse V reduziert werden. Durch den Faktor auf die Lohnsteuer der Ehegatten jeweils nach der Steuerklasse IV wird jedoch zusätzlich – anders als bei der Steuerklassenkombination III/V – die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Die Anwendung des Faktorverfahrens verpflichtet zur Abgabe der jährlichen Steuererklärung. Bei Scheidung sollte jedoch die Wahl sorgfältig überlegt werden, weil die Höhe der einbehaltenen Lohnsteuer sich auf die spätere Steuererstattung auswirkt (siehe Punkt 4).
 
Sofern das Paar bereits das gesamte Jahr dauernd getrennt lebte, hat es keinen Anspruch mehr auf die Steuerklassen für Ehegatten.
 
Hinweis
Getrenntlebende oder bereits geschiedene Partner können sich auch bereits vorab einen Freibetrag auf der Steuerkarte eintragen lassen, wenn sie Unterhaltsleistungen zahlen müssen, einen vollen Kinderfreibetrag beanspruchen oder die Scheidungskosten bereits vorab geltend machen möchten. Die Freibetragseintragung führt dann aber zur zwingenden Einkommensteuerveranlagung.
 
 
 
4 Steuerbescheide und Zahlungspflichten
 
Für das getrenntlebende Ehepaar stellt das Finanzamt zwei Steuerbescheide aus. Im Fall der Zusammenveranlagung erhält jeder ein Exemplar mit gleichem Inhalt. Bei der getrennten Veranlagung wiederum ergehen zwei separate Bescheide mit jeweils individuellen Berechnungen. In diesem Fall zahlt also jeder Partner seine eigene Steuerlast bezogen auf sein eigenes Einkommen.
 
Bei der Zusammenveranlagung hingegen gilt das Paar als Gesamtschuldner. Das bedeutet, dass sich das Finanzamt wegen seiner kompletten Nachforderung an beide Partner wenden kann – eine unerwünschte Regelung, wenn sich die Exgatten wegen der Finanzen ohnehin schon streiten. Dies lässt sich durch ein Schreiben (Antrag) an das zuständige Finanzamt vermeiden, mit dem eine Aufteilung der Steuerschuld begehrt wird. Dann werden beide Partner so behandelt, als hätten sie separate Steuerbescheide erhalten.
 
Hinweis
Ein Aufteilungsantrag ist besonders für den Partner ratsam, der kaum eigenes Einkommen bezieht. Denn er kann vom Finanzamt nur für seine anteilige Steuer belangt werden, nicht für die Steuerbelastung des Ex-partners.
 
Anders als bei Steuernachforderungen sieht es bei Erstattungen aus. Diese stehen grundsätzlich dem zu, der die Steuer zuvor ans Finanzamt geleistet hat (Vorauszahlungen) oder auf dessen Rechnung eine Zahlung erfolgt ist (Lohnsteuer). Hat das Paar noch zusammen Vorauszahlungen geleistet, etwa für gemeinsame Mieteinkünfte, wird der Betrag auf beide gleichmäßig verteilt.
 
 
 
5 Kosten des Scheidungsverfahrens
 
Während bis zum Jahresende 2012 die unmittelbaren Prozesskosten des Ehescheidungsverfahrens – also die Gerichts- und Anwaltskosten – als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden konnten, hat der Gesetzgeber diese Möglichkeit zum 01.01.2013 ausgeschlossen.
 
Auch der Bundesfinanzhof hat wiederholt eindeutig klargestellt, dass Anwalts- und Gerichtskosten nur dann als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können, wenn sie nachweislich als existenzgefährdend dargelegt werden können. Entscheidend sei, dass der Betroffene lebensnotwendige Bedürfnisse nicht mehr im üblichen Rahmen befriedigen könne, so die Richter.
 
Jetzt muss im Einzelfall entschieden werden, ob Prozesskosten – auch bei Scheidungsverfahren – existenzgefährdend sind oder nicht. Der Versuch, Gerichts- und Anwaltskosten als Scheidungskosten prinzipiell beim Finanzamt als außergewöhnliche Belastungen durchzusetzen, erscheint nach diesem Urteil jedoch wenig aussichtsreich.
 
