Durch Planung - gestaltete Steuern
Der Investitionskostenabzugsbetrag - (früher Anspar-Rücklage)
Gedanken im März 2019 von Counselor Ralph J. Schnaars, Steuerberater
Lesen Sie hierzu unseren Beitrag "Investitionsabzugsbetrag Par. 7g EStG ab 2020"
Die geplante Investition spart sofort Ertragsteuern.
Für Anschaffungen, die in den kommenden drei Jahren (nach dem Bilanz- oder Gewinnermittlungsstichtag) vorgenommen werden, kann der Gewinn des zu bearbeitenden Jahres schon jetzt gesenkt werden.
Hierbei sind folgende Eckpunkte zu beachten:
Voraussetzungen |
|
---|---|
Betriebsvermögen |
kleiner als 235.000 Euro |
Einnahme-Überschuss |
geringer als 100.000 Euro |
Abzugsbetrag |
über drei Jahre kumuliert, maximal 200.000 Euro |
Abzugsbetrag |
maximal 40 % der geplanten Investitionen der folgenden 3 Jahre |
Gefördert wird die künftige Anschaffung oder Herstellung beweglicher und abnutzbarer Gegenstände des Anlagevermögens. Hierzu gehören auch geringwertige Wirtschaftsgüter, aber nicht die Anschaffung von Software und Lizenzen oder von Grundvermögen. Die Anschaffungen müssen nicht fabrikneu sein, es werden auch gebraucht erworbene Gegenstände gefördert.
Weitere Voraussetzung für den Investitionskostenabzugsbetrag ist allerdings, dass die angeschafften Gegenstände im Betrieb mindestens für zwei Gewinnermittlungszeiträume genutzt werden. Viele Gerichtsurteile beschränken hier sogar die Verlegung des angeschafften Gegenstandes von einer Niederlassung in eine andere Niederlassung des gleichen Unternehmens. Genaue Planungen und die akribische Abwicklung der Planung sind elementar, um das volle Potenzial dieser steuerlichen Gestaltungsvorschrift auszunutzen.
Das folgende Beispiel soll die Auswirkungen verdeutlichen:
|
|
---|---|
Planung von Anschaffungen im Wert von |
EUR 50.000 |
Investitionskostenabzugsbetrag (IAB) |
EUR 20.000 |
Steuerersparnis im Planungsjahr (mit Gewerbesteuer) |
etwa EUR 6.000 |
Insgesamt hat die Planung zukünftiger Investitionen, diese Investitionen damit schon zu 12 % (EUR 6.000 Steuerersparnis bei EUR 50.000 Anschaffungskosten) finanziert.
Ein zusätzlicher Vorteil ergibt sich daraus, dass der Investitionskostenabzugsbetrag nur außerbilanziell für die Steuerermittlung festgehalten werden muss. Die finanzierenden Banken oder Gesellschafter erhalten einen Jahresabschluss oder eine Gewinnermittlung, in dem nur in den Erläuterungen die geplanten Anschaffungen genannt sind.
Wie sich eine Anschaffungs-Planung bei Ihnen steuerlich auswirken könnte, können wir Ihnen gern berechnen.
Sehr interessant ist in diesem Zusammenhang auch die Behandlung von "geringwertigen Wirtschaftsgütern".
Hier verzaubert die Steuerersparnis regelrecht.
Sollten Sie zu diesem Thema steuerliche oder betriebswirtschaftliche Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an
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Bevor Sie also Handlungen oder Gestaltungen mit steuerlichen Auswirkungen vornehmen, muss zur Sicherheit erst geklärt werden, ob sich die Rahmenbedingungen durch Gesetzgebung oder Rechtsprechung geändert haben.
Zudem geben wir zu bedenken, dass wir in dem vorstehenden Text nur einige unserer Gedanken niedergeschrieben haben, die weder umfassend noch abschließend die Thematik für jeden speziellen Einzelfall besprechen. Ob weitere Vorschriften zu berücksichtigen sind oder es zu Ihrem eigenen Sachverhalt zusätzliche Möglichkeiten gibt, darf nicht pauschal beantwortet werden, sondern sollte unter Berücksichtigung Ihrer Lebenssituation und Ihres Umfeldes genau beleuchtet werden.
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