Vorsteuerabzug - Grundsätze
Was beim Vorsteuerabzug zu beachten ist, erklärt Norderstedter Steuerberater
Gedanken am 03.08.2019 vom Counselor Ralph J. Schnaars, Steuerberater
Ein paar Gedanken zu dem Thema: Vorsteuerabzug
Vorsteuer ist das gebräuchliche Wort für die Mehrwertsteuer bzw. die Umsatzsteuer, die ein Unternehmer an einen Lieferanten bezahlt.
In Paragraph 15 des Umsatzsteuergesetzes ist festgehalten, dass diese Vorsteuer vom Finanzamt an den Unternehmer erstattet werden muss, wenn die Vorsteuer für Leistungen oder Waren bezahlt wird, die für das Unternehmen bestimmt sind.
Übersetzt heißt das, solange wir es mit betrieblichen Ausgaben zu tun haben und diese nicht mit steuerfreien Umsätzen in Zusammenhang stehen, bekommen wir vom Finanzamt die Mehrwertsteuer erstattet, die wir bei unseren Lieferanten bezahlt haben.
Lieferanten sind in diesem Falle z.B. die Tankstelle, der Discounter, der Papierlieferant, die Werbeagentur, die Telefongesellschaft et cetera.
Erste Voraussetzung um einen Vorsteuerabzug zu erhalten, ist, dass die Ausgabe für den Betrieb getätigt wurde und die erworbenen Gegenstände oder Leistungen auch im Betrieb genutzt werden.
Als weitere Voraussetzung hat der Gesetzgeber festgelegt, dass dem Unternehmer der den Vorsteuerabzug genießen möchte, eine formkorrekte, formvollendete Rechnung des Lieferanten vorliegen muss. Vergleichen Sie hierzu bitte die Anmerkungen und Überlegungen zu den Rechnungsvorschriften.
Der Vorsteuerabzug wird dann grundsätzlich gewährt, für Lieferungen und Leistungen die im Inland ausgeführt sind und mit einer inländischen Rechnung berechnet wurden.
Einkäufe von Leistungen und Waren im europäischen Ausland oder aus Drittländern werden üblicherweise ohne deutsche Umsatzsteuer bezahlt, so dass es hier unter dem Paragraphen 15 des Umsatzsteuergesetzes zu keinem Vorsteuerabzug kommen kann.
Um ausländische Umsatzsteuer erstattet zu bekommen, bedarf es weiterer Anträge auf Erstattung. Z.B. können Vorsteuern aus Reisekosten im europäischen Ausland erstattet werden, sofern entsprechende Nachweise vorliegen und die Mindesterstattungssumme überschritten wird.
Um den normalen, deutschen Vorsteuerabzug nach Paragraph 15 des Umsatzsteuergesetzes geltend zu machen, werden die Vorsteuerbeträge im Rahmen der laufenden Umsatzsteuervoranmeldungen angemeldet (beantragt) oder im Rahmen der jährlichen Umsatzsteuerjahreserklärung erklärt (beantragt).
Beim Vorsteuerabzug kommt es nicht darauf an, ob es sich um 19% Mehrwertsteuer handelt oder ob es sich um den ermäßigten Steuersatz von 7% handelt. Auch wird ein Vorsteuerabzug gewährt, wenn die eingekauften Waren und Dienstleistungen ertragsteuerlich nur teilweise abgesetzt werden dürfen. Als Beispiel seien hier die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben bei Bewirtungen von Geschäftsfreunden genannt. Der Vorsteuerabzug ist hier mit 100% vorzunehmen, obwohl ertragsteuerlich nur 70% der Aufwendungen den Gewinn mindern dürfen.
Sofern es bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung zu einem Überschuss der Vorsteuern zu den Mehrwertsteuern kommt, und so eine Erstattung beantragt wird, sollte das Finanzamt mit Abgabe der Voranmeldung über die größten Vorsteuerbeträge informiert werden. Ab einem Erstattungsbetrag von etwa 1.000 Euro hat das Finanzamt die Pflicht die angemeldeten Umsatzsteuern zu überprüfen. Damit aber nicht eine zeitraubende Umsatzsteuer-Nachschau oder sogar eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung angeordnet wird, sollte man dem Finanzamt zu der Voranmeldung einen Kontendruck der Vorsteuerkonten unter Beifügung von Rechnungskopien im Wert von mindestens 60-70 % der beantragten Vorsteuern übersenden.