Hinweis
Grundlegende Informationen zum steuerlichen Begriff der außergewöhnlichen Belastungen und insbesondere zu der in jedem Fall zum Tragen kommenden sogenannten zumutbaren Belastung liefert der Beitrag "Außergewöhnliche Belastungen - ein Überblick“.
 
Unabhängig davon akzeptiert der Fiskus keine vom Gerichtsbeschluss abweichenden privat getroffenen Vereinbarungen über eine Kostenerstattung oder Zahlung.
 
Scheidungsfolgekosten sind keine außergewöhnlichen Belastungen. Es handelt sich hierbei um jene Kosten, die durch gerichtliche Auseinandersetzungen um Unterhalt, Ehewohnung und Haushalt, Güterrecht, Sorgerecht oder Umgangsrecht entstehen. Auch die aktuelle Finanzgerichtsrechtsprechung sieht solche Kosten nicht als abzugsfähig an, weil sie nicht zwangsläufig entstehen, sondern auch in einer außergerichtlichen Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden können.
 
Demnach nicht abzugsfähig sind daher auch:
 
• Notar- und Grundbuchgebühren zum Umschreiben von Immobilien,
 
• Detektivkosten für einen Unterhaltsprozess,
 
• Aufwendungen für ein Mediationsverfahren
sowie
• trennungsbedingte Umzugskosten.
 
Hinweis
Kosten für die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft sowie für ein Gutachten zur Wertermittlung des Vermögens sind nicht absetzbar. Das gilt auch, wenn dieser Streitpunkt im Rahmen des gerichtlichen Scheidungsprozesses geklärt wird.
 
 
6 Unterhaltsleistungen
 
Die geleisteten Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehepartner darf der Zahlende pro Jahr als Sonderausgaben bis zu 13.805 € oder als außergewöhnliche Belastungen bis zu 9.408 € abziehen.
 
Die Sonderausgaben können sich noch erhöhen für die Übernahme von Krankenversicherungsbeiträgen in der Grundversorgung und Pflegeversicherungsbeiträgen für den geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehegatten. Eine Kombination von Sonderausgabenabzug und Abzug als außergewöhnliche Belastung gibt es jedoch nicht. Sie können sich aber jedes Jahr neu entscheiden, welchen Abzug Sie vornehmen wollen.
 
Seit 2016 müssen Sie als der Zahlende in Ihrer Steuererklärung unbedingt die Steuer-Identifikationsnummer des Unterhaltsempfängers angeben.
 
 
6.1 Ansatz als Sonderausgabe
 
Ob die Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen behandelt werden sollen, muss mit dem Formular „Anlage U“ im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragt werden.
 
In diesem Formular beantragt der Zahlende, den Unterhalt steuermindernd als Sonderausgabe geltend machen zu können, was im Gegensatz zur Behandlung als außergewöhnliche Belastungen oft wesentlich günstiger ist. Der Unterhaltsempfänger gibt auf diesem Formular seine Zustimmung zur Besteuerung der Zahlungen bei seinen sonstigen Einkünften. Ein Steuervorteil tritt dann ein, wenn die Progression beim Unterhaltsempfänger niedriger ist als beim Unterhaltszahlenden.
 
Abziehbar sind Unterhaltsleistungen bis zu 13.805 € pro Jahr. Auch Sachleistungen, wie etwa der Mietwert einer kostenlos überlassenen Wohnung oder der überlassene Pkw, können berücksichtigt werden.
 
Dieser Antrag auf Sonderausgabenabzug muss jedes Jahr neu gestellt werden, weil er nur für ein Jahr bindend ist. Er kann anschließend nicht mehr zurückgenommen oder nachträglich beschränkt werden, selbst dann nicht, wenn Unterhaltszahler und Geldempfänger dies gemeinsam beantragen. Mit der ausgefüllten und von beiden Eheleuten unterschriebenen Anlage U ist der Ansatz von außergewöhnlichen Belastungen nicht mehr möglich.
 
Hinweis
Der Sonderausgabenabzug kann aber auch per Antrag auf einen Teilbetrag des Unterhalts begrenzt werden. Folge: Beim Empfänger wird dann nur dieser Teil des Unterhalts versteuert. Das lohnt sich, wenn das zu versteuernde Einkommen des Empfängers sonst über die Einkommensgrenzen steigen würde, so dass unter Umständen bestimmte staatliche Zuschüsse verweigert würden.
 
