Was sind Werbungskosten
Steuerberater erklärt Werbungskosten anhand von Beispielen
Gedanken am 03.04.2020 vom Counselor Ralph J. Schnaars, Steuerberater
Werbungskosten sind steuerlich absetzbare Ausgaben, die zur Erreichung, zum Erwerb, zur Erhaltung und auch zur Verbesserung von Einkünften dienen.
Der Begriff Werbungskosten ist der steuerliche Begriff für Ausgaben in den sogenannten Überschusseinkünften.
Überschusseinkünfte sind die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen und aus nichtselbständiger Arbeit. Vernachlässigen kann man hier die sonstigen Einkünfte, wobei auch hier die absetzbaren Ausgaben und Aufwendungen mit dem Begriff „Werbungskosten“ bezeichnet werden.
Am besten lässt sich die Kategorisierung der Werbungskosten an folgendem Beispiel erläutern:
ein Mensch sucht eine Anstellung bzw. einen neuen Job und möchte diesen auch behalten und langfristig sichern.
Also wird dieser Mensch sich bei Unternehmen bewerben, zum Vorstellungsgespräch fahren, Annoncen studieren, Bewerbungsschreiben verfassen, Lebensläufe und Passfotos herstellen, um bei seinem Wunschunternehmen die entsprechende Anstellung zu erreichen.
Alle diese Handlungen, um die Anstellung zu erreichen, bringen Ausgaben mit sich; zum Beispiel die Reise zum Vorstellungsgespräch oder auch nur das Porto für den Bewerbungsbrief. Und alle diese Kosten sind Werbungskosten zum Erwerb von Einkünften.
Nachdem der Mensch angestellt wurde, hat er Einkünfte aus Lohn und Gehalt, so dass die Bewerbung und die damit zusammenhängenden Ausgaben unbedingt im Zusammenhang mit seinem späteren Gehalt stehen und damit auch steuerlich absetzbar sind.
Damit dieser Mensch in seinem Job auf der Karriereleiter weiter voran kommt, wird sich der Angestellte fortbilden oder andere Maßnahmen ergreifen, um dem Unternehmen und seinen Vorgesetzten zu zeigen, dass er ein guter Mitarbeiter ist. Sämtliche hiermit im Zusammenhang stehende Ausgaben und auch die Fahrten zur Arbeit sind steuerlich als Werbungskosten zur Erhaltung seiner Einkünfte absetzbar.
Also muss man im laufenden Steuerjahr überlegen: „Handelt es sich um eine Ausgabe, die mit meinem Angestelltenjob zusammenhängt?“ und muss ich entsprechend die Unterlagen aufbewahren, damit sie in der Einkommensteuererklärung steuerliche Vorteile bringen.
Die Finanzverwaltung geht sogar soweit, dass die Kontoführungsgebühren eines Angestellten steuerlich (zum Teil) abgesetzt werden können, da der Angestellte dieses Bankkonto ja nur benötigt, damit das Unternehmen seinen Lohn oder sein Gehalt überweisen kann.
Dieses ist ein interessantes Beispiel über die Denkmodelle der Steuergesetzgebung.
Weitere Gedanken zu steuerlichen Fragestellungen finden Sie zum Beispiel über unsere Seite „Gedanken".
Etwas umfangreicher ist die Betrachtung der absetzbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Hier fällt ebenfalls unter die Werbungskosten auch jede Ausgabe zur Erwerbung von Einnahmen. Das könnte zum Beispiel heißen, dass die Inserate absetzbar sind, die geschaltet werden, um neue Wohnungsmieter zu erreichen.
Die Sicherung der Einnahmen kann man sich bei einer Immobilie derart vorstellen, indem hier Renovierungs- und/oder Reparaturmaßnahmen steuerlich absetzbar sind. Aber auch die "Kontrollfahrt" zur Immobilie, um nachzusehen, ob das Haus noch steht oder die Weihnachtsgeschenke an die Mieter lassen sich steuerlich absetzen.
