Nahestehende oder verbundene Personen
Was sind nahestehende Personen oder verbundene Unternehmen
Gedanken am 28.06.2020 vom Counselor Ralph J. Schnaars, Steuerberater
Zu den nahestehenden Personen gehören im Steuerrecht
1) die Familie
2) die Verwandten
3) die engen Freunde
4) verbundene oder nahestehende Unternehmen
5) gesellschaftsrechtlich verbundene Organismen
Als Ausgangspunkt zur Betrachtung des Begriffs "nahestehende Personen" muss man in die Abgabenordnung, aber auch in Einzelsteuergestze schauen.
So heißt es in der Abgabenordnung (AO)
§ 15 Angehörige
(1) Angehörige sind:
1. der Verlobte,
2. der Ehegatte oder Lebenspartner,
3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
4. Geschwister,
5. Kinder der Geschwister,
6. Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner,
7. Geschwister der Eltern,
8. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
(2) Angehörige sind die in Absatz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn
1.in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
2.in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
3.im Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
Lesen Sie einige Gedanken hierzu und zu dem Angebot hier über unsere Seite "Gedanken" und auch über die Seite "Verschiedene Gedanken".
Die Verbundenheit einzelner Unternehmen oder Organisationen kann
- über Beteiligungsstrukturen
- gegenseitige Beteiligungen
- Beherrschungsverträge
- Mutter-Tochter Gesellschaftskonstruktionen
bestehen.
Beachten Sie bitte den Rechtsstand dieses Textes:
Bevor Sie also Handlungen oder Gestaltungen mit steuerlichen Auswirkungen vornehmen, muss zur Sicherheit erst geklärt werden, ob sich die Rahmenbedingungen durch Gesetzgebung oder Rechtsprechung geändert haben.
Zudem geben wir zu bedenken, dass wir in dem vorstehenden Text nur einige unserer Gedanken niedergeschrieben haben, die weder umfassend noch abschließend die Thematik für jeden speziellen Einzelfall besprechen. Ob weitere Vorschriften zu berücksichtigen sind oder es zu Ihrem eigenen Sachverhalt zusätzliche Möglichkeiten gibt, darf nicht pauschal beantwortet werden, sondern sollte unter Berücksichtigung Ihrer Lebenssituation und Ihres Umfeldes genau beleuchtet werden.
Sofern Sie hierzu Fragen haben oder Beratung wünschen, sprechen Sie uns gerne an oder klären Sie die Fragen in einem unserer nächsten Beratungstermine.
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