Allgemeine Grundsätze im Steuerrecht

Kein Abzug bei Steuerfreiheit oder wer bekommt die Steuerersparnis?

Kurze Bemerkung am 27.08.2019 vom Counselor Ralph J. Schnaars, Steuerberater

 
Allgemeiner Grundsatz im Steuerrecht D
 
Im Steuerrecht gibt es allgemein gültige Grundsätze, die in allen Steuerarten Anwendung finden.
 
Ich formuliere die Vorschriften hier mal mit einfachen und kurzen Worten:
 
        1) Kein Abzug bei Steuerfreiheit
        2) Abzug nur für die Person, die die Last getragen hat

 
Und zwar bedeutet dieses,
 
für1)
 
- Kein Abzug von Betriebsausgaben in den Ertragsteuern, wenn die zugehörigen Einnahmen steuerfrei sind.
- Kein Abzug von Werbungskosten in den Ertragsteuern, wenn die Einnahmen steuerfrei sind.
- Kein Vorsteuerabzug in der Umsatzsteuer, wenn die Umsätze steuerfrei sind.
 
und
 
für 2)
 
- Kein Abzug von Betriebsausgaben in den Ertragsteuern, wenn ein anderer die Ausgaben bezahlt hat.
- Kein Abzug von Werbungskosten in den Ertragsteuern, wenn ein anderer die Ausgaben bezahlt hat.
- Kein Vorsteuerabzug in der Umsatzsteuer, wenn der Vorgang jemand anderen betrifft.
 
 
 
Zu 1)  Bei steuerfreien Vorgängen will der Gesetzgeber verhindern, dass ungerechtfertigte Vorteile erlangt werden können.
 
Beispiel 1:
Medizinische Leistungen von Ärzten und Krankenhäusern sind von der Umsatzsteuer befreit. Ärzte und Krankenhäuser müssen für ihre Leistungen also keine Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. Hierdurch sollen die Kosten der medizinischen Versorgung der Bevölkerung gesenkt werden. Da also alle Leistungen von der Besteuerung freigestellt sind, soll dann aber auch auf den Vorsteuerabzug verzichtet werden. Es soll nicht zusätzlich eine Steuererstattung (z.B. Vorsteuerabzug aus den Stromkosten) geben, wenn keine Steuern auf die Umsätze gezahlt werden.
 
Beispiel 2:
Arbeitslosengeld oder Krankengeld ist grundsätzlich steuerfrei. Entstehende Werbungskosten, z.B. für die Fahrt zum Arbeitsamt um Hartz4 zu beantragen, sind daher nicht absetzbar. Aus den Einnahmen werden keine Steuern an die Staatskasse gezahlt, so dass auch kein Anspruch auf Steuererstattung entstehen soll, für Kosten, die im Zusammenhang mit den steuerfreien Einnahmen entstehen.
 
Beispiel 3:
Verschiedene Gewinnausschüttungen aus Kapitalanlagen werden nach dem Teileinkünfteverfahren besteuert. Das heißt, dass 40 Prozent der Gewinnausschüttung keiner Besteuerung unterliegen und nur 60 Prozent versteuert werden. Damit eine Gleichbehandlung entsteht, ist es deshalb auch nur möglich 60 Prozent der bei dieser Kapitalbeteiligung entstandenen Werbungskosten von den Einnahmen steuerlich abzusetzen.
 
Beispiel 4:
Im Rahmen der Verbesserung der allgemeinen Wohnungssituation, sind die Einnahmen aus der Vermietung von Wohnraum von der Umsatzsteuer befreit. Da also keine Steuern in den Bundeshaushalt gezahlt werden, sollen auch keine Steuervorteile durch einen Vorsteuerabzug erlangt werden. Bei wohnwirtschaftlicher Vermietung sind keine Mehrwertsteuern an das Finanzamt abzuführen, aber auch keine Vorsteuern, z.B. aus Renovierungen, geltend zu machen.
 
 
Bei einzelnen Ausgaben sollte man schon vor der Auftragserteilung oder vor dem Kauf überlegen, für welchen Bereich diese Ausgabe getätigt wird. Damit später keine Diskussion mit dem Finanzamt nötig ist, sollte man die Ausgaben nach Bereichen trennen und die Lieferanten besser zwei Rechnungen ausstellen lassen.
 