Im Folgenden finden Sie eine Liste, der nach Einkunftsart unterschiedlich absetzbaren Werbungskosten, die allerdings keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Hier sollen aber Gedankenanstöße und Anregungen gegeben werden, um beim Werbungskostenabzug auch so viele Ausgaben wie möglich steuerlich abzusetzen:
Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
- Bewerbungskosten (Fotos, Porto, Breifumschlag)
- Fortbildungskosten
- Kosten für Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte
- Reisekosten, die nicht vom Arbeitgeber erstattet wurden
- Arbeitsmittel, die nicht vom Arbeitgeber gestellt oder erstattet wurden - z.B. EDV-Gerät
- Telefonkosten, soweit notwendig und nicht vom Arbeitgeber erstattet
- Gewerkschaftsbeiträge
- Beiträge zu Berufsverbänden
- Briefmarken ... siehe hierzu den Beitrag "Porto spart Steuern"
- Geschenke (unter 35 Euro) und Bewirtungsaufwendungen, die vom Arbeitgeber nicht erstattet wurden, die aber für die Tätigkeit sinnvoll oder sogar notwendig sind
- Betriebsausgaben, die der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber bezahlt, aber vom Unternehmen nicht erstattet bekommt
- das Arbeitszimmer und / oder die Einrichtung des Arbeitszimmers
- Arbeitskleidung
- Kosten für ein Gesundheitszeugnis (in gewissen Branchen)
- Weiterbildungskosten - inklusive Fachzeitschriften und Fachliteratur
- Steuerberatungskosten
Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
- Zinsen für Kredite und Darlehen der Anschaffung der Immobilie
- Zinsen für Kredite und Darlehen für Reparatur- oder Renovierungsmassnahmen
- Bankgebühren und andere Nebenkosten des Geldverkehrs
- Grundbesitzabgaben wie Grundsteuer
- Versicherungsbeiträge
- Steuerberatungskosten
- Abfallgebühren
- Stromkosten und andere Energieausgaben - zum Beispiel für das Hauslicht
- Renovierungsausgaben
- Reparaturaufwendungen
- Inserate, um neue Mieter zu erreichen
- Bewirtschaftungskosten der Immobilie
- Absetzung für Abnutzung
- Kosten der Hausverwaltung oder für den Hausmeister
- Ausgaben für Energie und Wasser, soweit nicht vom Mieter gezahlt
- Anliegerbeiträge
- Gartenpflege und Gartengestaltung
- Reinigungsdienste, aber auch einfach Reinigungsmittel oder auch Reinigungsmaschinen
- Maklergebühren, soweit es sich um Kosten für die Erhaltung der Einnahmen handelt und nicht den Verkauf der Immobilie betrifft
Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften
Ebenfalls dürften Inserate oder andere Ausgaben, um die Sonstigen Einkünfte zu erzielen, zu den absetzbaren Werbungskosten zählen.
Sprechen Sie uns gerne an, damit wir gemeinsam herausfinden, welche absetzbaren Werbungskosten in Ihrem speziellen Fall zu beachten sind.
Bei der Erstellung jeder Steuererklärung überlegen wir schon für den jeweiligen Mandanten, was für Ausgaben gegebenenfalls mit den Einnahmen zusammenhängen.
Beachten Sie bitte den Rechtsstand dieses Textes: 03.04.2020.
Bevor Sie also Handlungen oder Gestaltungen mit steuerlichen Auswirkungen vornehmen, muss zur Sicherheit erst geklärt werden, ob sich die Rahmenbedingungen durch Gesetzgebung oder Rechtsprechung geändert haben.
Zudem geben wir zu bedenken, dass wir in dem vorstehenden Text nur einige unserer Gedanken niedergeschrieben haben, die weder umfassend noch abschließend die Thematik für jeden speziellen Einzelfall besprechen. Ob weitere Vorschriften zu berücksichtigen sind oder es zu Ihrem eigenen Sachverhalt zusätzliche Möglichkeiten gibt, darf nicht pauschal beantwortet werden, sondern sollte unter Berücksichtigung Ihrer Lebenssituation und Ihres Umfeldes genau beleuchtet werden.
Sofern Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an oder klären Sie die Fragen in einem unserer nächsten Beratungstermine in Norderstedt.
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Eine Zusammenstellung der Vorlagen finden Sie bei unseren "Arbeitshilfen".