Da der Unterhaltsempfänger die Zahlungen versteuern muss, wird er – insbesondere dann, wenn er eigene Einkünfte erzielt – seine Zustimmung vielleicht nur geben, wenn er für die steuerlichen Nachteile einen Ausgleich erhält. Dieser zählt dann aber wiederum beim Unterhaltszahlenden zu den Sonderausgaben.
 
Hinweis
Unterhaltsempfänger sollten vor der Zustimmung zur Versteuerung (steuerlich spricht man auch von „Zustimmung zum Realsplitting“) auf die eigene Einkommenssituation achten. So kann beim Überschreiten von Einkommensgrenzen eine Einbuße bei Wohngeld und Arbeitslosengeld II drohen. Dann ist zwischen Steuerersparnis und verminderten Zuschüssen abzuwägen.
 
Sollten sich die Sonderausgaben bei Ihnen steuerlich nicht mindernd auswirken, braucht auch der Empfänger diese nicht mehr als Einnahmen zu versteuern. Das gilt unabhängig davon, ob die Anlage U bereits unterschrieben wurde.
 
Hinweis
Lebt der Expartner im Ausland, dürfen keine Sonderausgaben für den Unterhalt abgezogen werden, sofern die Zuwendung dort nicht versteuert wird. Diese Einschränkung verstößt nicht gegen EU-Recht, wie der Europäische Gerichtshof entschieden hat.
 
 
6.2 Ansatz als außergewöhnliche Belastungen
 
Sofern der Ansatz von Sonderausgaben nicht möglich oder erwünscht ist, kommt der Abzug von Unterhalt bis zur Höhe von 9.408 € als außergewöhnliche Belastungen für den Unterhaltszahlenden in Betracht.
 
Dieser Betrag gilt für jede gesetzlich unterhaltsberechtigte Person, für die Unterhalt geleistet wird. In diesem Fall wird die Anlage U nicht benötigt. Die Leistungen werden dann steuerlich als „Unterstützung einer bedürftigen Person“ gewertet. Die Unterhaltszahlungen wirken sich aber nur aus, wenn der Expartner keine oder nur geringe eigene Einkünfte hat. Eigene Einkünfte des Expartners mindern den Höchstbetrag, sofern sie 624 € je Kalenderjahr übersteigen.
 
Geht der Unterhaltene einer Arbeit nach, wird der Abzug als außergewöhnliche Belastungen daher oftmals ins Leere laufen. Ebenso werden nicht steuerpflichtige Bezüge wie Arbeitslosen-, Kranken- oder Wohngeld sowie die Einnahmen aus 450-€-Jobs hierbei berücksichtigt.
 
Hinweis
Müssen Sie nur geringen Unterhalt leisten, kann der Ansatz von außergewöhnlichen Belastungen günstiger als der Sonderausgabenabzug sein. Denn in diesem Fall muss der Empfänger die Zahlungen nicht versteuern.
 
Wird die Zustimmung zur Versteuerung der Unterhaltsleistungen später erteilt, wird die Entscheidung bei der Steuererklärung noch nachträglich berücksichtigt, und der vorteilhafte Sonderausgabenabzug ersetzt die schlechtere Alternative.
 
Der Unterhalt an ein Kind wird steuerlich grundsätzlich nicht berücksichtigt. Ein Abzug von Sonderausgaben kommt überhaupt nicht in Betracht, und der Ansatz von außergewöhnlichen Belastungen gelingt nur, wenn für die Kinder kein Anspruch auf Kindergeld mehr besteht. Das kann sich zum Beispiel für bedürftige volljährige Kinder ergeben, die bereits älter als 25 Jahre sind oder sich nicht mehr in der Ausbildung befinden.
 
 
 
7 Steuerliche Folgen bei Kindern
 
7.1 Kindergeld und Kinderfreibetrag
 
Eine Trennung hat auch Einfluss auf das Kindergeld und die Kinderfreibeträge. Bei geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Eltern wird das volle Kindergeld an denjenigen Elternteil gezahlt, bei dem das Kind wohnt.
 
