Bilanzierung mit Gestaltung (weniger) Gewinn

Wie wird der zu versteuernde Gewinn gemindert

Gedanken am 29.05.2020 vom Steuerberater Ralph J. Schnaars - Counselor

 
Steuerberater Hamburg Bilanzierung Gestaltung weniger Gewinn 67360
 
Bei der Gestaltung eines Jahresabschlusses ist es wichtig im Vorhinein zu wissen, wie viel Gewinn das Unternehmen ausweisen will.
 
Wenn der Buchhaltungsgewinn – das Ergebnis der laufenden Buchhaltung – wesentlich zu hoch ausgefallen ist oder für das laufende Jahr wesentlich zu hoch ausfallen wird, müssen Aufwendungen „gefunden“ bzw. berücksichtigt werden, damit z.B. die Steuerlast nicht zu hoch ausfällt.
 
Üblicherweise entscheidet der Hauptgesellschafter oder der Unternehmer darüber, wie viel er für das laufende oder das vergangene Geschäftsjahr an Gewinn veröffentlichen und versteuern möchte.
 
Überlegungen für einen geringeren Gewinn können allerdings auch sein:
 
- die Steuerlast soll gemindert werden, um Liquidität zu sparen
oder
- der Gewinn soll geringer ausfallen, damit Tantiemeansprüche und Bonuszahlungen für das Personal nicht zu groß werden
oder
- die Gewinnausschüttung für die Gesellschafter soll geringer sein, als bei dem zu Beginn vorhandenen Gewinn vertretbar wäre
oder
- das Unternehmen erwartet eine schwierige Zukunft, so dass der Gewinn auch in dem laufenden Jahr schon geringer sein soll, damit der Unterschied zum Folgejahr nicht mehr so erheblich ist
oder
- der Unternehmer will einfach nicht so viel Gewinn „zeigen“ – z.B. seinen Kindern, den Verwandten, der im Scheidungsverfahren befindlichen (Ex-)Gattin oder dem Erbschaftsteuer-Finanzamt, das eine Schenkung bewerten soll.
 
 
Da man durch Bewertungsvorschriften und andere Möglichkeiten in der Steuergestaltung und für die Bilanzoptik durch gesetzliche Vorschriften nicht komplett eingeschränkt wird, beginnen hier die Aufgaben, aus einer normalen Geschäftssituation eine angemessene gewinnorientierte Bilanz zu erstellen.
 
Bei der Bilanzierung mit Gestaltung (weniger) Gewinn soll davon ausgegangen werden, dass das Unternehmen im laufenden bzw. vergangenen Geschäftsjahr nicht den Wunschgewinn, sondern erheblich mehr positives Ergebnis erzielt hat.
 
Bei der Gestaltung der Bilanz mit der Gestaltung des Gewinnes muss also in Richtung weniger Gewinn gearbeitet und gedacht werden.
 
Hierzu bietet sich an, auf der Aktivseite die Vermögenspositionen einzeln zu untersuchen, ob diese noch entsprechend dem Ausweis in der Buchhaltung werthaltig sind oder ob hier Abschreibungen, Sonderabschreibungen oder Wertberichtigungen vorzunehmen sein können.
 
Auf der Passivseite hingegen sollte man untersuchen, ob Risiken noch nicht in die Buchhaltung Eingang gefunden haben, für die Rückstellungen zu bilden sind oder ob die Verbindlichkeiten vollständig erfasst wurden und auch im Wert und der Höhe nach korrekt in der Buchhaltung abgebildet wurden.
 
Um also den vorhandenen Gewinn korrekt und gesetzestreu zu einem geringeren Gewinn zu gestalten, sind die Möglichkeiten im Bereich des Anlagevermögens, über die Wirtschaftsgüter einzeln nachzudenken und zwar über deren Werthaltigkeit, das Vorhandensein und überhaupt den Bestand der Wirtschaftsgüter.
 
Kurz genannt seien hier die Abschreibungsmöglichkeiten für die geringwertigen Wirtschaftsgüter oder die Sonderabschreibungen und Teilwertabschreibungen von im Wert geminderten Gegenständen. Als Beispiel stelle man sich ein nicht mehr benötigtes Wirtschaftsgut vor, welches den Betrieb zwar noch nicht verlassen hat, aber aus dem laufenden Produktionsbetrieb ausgeschieden ist und maximal mit seinem Verkaufspreis (Marktpreis) zu bewerten sein dürfte. Eventuell sind sogar Gegenstände auf den Schrottwert abzuschreiben, wenn Sie unverkäuflich oder defekt sind. Ebenso ist hier die Betriebsausstattung, die nicht mehr benötigt wird, einzeln zu untersuchen, ob eventuell Abgangsverluste anfallen oder sogar Verschrottungsaufwendungen oder ähnliches zu bilanzieren sind.
 
Ähnliche Betrachtungen sollte man auch im Bereich des Umlaufvermögens vornehmen, bei der Untersuchung der Vorräte und des Warenbestandes, aber auch bei Betrachtung der Forderungen und der sonstigen Vermögensgegenstände.
 
Bei den Vorräten und dem Warenbestand ist es ziemlich wichtig, dass man nicht nur das Niederstwertprinzip, sondern auch die Verkäuflichkeit der einzelnen Ware und der einzelnen Betriebsstoffe betrachtet und hier möglicherweise auch die Wertentwicklungen zwischen dem Bilanzstichtag und dem Bilanzaufstellungszeitpunkt bei der Bilanzierung berücksichtigt.
 
