Das Gesellschafter-Verrechnungskonto in der Bilanz

Vorteil oder Nachteil der Gesellschafterfinanzierung über Verrechnungskonten in der Unternehmensbilanz

Gedanken zum Gesellschafter-Verrechnungskonto am 28.07.2019 vom Counselor Ralph J. Schnaars, Steuerberater

Gesellschafterverrechnungskonto in der Bilanz 67
 
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beachtet in der Bilanz immer ganz genau die Verrechnungskonten
Ein Verrechnungskonto, zum Beispiel  "Das Gesellschafter-Verrechnungskonto in der GmbH", welches zwischen der Kapitalgesellschaft und dem Gesellschafter/Geschäftsführer geführt wird, taucht in der Bilanz der Gesellschaft entweder als Schuldposten oder als Forderungsposition auf.
 
So einfach es ist, über ein Verrechnungskonto einerseits Zahlungen des Gesellschafters/Geschäftsführers für die GmbH oder andererseits Zahlungen der GmbH für den Gesellschafter/Geschäftsführer laufen zu lassen, so unterschiedlich sind die Auswirkungen, je nachdem, ob in der Buchhaltung bzw. Bilanz der Gesellschaft ein Schuldsaldo oder ein Forderungssaldo besteht oder entsteht.
 
 
Die „gute Variante“ ist die, des Schuldsaldos – übersetzt: die Kapitalgesellschaft schuldet dem Gesellschafter-Geschäftsführer Geld:
 
GUTE  VARIANTE
Verrechnungskonto in der Bilanz Passiv
 
 
Die Schulden der GmbH zeigen in der Bilanz deutlich, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer gewillt ist, der Gesellschaft mit eigenem Geld zur Verfügung zu stehen.
 
Dieses wirkt sich eigenkapitalerhöhend aus, im Banken-Rating, aber auch in der Betrachtung der Bilanz durch Lieferanten und Investoren oder Kapitalgebern.
 
Solange die Gesellschaft auch noch positive Ergebnisse erwirtschaftet, ist es für die Bilanzoptik der Gesellschaft äußerst von Vorteil, da die meisten „Gesellschafter-Darlehen“ niedriger verzinst werden, als anderes Fremdkapital. Die Gesellschaft spart also meistens Kapitalkosten (Zinsen) und erwirtschaftet daher einen höheren Gewinn. In wie weit niedriger die Verzinsung des Gesellschafterdarlehens, im Vergleich mit anderen Finanziers liegt, muss im Einzelfall entschieden werden.
 
Auch ist immer über eine Verzinsung nachzudenken, da die Finanzverwaltung, speziell bei sehr großen Gesellschafterdarlehen, sonst „verdeckte Einlagen“ annimmt oder eine „Abzinsung“ der Schulden vornimmt. Die Verzinsung muss aber immer wieder neu betrachtet und gegebenenfalls angepasst werden. Auch ist die Verzinsung in der heutigen Zeit – der „Minus-Zinsen“  - anders zu beurteilen, als in Hochzinsphasen.
 
 
Bevor man allerdings zu großzügig Zinsen abrechnet, sollte man beachten, dass die Zinszahlungen der Gesellschaft für diese „langfristige Gesellschafterverbindlichkeit“ in der Gewerbesteuer-Berechnung wieder hinzugerechnet werden und so höhere Steuern auslösen können.
 
Als weiteren Vorteil könnte der Bilanzleser vermuten, dass die Schulden der Kapitalgesellschaft gegenüber dem Gesellschafter ohne die Stellung von Sicherheiten erreicht wurden, so dass zusätzliches Potenzial in der Gesellschaft vorhanden ist.
 
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Die „schlechte Variante“ (des Verrechnungskontos in der Bilanz) ist die, des Forderungssaldos – übersetzt: die Kapitalgesellschaft hat Forderungen an den Gesellschafter/Geschäftsführer. Der Gesellschafter/Geschäftsführer schuldet der Gesellschaft Geld.
 
SCHLECHTE  VARIANTE
Verrechnungskonto in der Bilanz
 
Hier können negative Gedanken beim Bilanzleser aufkommen, die eventuell auch zu negativen Konsequenzen für die Gesellschaft oder auch den Gesellschafter-Geschäftsführer führen.
 
 
 
1) die Bank oder die anderen Geldgeber der Gesellschaft
 
Wenn eine Bank in der Bilanz der Gesellschaft eine Forderung an den Gesellschafter erkennt, wird diese Forderung (mindestens in Gedanken) gleich vom Vermögen der Gesellschaft abgezogen. Das heißt, dass das Eigenkapital der Gesellschaft in der Bewertung der Bank um dieses „Gesellschafterdarlehen“ gekürzt wird.
 
Die Bank geht einfach davon aus, zumindest im ersten Schritt, dass das „Darlehen“ ohne Sicherheiten gewährt ist und dass die Gesellschaft dieses Geld vom Gesellschafter nicht zurückbekommt. Oder, in ganz schlechten Tagen, nicht sofort vom Gesellschafter zurückbekommen kann.
 