Der andere Elternteil hat einen Ausgleichsanspruch auf die Hälfte des Kindergeldes, wobei sich seine Unterhaltsverpflichtungen insoweit verringern. In der Steuererklärung erhält hingegen jeder die hälftigen Kinderfreibeträge, wobei dann jeweils 50 % des Kindergeldanspruchs mit den Kinderfreibeträgen gegengerechnet werden. Diese Regelung gilt auch, wenn dem Unterhaltszahler das Kindergeld wirtschaftlich nicht oder nicht in voller Höhe zugutekommt – also wenn das Kindergeld nicht auf die Unterhaltsverpflichtung angerechnet wird.
 
Kindergeld
 
Hinweis
Geringverdiener können einen Kinderzuschlag beantragen. Dieser hat seit dem 1. Juli 2019 eine Höhe von maximal 185 €.
 
Getrenntlebende Eltern können Kinderfreibeträge auf Antrag auch übertragen. Das ist aber nur möglich, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflichten nicht erfüllt, wohl aber der Antragsteller. Letzterer erhält dann die gesamten Kinderfreibeträge. Eine Übertragung ist nicht möglich, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflichten mangels eigenen Einkommens nicht erfüllen kann.
 
Der Kinderfreibetrag beträgt ab dem 01.01.2020 insgesamt 7.812 € jährlich pro Kind für beide Elternteile.
 
Er setzt sich zusammen aus:
 
• 2.640 € für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf
und
• 5.172 € für das sächliche Existenzminimum des Kindes.
 
Bei getrenntlebenden Elternteilen wird der halbe Kinderfreibetrag angesetzt, ab 01.01.2020 sind das also 3.906 €.
 
 
7.2 Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
 
Für Alleinerziehende gibt es einen Entlastungsbetrag, sofern für die Eheleute die Voraussetzung für eine Zusammenveranlagung nicht mehr vorliegt. Dieser beläuft sich auf 1.908 € für das erste Kind und erhöht sich für weitere Kinder jeweils um 240 €.
Zu einer zeitanteiligen Kürzung des Entlastungsbetrags kommt es, wenn eine der geforderten Voraussetzungen für einen vollen Monat nicht erfüllt ist.
 
Zu den Voraussetzungen des Entlastungsbetrags gehört, dass der Alleinstehende
 
• mit mindestens einem leiblichen oder angenommenen Kind, Pflegekind, Stief- oder Enkelkind eine Haushaltsgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung bildet,
 
• für dieses Kind ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht,
 
• und er mit dem Kind in der gemeinsamen Wohnung mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet ist.
 
Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Alleinstehenden zu, der das Kind tatsächlich in seinem Haushalt aufgenommen hat.
 
Trennt sich das Paar und nimmt ein Partner Sohn oder Tochter mit in seinen neuen eigenen Haushalt, kann dieser den Entlastungsbetrag beantragen. Allerdings müssen die Kinder auch dort gemeldet sein, und es muss ein Anspruch auf den Kinderfreibetrag oder Kindergeld bestehen. Das gilt auch für volljährige Kinder, sofern sie sich noch in Ausbildung befinden.
 
Hinweis
Dieser Elternteil darf nicht mit einer weiteren volljährigen Person zusammenwohnen, etwa dem neuen Lebensgefährten. Sonst entfällt der Entlastungsbetrag.
 
 
 
8 Auswirkungen auf die Eigenheimzulage
 
Die staatliche Förderung für das Eigenheim ist im Jahr 2007 zwar bereits ausgelaufen, gilt für zuvor erworbene Immobilien aber unverändert weiter. Trennt sich das Paar, ergeben sich Auswirkungen auf den bisherigen ehelichen Besitz.
 
• Gehört jedem Ehegatten jeweils ein Eigenheim, bleibt nach der Trennung alles beim Alten, die Förderung wird weiter gewährt.
 
• Besitzt ein Ehegatte zwei Objekte allein, entfällt die Zulage für das zuletzt erworbene Eigenheim.
 
• Besitzt das getrenntlebende Paar ein Eigenheim gemeinsam, wird die Förderung nur zur Hälfte für den Partner gewährt, der anschließend darin wohnt. Hier kann es sich lohnen, das Haus noch vor der Scheidung zu übertragen, damit die gesamte Zulage weiterhin gezahlt wird.
 