Weitere Gedanken zu Bilanzposten oder Positionen in der Gewinnermittlung finden Sie auch in vielen anderen Beiträgen auf dieser Webseite
 
 
Die Minderung des Gewinnes kann auch mit Hilfe der Positionen auf der Passivseite der Bilanz erfolgen.
 
So sind hier ganz speziell die Rückstellungen zu nennen, aber auch die Verbindlichkeiten und im Extremfall auch die passiven Rechnungsabgrenzungsposten.
 
Sobald das Unternehmen Einnahmen im zu betrachtenden Wirtschaftsjahr hatte, die Zeiträume nach dem Bilanzstichtag betreffen, sind diese Beträge als passive Rechnungsabgrenzungsposten auszuweisen und mindern somit den Gewinn des zu betrachtenden Wirtschaftsjahres. Das können Mieten für den Januar des Folgejahres sein, die bereits im Dezember auf dem Bankkonto eingegangen sind, ebenso wie Zahlungen, die für spätere Perioden bereits dem Unternehmen vom Kunden gegeben wurden. In aller Regel handelt es sich allerdings um laufende, wiederkehrende Vertragssituationen und nicht um einzelne Abschlagszahlungen oder Anzahlungen auf Lieferungen und Leistungen.
 
Eine Anzahlung auf Lieferungen und Leistungen kann ebenfalls eine Position sein, die Gewinn verursachende Beträge aus der Gewinn und Verlustrechnung in die Bilanz auf der Passivseite verschiebt. Hier kann es sich um vertraglich vereinbarte Anzahlungen für spätere Arbeiten handeln, die dem Kunden bereits in Rechnung gestellt wurden und dieser möglicherweise auch schon bezahlt hat. Hierdurch entsteht eine Verbindlichkeit, die noch zu passivieren ist und nicht den Gewinn des zu betrachtenden Wirtschaftsjahres erhöhen darf.
 
Die interessanteste Position in den Passiva einer Bilanz ist allerdings der Bereich der Rückstellungen.
 
Hier sind vielfältige Arten von Rückstellungen zu untersuchen. Lesen Sie Details hierzu in unserem Artikel "Rückstellungen in der Bilanz".
 
 
Im Gespräch mit dem Unternehmer oder auch mit den Mitarbeitern aus der Buchhaltung, ergibt sich häufig, dass es Vereinbarungen und Verträge mit Lieferanten gibt, die Verpflichtungen beinhalten, welche noch nicht in der Buchhaltung ihren Niederschlag gefunden haben, sodass hier oft Rückstellungsbedarf entstanden ist, ohne dass das Unternehmen dieses in den laufenden Geschäftsvorfällen verbuchen konnte.
 
Zu denken ist hier insbesondere an Instandhaltungsaufwendungen, die nicht erfolgt sind. Ebenfalls sind hier zu nennen, die Rückbauverpflichtungen oder andere Pflichten, die nicht im laufenden Geschäftsjahr abgearbeitet wurden, sondern erst in den folgenden Wirtschaftsjahren vom Unternehmen zu erbringen sind.
 
Selbstverständlich wird es eine Rückstellung für die Jahresabschlusskosten geben, die nicht nur die Kosten des Steuerberaters beinhaltet, sondern auch die Aufwendungen, die durch den Einsatz der unternehmenseigenen Mitarbeiter für die Erstellung des Jahresabschlusses entstehen.
 
Für die Rückstellungen gibt es zudem auch zu beachten, ob es Vereinbarungen über zu zahlende Tantiemen oder Boni gibt, die erst nach Jahresende abgerechnet und ausgezahlt werden. Diese Verpflichtung ist mindestens in Höhe der für das Wirtschaftsjahr zu zahlenden Boni und Tantiemen zu passivieren.
 
Weitere Rückstellungs-möglichkeiten ergeben sich häufig auch innerhalb des Unternehmens, so dass man hier nicht nur die nach Jahreswechsel folgenden Monate untersuchen sollte, sondern auch die allgemeinen Geschäftsabläufe betrachten sollte und speziell bei Aufwendungen, die nachträglich abgerechnet und bezahlt werden (z.B. die Betriebskosten für gemietete Räumlichkeiten) können häufig Rückstellungen gebildet werden.
 
Sämtliche Rückstellungen mindern, sofern sie höher als im Vorjahr gebildet werden müssen, den laufenden Gewinn, so dass hier erhebliches Gestaltungspotenzial zu finden ist.
 
Wie und welche Verpflichtungen das Unternehmen eingegangen ist, wird meist im Gespräch vor dem Jahresabschluss oder kurz nach Jahresende zwischen dem Unternehmer und dem Steuerberater geklärt, sodass auch keine Position vergessen wird.
 
Sprechen Sie uns gerne an und wir klären, ob in ihren Jahresabschlüssen oder Bilanzen gewinnmindernde Positionen und Vorgänge zu berücksichtigen sind, die bislang noch unentdeckt geblieben sind und zu höheren Steuern geführt haben.
 
 
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Beachten Sie  bitte den Rechtsstand dieses Textes:   29.05.2020
 
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