Was ist Liebhaberei? - Warum verliere ich Verluste?

Was ist bei vermieteten Immobilien zu versteuern? betrachtet Steuerberater

Gedanken am 31.03.2019 vom Counselor Ralph J. Schnaars, Steuerberater

Liebhaberei
 
Im Steuerrecht gibt es den Begriff der Liebhaberei und zwar betrifft es hier die Ertragsteuern, das heißt die Einkommensteuer und die Gewerbesteuer.
 
Ganz selten hat man im Bereich der Körperschaftsteuer mit Überlegungen zur Liebhaberei zu tun, so dass wir das hier vernachlässigen können.
 
In der Einkommensteuer werden Gewinne ermittelt und später als Einkommen versteuert.
 
Die Gewerbesteuer zielt darauf ab, gewerbliche Gewinne zu versteuern.
 
Liebhaberei ist ein Begriff, der deutlich machen soll, dass eine Handlung die ein Steuerpflichtiger vornimmt, steuerlich nicht relevant ist und auch zu keinen steuerlichen Konsequenzen führen soll.
 
 
Dass es zu keinen steuerlichen Konsequenzen führen soll, gilt allerdings nur für den Fall, dass kein Gewinn, sondern ein Verlust erzielt wird. Dann spricht man von Liebhaberei. Im Privatbereich würde man hier von Hobby sprechen
 
und wir können uns vorstellen
 
Beispiel
Der Briefmarkensammler, der häufig Briefmarken einkauft, häufig Abonnements für Briefmarken unterhält, zeitweilig Briefmarken tauscht und zeitweilig Briefmarken auch wieder verkauft, dieser Briefmarkensammler hat eine Intention, die nicht darauf gerichtet ist, Gewinn zu erzielen, so dass man hier von einem Hobby oder von einer Liebhaberei ausgehen muss und auch sollte.
 
Solange es kein Briefmarkenhändler ist, der wiederum anders zu betrachten ist, ist der normale Briefmarkensammler steuerlich irrelevant und sämtliche Ausgaben, sämtliche Aufwendungen, allerdings auch sämtliche Erträge, werden im Bereich der Einkommensteuer ignoriert.
 
 
Sollte dieser Briefmarkensammler allerdings wahnsinniges Glück gehabt haben oder ein Spitzenverkäufer sein und mit seinem Briefmarkensammeln durch die teilweisen Verkäufe von Briefmarken erhebliche Gewinne machen und dieses auch nicht mit einem einzigen Geschäft, sondern über eine längere Zeit, dann würde man ihn als gewerblichen Händler einstufen. Dieses hätte wiederum zur Folge, dass der Gewinn der Einkommensversteuerung und Gewerbeversteuerung unterliegt.
 
Es kann sich jeder den Briefmarkensammler vorstellen, der sein Hobby lebt und dieses eben nicht als steuerlich relevant angesehen wird, und welcher das beste Beispiel ist, für den Begriff der Liebhaberei.
 
Für jüngere Leser dieser Seiten:
 
>ersetze den Begriff "Briefmarkensammler" durch "Manga-Cartoon-Sammler"
 
 
Aber es gibt da auch andere Betriebe, die mit guten Vorhaben und mit Wünschen für die Zukunft eröffnet werden und der Unternehmer sieht rosigen Zeiten entgegen, welche dann leider nicht eintreten.
 
Dieses führt dann ebenfalls zur Annahme einer Liebhaberei.
 
Hier gibt es ein Beispiel, was auch öfter vorkommt:
Die kleine Modeboutique, die die Ehefrau eines Konzernmanagers, für sich als Beschäftigung ins Leben gerufen hatte, mit der aber leider, über Jahre hinweg, nur Verluste erzielt wurden.
Die Einkäufe stimmten nicht ganz mit dem Warenverkauf überein. Möglicherweise war das Sortiment falsch gewählt oder der Standort der Boutique war nicht richtig, so dass zu wenig Kunden die Boutique fanden und zu wenig Kunden in dieser Boutique Umsatz machten.
 
Warum die Boutique, über Jahre hinweg, Verluste gemacht hat oder über Jahre hinweg Verluste machte, kann viele Gründe haben
 
-zu kurze Öffnungszeiten,
-ein nicht stimmiges Warensortiment,
-einen schlechten Standort, das heißt, die Ware passt nicht zu der Kundschaft, die im Umfeld lebt,
-die Preiskalkulation ist nicht stimmig, das heißt der Verkaufspreis wurde zu niedrig kalkuliert, sodass die Einkaufs- und die laufenden Betriebskosten von dem Verkaufspreis nicht gedeckt werden
 
und es kommt auch immer wieder vor, dass diese kleine Boutique, große Beträge in Werbekosten und ähnliches investiert, welches sich dann allerdings nicht in steigenden Umsätzen niederschlägt, sondern einfach nur Kosten erzeugt hat.
 
 
Liebhaberei schönste Form
 
Diese spezielle Boutique benötigte keinen fremden Kreditgeber und keine Bankfinanzierung, da sie familienintern unterstützt wurde und so bemerkte keiner, dass die Boutique eigentlich nur Hobby oder Beschäftigungstherapie oder ähnliches war.
 
Durch die Verluste der Boutique und die gemeinsame Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer, sparten die Eheleute Steuern und damit war das Finanzamt aufgefordert, zu fragen, warum diese Boutique Verluste über einen längeren Zeitraum machte.
 