• Hat das Ehepaar zwei gemeinsame Eigenheime, gibt es nach der Trennung nur noch eine hälftige Zulage für den Partner, der im Haus wohnt.
 
• Die Kinderzulage geht nach der Trennung nicht verloren, auch wenn die Kinder mit einem Elternteil aus dem Eigenheim ausziehen; hierfür reichen die Verhältnisse in einem Jahr der Förderung aus.
 
Hinweis
Teuer kann es steuerlich werden, wenn der ausziehende Partner seinen Anteil am Eigenheim später an den darin wohnenden Partner verkauft – denn das gilt als Spekulationsgeschäft. Das bleibt bei Eigennutzung zwar grundsätzlich steuerfrei, aber nur, wenn der verkaufende Ehepartner im Jahr des Verkaufs noch dort wohnhaft war.
 
 
 
9 Auswirkungen des Zugewinnausgleichs
 
Die meisten Ehen bestehen im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der seit der Hochzeit angesammelte Zugewinn wird im Fall einer Scheidung unter den Partnern ausgeglichen.
 
Dies beurteilt das Finanzamt zwar nicht als Schenkung, und die Zahlung von Geld unterliegt auch nicht der Einkommensteuer, dennoch können sich gravierende Steuerfolgen ergeben, wenn der Ausgleich nicht in Geld, sondern etwa durch Übertragung von Immobilien oder Firmenanteilen erfolgt. Dann kann
 
• ein Spekulationsgewinn entstehen,
 
• sich der betriebliche Gewinn erhöhen
oder
• eine neue Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen entstehen.
 
Diese Konsequenzen bedenken viele Paare nicht, weil sie eher mit der Wertermittlung beschäftigt sind. Doch steuerlich kann es besonders dann eine böse Überraschung geben, wenn der Zugewinn durch die Übergabe eines Hauses ausgeglichen wird, da das Finanzamt hier die Abschreibung wieder rückgängig macht.
 
Beispiel
Der Ehemann erwarb ein Mietshaus für 500.000 €. Bislang hat er das Gebäude auf einen Wert von 400.000 € abgeschrieben. Seine Exfrau erhält das Haus zum Ausgleich des Zugewinns, muss aber noch 50.000 € zuzahlen.
 
Das Finanzamt setzt einen Spekulationsgewinn von 150.000 € für den Ehemann fest, denn Verkehrswert (500.000 €) und Zahlung (50.000 €) gelten als Verkaufserlös und werden mit dem Wert (400.000 €) verrechnet.
 
Diese Berechnung gilt auch im unternehmerischen Bereich. Gehörte die Immobilie zum Betriebsvermögen, ist die Entnahme ein steuerpflichtiger Gewinn. Da es hier keine Spekulationsfrist gibt, ist stets der Unterschied zwischen Verkehrs- und Buchwert zu erfassen – auch für die Gewerbesteuer.
 
Oftmals kann der Verpflichtete den Zugewinn gar nicht sofort zahlen und vereinbart eine verzinsliche Stundung. Die Zinsen kann er steuerlich nicht absetzen, der andere Partner muss die Zinsen aber als Kapitaleinnahmen versteuern. Dieses Problem lässt sich auch nicht mit unverzinslichen Raten umgehen. Hier teilt das Finanzamt die Zahlungen nämlich in einen Zins- und Tilgungsanteil auf.
 
Die Vermögensübergabe als Zugewinnausgleich stellt steuerrechtlich einen Verkauf dar, so dass der neue Besitzer vom angerechneten Wert die Abschreibung berücksichtigen darf. Das gilt selbst dann, wenn der Expartner das Gebäude vorher schon zum großen Teil abgeschrieben hatte.
 
Liegt der aktuelle Wert des übergebenen Vermögens über der Zugewinnausgleichsforderung, wird der Spitzenbetrag oft durch eine Verrechnung mit den laufenden Unterhaltszahlungen ausgeglichen. Dies kann dann als Sonderausgabe geltend gemacht werden, allerdings nur bis zu 13.805 € (siehe Punkt 6.1).
 
 
 
10 Auswirkungen eines Versorgungsausgleichs
 
Die Regelung über den Versorgungsausgleich bei Scheidung kann entweder zwingend erfolgen oder von den Parteien vereinbart werden, was steuerliche Auswirkungen hat.
 