Solange nur eine Ausgabe oder eine Rechnung vorliegt, besteht immer die Gefahr, dass das Finanzamt der Aufteilung des Betrages auf steuerfreie und steuerpflichtige Vorgänge nicht glaubt. Der Handwerker, der in den Wohnungen, aber auch im Ladenlokal des vermieteten Hauses Reparaturen vornimmt, kann jeweils eine Rechnung stellen, einmal für die umsatzsteuerlich steuerpflichtige Vermietung des Ladenlokals und eine zweite Rechnung für die Arbeiten in den vermieteten Wohnungen.
 
 
Ein wenig Organisation und Überlegung vor dem Kauf, spart später erheblich Mühe und Geld.
 
 
Zu 2)  Nur derjenige, der die Kosten und Lasten bezahlt hat, darf diese steuerlich geltend machen.
 
Besteuert werden soll die Leistungsfähigkeit des einzelnen Steuerpflichtigen. Wer mehr verdient, soll auch mehr Steuern in den Bundeshaushalt einzahlen. Damit die richtige Leistungsfähigkeit des Einzelnen berechnet werden kann, sind verschiedene Ausgaben und Aufwendungen von den Einnahmen steuerlich absetzbar. Vermeiden will der Gesetzgeber allerdings eine Ungleichbehandlung und versucht dieses durch eine Vielzahl von Vorschriften.
 
Damit die richtige Leistungsfähigkeit bzw. das richtige Einkommen besteuert wird, sind z.B. Werbungskosten für die Fahrten von der heimischen Wohnung zum Arbeitsplatz absetzbar. Derjenige, der z.B. 10 Kilometer Arbeitsweg hat, soll auch diesen und nur diesen absetzen können. Und derjenige, der nur einen Arbeitsplatz in 70 Kilometer Entfernung finden konnte, soll auch die hierbei anfallenden Kosten von seinen steuerpflichtigen Einnahmen abziehen können. Es wäre ja auch eine immense Ungleichbehandlung, wenn Person 1 mehr als 10 Kilometer absetzen könnte oder Person 2 weniger als 70 Kilometer steuerlich geltend machen könnte. Jeder bezahlt schließlich aus seinem Netto-Einkommen die Fahrtkosten und hat aber auf das Brutto-Einkommen schon Lohnsteuern entrichten müssen.
 
Jeder der Beiden kann also, die von ihm gezahlten Werbungskosten geltend machen und so wird versucht, eine Ungerechtigkeit in der Besteuerung zu verhindern.
 
Um allerdings Ungerechtigkeit zu verhindern, ist es auch richtig, dass jeder nur die Kosten geltend machen kann, die er selbst gezahlt hat.
 
Beispiel 5:
Der Steuerpflichtige 1 bekommt eine Rechnung vom Krankenhaus, für eine bei ihm durchgeführte Operation und bezahlt diese Rechnung auch. Als außergewöhnliche Belastung abgesetzt, entsteht ein schönes Steuerguthaben, welches hilft, dass der Steuerpflichtige 1 sich die Operation überhaupt leisten konnte.
Der Steuerpflichtige 2 bekommt auch eine Rechnung vom Krankenhaus, für eine bei ihm durchgeführte Operation und bezahlt diese Rechnung auch. Dann reicht er die Krankenhausrechnung an seine Versicherung weiter und bekommt den Betrag erstattet. Hier hatte der Steuerpflichtige 2 keine eigenen Kosten, da ihm seine Zahlung ja durch die Versicherung wieder zurückgegeben wurde, und kann deshalb keine außergewöhnliche Belastung geltend machen.
 
Beispiel 6:
In einem langjährigen Verfahren hat der Bundesfinanzhof (BFH), als höchstes deutsches Steuergericht entschieden, dass über Ebay „gekaufte“ Tankquittungen nicht absetzbar sein sollen. Über Ebay wurden damals sehr billig, Tankquittungen angeboten, die der Käufer dann als selbst bezahlte Kraftfahrzeugkosten absetzen wollte. Einerseits hatte das Finanzamt den Verkäufer auf Ebay gefunden und andererseits beim Käufer der Quittungen, während einer Prüfung festgestellt, dass die Kraftstoffe, die getankt worden waren, gar nicht für die betrieblichen Fahrzeuge verwendbar waren.
Der Käufer versuchte also, seinen Gewinn zu mindern mit Hilfe von überhaupt nicht angefallenen Ausgaben. Beide, Verkäufer und Käufer, verantworten sich jetzt in einem Steuerhinterziehungsverfahren.
 