Der Wert dieser Forderung (an den Gesellschafter) wird also mit 0 Euro bewertet, was im Zweifel die Bilanzsituation der Gesellschaft völlig auf den Kopf stellen kann.
 
Angenommen, die Gesellschaft hat ein Eigenkapital von 100.000 Euro und nicht ausgeschüttete Gewinne von 10.000 Euro, aber ein Verrechnungskonto mit dem Gesellschafter, auf dem ein Forderungssaldo von 150.000 Euro steht, dann hätte die Gesellschaft „rechnerisch“ ein negatives Kapital von 40.000 Euro.
 
Ob hieraus bereits Insolvenzantragspflicht hergeleitet werden kann, muss im Einzelfall überprüft werden.
 
Dass die Bank sich möglicherweise dazu verpflichtet sieht, die an die Gesellschaft gegebenen Darlehen zu kündigen, bleibt wohl Verhandlungen mit der Bank vorbehalten.
 
Und auch andere Kapitalgeber werden sich Gedanken machen, ob sie die Kapitalien nicht zurückfordern sollen, die sie in die Gesellschaft investiert oder die sie der Gesellschaft geliehen haben. Oft war schon der Satz zu hören: „.. ich habe doch nicht der Gesellschaft mein Geld geliehen, damit Du das Geld für Deine privaten Zwecke aus der Gesellschaft herausnimmst … „
 
Der Gesellschafter-Geschäftsführer sollte sich also umgehend – auch in Zusammenarbeit mit seinem Steuerberater – Gedanken machen und nach Lösungen suchen, wie die Forderung auf dem Verrechnungskonto wieder „beseitigt“ bzw. zurückgeführt werden kann.
 
 
 
2) das Finanzamt
 
Wenn das Finanzamt in der Bilanz der Gesellschaft eine Forderung an den Gesellschafter erkennt, wird diese Forderung (mindestens in Gedanken) gleich untersucht, ob es sich eventuell um „verschleierte“ Gehaltszahlungen handelt oder andere zu versteuernde Einkünfte auf der Ebene des Gesellschafters.
 
Wenn dieses nicht der Fall ist, wird das Finanzamt davon ausgehen, dass es sich um eine „verdeckte Gewinnausschüttung“ der Gesellschaft an den Gesellschafter handelt.
 
Sofern auch dieses, zum Beispiel durch eine unangreifbare Vereinbarung zwischen der Kapitalgesellschaft und dem Gesellschafter-Geschäftsführer, für das Finanzamt nicht möglich ist, wird untersucht werden, ob in der Verzinsung Angriffsfläche zu finden ist, damit wenigstens Teile der „Nichtverzinsung“ zu einer verdeckten Gewinnausschüttung und so zu einer Gewinnerhöhung und Auswirkungen in der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer führen.
 
 
Wir können an dieser Stelle nur nochmals empfehlen, wenn das Verrechnungskonto einen Forderungssaldo der Gesellschaft an den Gesellschafter-Geschäftsführer ausweist, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer sich umgehend – auch in Zusammenarbeit mit seinem Steuerberater – Gedanken machen und Lösungen suchen sollte, wie die Forderung auf dem Verrechnungskonto wieder „beseitigt“ bzw. zurückgeführt werden kann.
 
In diesem Zusammenhang ist auch unser Beitrag "Das Gesellschafter-Verrechnungskonto in der GmbH" interessant. Die Gedanken, die hier für eine GmbH formuliert werden, gelten allerdings auch für andere Gesellschaftsformen, wie GmbH & Co. KG, Kommanditgesellschaft oder Aktiengesellschaft.
 
DAS GESELLSCHAFTER-VERRECHNUNGSKONTO
Wie behandelt man Auslagen und den Geldverkehr zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter.
 
Eine Möglichkeit ist die "Auslagenabrechnung" oder die Führung eines Gesellschafter-Verrechnungskontos.
 
 
 
Beachten Sie  bitte den Rechtsstand dieses Textes:  28.07.2019.
 
Bevor Sie also Handlungen oder Gestaltungen mit steuerlichen Auswirkungen vornehmen, muss zur Sicherheit erst geklärt werden, ob sich die Rahmenbedingungen durch Gesetzgebung oder Rechtsprechung geändert haben.
 
Zudem geben wir zu bedenken, dass wir in dem vorstehenden Text nur einige unserer Gedanken niedergeschrieben haben, die weder umfassend noch abschließend die Thematik für jeden speziellen Einzelfall besprechen. Ob weitere Vorschriften zu berücksichtigen sind oder es zu Ihrem eigenen Sachverhalt zusätzliche Möglichkeiten gibt, darf nicht pauschal beantwortet werden, sondern sollte unter Berücksichtigung Ihrer Lebenssituation und Ihres Umfeldes genau beleuchtet werden.
 
Sofern Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an oder klären Sie die Fragen in einem unserer nächsten Beratungstermine.
 
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