Gleicht der Verpflichtete seine verminderte Rentenanwartschaft wieder durch zusätzliche Beiträge aus, kann er sie als Sonderausgaben geltend machen.
 
Dies spielte bislang kaum eine Rolle, weil der Höchstbetrag bei den Vorsorgeaufwendungen ohnehin schon ausgeschöpft war. Jedoch ist noch nicht geklärt, ob es sich insoweit um voll absetzbare vorweggenommene Werbungskosten in Hinsicht auf die späteren Renteneinkünfte handelt. Einkommensteuerbescheide ergehen daher zurzeit nur vorläufig.
 
Hinweis
Rentenbeiträge können abgesetzt werden. Daher wirken sich die zusätzlichen Zahlungen auch steuerlich wieder aus. Allerdings muss die spätere Rente höher versteuert werden. Diese nachgelagerte Versteuerung gilt übrigens auch für den Exgatten, der eine Rentenanwartschaft erhält.
 
Beamte können ihre Pension nicht auf einen Dritten übertragen. Daher wird hier der Pensionsanspruch gekürzt und dem Partner ein Anspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung verschafft. Möchte der Beamte durch Ausgleichszahlungen seinen bisherigen Anspruch erhalten, kann er diese Zahlungen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit geltend machen. Das gilt auch für Schuldzinsen, sofern er hierfür einen Kredit aufnimmt, denn es handelt sich um Vorauszahlungen, die später zu steuerpflichtigen Ruhestandsgehältern führen.
 
Auch die Ausgleichszahlungen von einem Beamten an seinen Ehegatten im Rahmen einer Scheidung sind nach neuerer Rechtsprechung sofort und in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar. Diese günstige Steuerregel gilt unabhängig davon, ob diese Vereinbarung erst im Rahmen des Scheidungsverfahrens getroffen wird oder bereits zuvor in einem Ehevertrag geregelt wurde. Muss dieser Einmalbetrag über einen Kredit finanziert werden, sind auch die Schuldzinsen zusätzlich abzugsfähig.
 
Wird der schuldrechtliche Versorgungsausgleich hingegen durch eine private Geldrente bewirkt, gilt das als dauernde Last. Steuerrechtliche Folge: Die Zahlung kann als Sonderausgabe angesetzt werden, im Gegenzug muss der Empfänger in seiner Steuererklärung sonstige Einkünfte versteuern. Dies macht auch steuerrechtlich Sinn, wenn der Zahlende auf Dauer gesehen eine höhere Progression als der Nehmende hat.
 
Hinweis
Seit 01.09.2009 wird im Fall der Scheidung alles, was während der Ehe für die Altersvorsorge angespart wurde, zusammengerechnet und je zur Hälfte geteilt – und zwar bereits bei der Scheidung und nicht erst beim Eintritt ins Rentenalter. Es gilt das Prinzip der „internen Teilung“.
 
 
 
11 Sonstige steuerliche Konsequenzen
 
Sobald ein Ehepaar getrennte Wege geht, kommt es oft zum Streit ums Geld. Die hierbei geführten Diskussionen interessieren auch das Finanzamt. So können hierdurch Schwarzgeldkonten oder Immobilienbesitz jenseits der Grenze ans Tageslicht kommen. Das führt dann zu der Nachfrage, woher die Mittel stammen und ob das Einkommen zuvor versteuert wurde. Auch während der noch intakten Ehe gemachte Geschenke fallen im Scheidungsverfahren auf, wenn es um die Höhe des Zugewinnausgleichs geht.
 
Und wenn besonders schmutzige Wäsche gewaschen wird, droht auch schon einmal ein Gatte mit anonymer Anzeige beim Finanzamt, sollte der andere Partner nicht beim Streit um die Kinder nachgeben.
 
 
 
 
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Beachten Sie  bitte den Rechtsstand dieses Textes:  Januar 2020.
 
Bevor Sie also Handlungen oder Gestaltungen mit steuerlichen Auswirkungen vornehmen, muss zur Sicherheit erst geklärt werden, ob sich die Rahmenbedingungen durch Gesetzgebung oder Rechtsprechung geändert haben.
 