Beispiel 7:
Der Mitarbeiter S der Y GmbH kauft für die Firma Bürobedarf ein. Da dieses schneller geht, benutzt er sein eigenes Ebay- und auch sein eigenes PayPal-Konto. Sämtliche Belege (Rechnung und Zahlungsnachweis) lauten damit auf den Namen des Mitarbeiters S. In dieser Situation kann die Y GmbH die Kosten für das Büromaterial nicht absetzen, da die Y GmbH bisher keine nachweisbaren Ausgaben gehabt hat und keiner nachvollziehen kann, dass das Büromaterial für die Y GmbH gekauft wurde.
Hier sollte, um das beste Ergebnis zu erzielen, die Lieferantenrechnung auf die Y GmbH umgeschrieben werden und dem Mitarbeiter S gegen Quittung, seine Zahlung erstattet werden. Dann wären es Betriebsausgaben der Y GmbH und diese hätte dann auch den Vorsteuerabzug.
 
Beispiel 8:
Solange das Unternehmen nichts bezahlt, sind es auch keine Betriebsausgaben. Wenn der Mitarbeiter seinen eigenen Taschenrechner mitbringt, hat das Unternehmen keine Ausgaben. Sofern das Unternehmen dem Mitarbeiter aber den Taschenrechner (mit Rechnung oder Quittung) abkauft, entsteht Steuerersparnis. 
 
 
Aber keine Regel ohne Ausnahme.
 
Wenn die Wirtschafts- oder Familienpolitik es für sinnvoll erachtet, gibt es auch den Abzug trotz Steuerfreiheit oder trotz der Zahlung durch den Ehepartner.
 
Als bekanntestes Beispiel seien hier nur die Ausfuhrerlöse genannt - in der Umsatzsteuer sind die Erlöse steuerfrei, aber es gibt den Vorsteuerabzug dennoch.
 
Und auch bei Zahlungen des Ehegatten für den Partner, geht die Finanzverwaltung davon aus, dass derjenige gezahlt hat, der zur Zahlung verpflichtet gewesen wäre. Zahlt also der Ehemann für die Ehefrau die Zahnarztrechnung, wird so getan, als ob die Ehefrau diese Rechnung selbst gezahlt hätte.
 
Ärgerlich wird es nur, wenn die vom Ehemann geleisteten Steuer-Vorauszahlungen, bei getrennter Veranlagung, vom Finanzamt auch der Ehefrau zu Gute gerechnet werden, obwohl dieses gar nicht gewollt war.
 
 
F A Z I T
 
Bei Rechnungen und Quittungen und Zahlungen ist es immer wieder notwendig, darauf zu achten, dass derjenige als Zahlungspflichtiger genannt ist, der diese Ausgabe auch steuerlich absetzen kann.
 
Es gibt hunderte oder sogar tausende Beispiele, die verdeutlichen, wie wichtig hier konsequentes Handeln und das Nachdenken vor dem Kauf ist.
 
 
Beachten Sie  bitte den Rechtsstand dieses Textes:  27.08.2019.
 
Bevor Sie also Handlungen oder Gestaltungen mit steuerlichen Auswirkungen vornehmen, muss zur Sicherheit erst geklärt werden, ob sich die Rahmenbedingungen durch Gesetzgebung oder Rechtsprechung geändert haben.
 
Zudem geben wir zu bedenken, dass wir in dem vorstehenden Text nur einige unserer Gedanken niedergeschrieben haben, die weder umfassend noch abschließend die Thematik für jeden speziellen Einzelfall besprechen. Ob weitere Vorschriften zu berücksichtigen sind oder es zu Ihrem eigenen Sachverhalt zusätzliche Möglichkeiten gibt, darf nicht pauschal beantwortet werden, sondern sollte unter Berücksichtigung Ihrer Lebenssituation und Ihres Umfeldes genau beleuchtet werden.
 

 
 
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