Normalerweise prüft das Finanzamt Liebhaberei spätestens nach dem dritten Verlustjahr.
 
Dieses wird ganz speziell bei jungen Unternehmen getan, die nicht vor langer Zeit gegründet wurden, und der Unternehmer hat es dann meistens schwer, dem Finanzamt das Gegenteil zu beweisen.
 
Dass sein Unternehmen doch profitabel arbeiten kann oder sogar hätte arbeiten können, ist eben schwierig zu beweisen, wenn die Zahlen der Buchhaltung etwas ganz anderes sagen.
 
Für den Unternehmer wäre es das Beste, zu beweisen, dass das Unternehmen doch profitabel gearbeitet hat, denn sonst würde das Finanzamt, mit der Begründung “Liebhaberei“, alle Verluste der Vergangenheit für steuerlich irrelevant erklären und gezahlte (Einkommen-)Steuererstattungen wieder zurückfordern.
 
Interessant ist in diesem Zusammenhang immer wieder, dass kleine Unternehmen, ihre Gewinne in Form einer Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln und nicht bilanzieren.
 
So kann es also bei unserer kleinen Beispiel-Boutique vorkommen, dass der gesamte Wareneinkauf, z.B. in der Wintersaison gemacht, einen erheblichen Warenbestand am Jahresende zur Folge hat.
 
Da die Boutique jung und neu war, wurde in den ersten Jahren sehr viel Ware eingekauft. Die Kundenwünsche sollten bedient werden können. So wuchs der Warenbestand kontinuierlich, Jahr für Jahr, an.
 
Hätte die damalige Boutique-Besitzerin ihrem Finanzamt einfach erzählt:
„Ich habe zwar in den ersten Jahren Verluste gemacht, aber Liebhaberei ist mein Unternehmen wirklich nicht. Wenn nämlich die Anlaufverluste nicht wären, die durch die ersten Investitionen entstanden sind, zum Beispiel die anfangs einmalig zu zahlende Maklerprovision oder die Abstandszahlung an den Vormieter des Ladenlokals, hätte ich nur einen Verlust in den ersten vier Jahren von etwa 120.000 Euro gemacht. Und im Gegenzug dazu, hatte ich aber Mode, Accessoires und andere Ware am Ende des vierten Jahres mit einem Einkaufswert von 125.000 Euro im Laden und im Lager.“
 
 
Durch die Form der Gewinnermittlung, der Einnahme-Überschuss-Rechnung, sind alle Ausgaben sofort abzugsfähig. Alle Wareneinkäufe senken den Gewinn oder erhöhen einen Verlust, auch wenn die Ware noch im Ladenlokal auf den Verkauf wartet oder sogar noch im Lager liegt. Dieses ist dann häufig der Grund für die finanzamtliche Nachfrage bezüglich einer Liebhaberei.
 
Der Verlust der Boutique fließt in die eheliche Einkommensteuererklärung ein und erzeugt eine Einkommensteuererstattung, die attraktiv ist. Es ist für ein paar Jahre das familieninterne Steuersparmodell.
 
Als Kriterien für die Annahme der Liebhaberei sind zu nennen, und insoweit zu beachten, als dass diese Situationen nie auftauchen sollten:
 
-drei oder mehr Jahre hintereinander, Verluste in einem Unternehmen oder einer Selbständigkeit
 
-das Bestreiten des Lebensunterhalts geschieht aus anderen Einkünften oder familiären Geldquellen
 
-eine Zukunftsprognose für das Unternehmen oder die Selbständigkeit zeigt keine wesentliche Besserung und wiederum keine Gewinne
 
 
Das Kritische an einer Liebhaberei-Situation ist,
 
1) man muss die Steuerersparnis der letzten Jahre an das Finanzamt zurückgeben
und
2) sollte man (morgen / zukünftig) Gewinne, mit genau dieser Selbständigkeit, machen, sind die Ertragsteuern ab dem ersten Gewinntag wieder beteiligt. Allerdings sind die gesamten Steuerersparnisse aus den Anfangsinvestitionen und (schlechten) Anlaufjahren verloren.
 
Das Thema „Liebhaberei“ geht auf den Grundsatz zurück, der bei einem Unternehmer „Gewinnerzielungsabsicht“ voraussetzt, bevor das Unternehmen steuerlich überhaupt ein Unternehmen ist.
 
 
Beachten Sie  bitte den Rechtsstand dieses Textes:  31.03.2019.
 
Bevor Sie also Handlungen oder Gestaltungen mit steuerlichen Auswirkungen vornehmen, muss zur Sicherheit erst geklärt werden, ob sich die Rahmenbedingungen durch Gesetzgebung oder Rechtsprechung geändert haben.
 
Zudem geben wir zu bedenken, dass wir in dem vorstehenden Text nur einige unserer Gedanken niedergeschrieben haben, die weder umfassend noch abschließend die Thematik für jeden speziellen Einzelfall besprechen. Ob weitere Vorschriften zu berücksichtigen sind oder es zu Ihrem eigenen Sachverhalt zusätzliche Möglichkeiten gibt, darf nicht pauschal beantwortet werden, sondern sollte unter Berücksichtigung Ihrer Lebenssituation und Ihres Umfeldes genau beleuchtet werden.
 
Sofern Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an oder klären Sie die Fragen in einem unserer nächsten Beratungstermine.
 
 
 
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