Zudem geben wir zu bedenken, dass wir in dem vorstehenden Text nur einige unserer Gedanken niedergeschrieben haben, die weder umfassend noch abschließend die Thematik für jeden speziellen Einzelfall besprechen. Ob weitere Vorschriften zu berücksichtigen sind oder es zu Ihrem eigenen Sachverhalt zusätzliche Möglichkeiten gibt, darf nicht pauschal beantwortet werden, sondern sollte unter Berücksichtigung Ihrer Lebenssituation und Ihres Umfeldes genau beleuchtet werden.
 
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Ist Kostenstellen-Buchhaltung sinnvoll?
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Ob eine Buchhaltung mit Kostenstellen sinnvoll ist, liegt an den Wünschen, die an die Buchhaltungsauswertungen gestellt werden.
 
Ein paar Überlegungen dazu, finden Sie im Artikel "Kostenstellen - sinnvoll oder nicht?"
 

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Ist ein Testament sinnvoll?
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Viele Gedanken lesen Sie bei der Frage: "Ist ein Testament sinnvoll?"
 
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Kleinst-Kapitalgesellschaften

Was sind Kleinst-Kapitalgesellschaften?
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Einen kurzen Überblick, was der Gesetzgeber unter Kleinstkapitalgesellschaften versteht und welche Besonderheiten es für die Jahresabschlüsse gibt, finden Sie auf der Seite "Besonderheiten bei Kleinstkapitalgesellschaften".

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Der Gesellschafter-Geschäftsführer
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Der Gesellschafter-Geschäftsführer muss häufig überlegen, als welche Person er gerade denkt, handelt oder Papiere unterzeichnet.
 
Ein paar Gedanken zu diesem Thema finden Sie im  Beitrag "Du bist 4 - GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer".
 
 

Verluste verlieren

Liebhaberei im Steuerrecht
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Was ist Liebhaberei und wie wirkt diese sich aus?
 
Ein paar Gedanken zu diesem Thema lesen Sie im Artikel "Was ist Liebhaberei".
 
Sofern Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an oder klären Sie die Fragen in einem unserer nächsten Beratungstermine.
 

Geschäftsführer

Der GmbH-Geschäftsführer
Gedanken der COUNSELOR

Gedanken zu dem Thema "GmbH-Geschäftsführer", die auch für alle anderen Geschäftsführer gelten haben wir uns im Artikel ""GmbH-Geschäftsführer".
 
Es sind schließlich nicht nur die Steuern, über die man nachdenken muss.
 
 

Getrennte Kasse

Einkommensteuer-Aufteilung
Gedanken der COUNSELOR, Norderstedt

Eheleute haben oft getrennte Kassen.
 
Dennoch ist die Zusammenveranlagung in der Einkommensteuer gewollt und sinnvoll.
 
Kann man eine Einkommensteuer Aufteilung berechnen?

Unternehmens-Steuern

Welche Steuern sind zu beachten?
Hinweise der COUNSELOR, Norderstedt

Welche Steuern der Unternehmer immer im Blick haben sollte, erläutern wir im Artikel "Welche Steuern müssen Unternehmer beachten".
 
Lesen Sie mal rein.
 
Sofern Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an oder klären Sie die Fragen in einem unserer nächsten Beratungstermine.
 

Zum Abschalten

Ein bisschen Vergnügliches
Immer wieder ergänzt und erweitert

 
Schauen Sie mal rein.
 
Vergnügliches

 
Der Bundesfinanzhof, das höchste deutsche Steuergericht, twittert auch.
 
Vielleicht bringt Ihnen die eine oder andere Pressemitteilung ja die zündende Idee des Tages.
 
Schnuppern Sie mal rein. Direkt auf unserer Seite "Twitter (Bundesfinanzhof)".
 
Die Twittereien vom Counselor Ralph J. Schnaars, Steuerberater, haben wir Ihnen gleich daneben abgebildet.
 
Es ist immer gut, einen verlässlichen und kompetenten Geschäftspartner zu haben.
 
Deshalb ist es auch richtig, dass die COUNSELOR auf erfolgreiche Geschäftsbeziehungen hinweist und auf der Seite "Empfehlungen" einige Kontakte empfiehlt.

Frage - Antwort

Einkommensteuer und Umsatzsteuer
Antworten von COUNSELOR, Steuerberater

 
Kurze Fragen beantworten wir hier ebenfalls kurz und knapp.
 
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