Bei größeren Anschaffungen kann es sinnvoll sein, die Aufzeichnungen auch zum Vorsteuerabzug gesondert zu führen, da der Paragraph 15 a des Umsatzsteuergesetzes, Änderungen im Vorsteuerabzug vorsieht, für den Fall dass z.B. ein Grundstück nicht länger als 10 Jahre betrieblich genutzt wird oder sich etwas an der betrieblichen Nutzung des erworbenen Gegenstandes ändert. Bei anderen Gegenständen neben Grundstücken, beträgt der Änderungs- und Überwachungszeitraum 5 Jahre.
Vorstellbar wäre hier die Anschaffung eines Personenkraftwagens, bei dem man bei Anschaffung davon ausgeht, dass er zu 100% betrieblich genutzt werden wird. Sollte dieser PKW aber z.B. schon nach einem halben Jahr zu mehr als 90% privat genutzt werden, ist hier eine maßgebliche Nutzungsänderung festzustellen, so dass auch der Vorsteuerabzug zu korrigieren wäre.
Vorstellbar ist hier auch die Anschaffung einer gewerblichen Immobilie mit Vorsteuerabzug und der geplanten Nutzung von 100% des Grundstückes für betriebliche Zwecke, der sich allerdings z.B. nach einem Jahr insoweit ändert, als dass nur noch 10% betrieblich genutzt werden und weitere 90% für umsatzsteuerfreie Leistungen oder für private Zwecke genutzt werden.
Vorstellbar wäre z.B. auch ein Geschäftshaus mit verschiedenen Büros, die umsatzsteuerpflichtig vermietet werden sollen. Eine Nutzungsänderung könnte darin bestehen, dass eine Räumlichkeit, eine Wohnung oder Etage an einen Arzt oder einen Zahnarzt vermietet wird, der steuerfreie Leistungen erbringt, sodass er auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, so dass auch der Vermieter die Räumlichkeit nicht für umsatzsteuerpflichtige Zwecke vermietet, sondern zur Nutzung und Erzielung von steuerfreien Umsätzen. Die Nutzung durch den Arzt hat hier also eine Änderung im Vorsteuerabzug dergestalt zur Folge, dass auf die Quadratmeter der steuerfrei genutzten Flächen kein Vorsteuerabzug mehr zu gewähren ist und diese Nutzungsänderung in einem Zeitraum von 10 Jahren überwacht wird. Die Vorsteuer auf den Kaufpreis der Immobilie müsste dann prozentual bzw. anteilig gekürzt werden und an das Finanzamt zurückgezahlt werden.
Es ist sehr schwierig, den Vorsteuerabzug einfach und verständlich darzustellen, denn die Umsatzsteuer soll in Europa einheitlich gehandhabt werden. Deshalb sollen die Vorschriften in allen europäischen Ländern gleich sein oder angeglichen werden. Da von den Finanzgerichten, vom Bundesfinanzhof und dem Europäischen Gerichtshof jeden Tag mehr als 3 Urteile zu der Umsatzsteuer gesprochen werden, und so fast jedes dritte Urteil die Umsatzsteuer betrifft, sind hier auch jederzeit Rechtsänderungen, Regeländerungen oder erweiterte Formvorschriften zu beachten.
Fazit
Ein Vorsteuerabzug wird Betrieben und Unternehmen gewährt, die die eingekaufte Leistung oder Ware für betriebliche, umsatzsteuerpflichtige Geschäfte und Zwecke nutzen. Die weitere unumgängliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist das Vorhandensein einer korrekten Rechnung.
Lesen Sie bitte auch die Anforderungen an eine Rechnung, die zum Vorsteuerabzug berechtigt unter Rechnungsvorschriften
Sofern der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden kann, ist der Aufwand für das Unternehmen um 19 % oder 7 % geringer, so dass entweder mehr Gewinn verbleibt oder mehr liquide Mittel zur Verfügung stehen, um Investitionen zu tätigen.
Lesen Sie in "Wie teuer ist der fehlende Vorsteuerabzug?", wie sinnvoll es sein kann, eine korrekte Lieferantenrechnung zu haben, die zum Vorsteuerabzug berechtigt.
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Beachten Sie bitte den Rechtsstand dieses Textes: 03.08.2019.
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Zudem weisen wir darauf hin, dass wir in dem vorstehenden Text nur einige unserer Gedanken niedergeschrieben haben, die weder umfassend noch abschließend die Thematik für jeden speziellen Einzelfall besprechen. Ob weitere Vorschriften zu berücksichtigen sind oder es zu Ihrem eigenen Sachverhalt zusätzliche Möglichkeiten gibt, darf nicht pauschal beantwortet werden, sondern sollte unter Berücksichtigung Ihrer Lebenssituation und Ihres Umfeldes genau beleuchtet werden.
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