Wie erkläre ich es dem Mandanten

In einfachen Worten und mit Bildern ist Steuerberatung plastischer

Gedanken am 31.07.2019 vom Counselor Ralph J. Schnaars, Steuerberater

Wie erkläre ich es Mandanten
 
 
Wie erkläre ich steuerliche Sachverhalte einem Mandanten der steuerlich nicht vorgebildet ist?
 
Als Erstes biete ich einen Stuhl an.
 
Es gibt Vorschriften zu Vorsteuerabzug, zu Rechnungstellung, zu Lohnsteuerpflicht, zu Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben, zu innergemeinschaftlichem Geschäftsverkehr, zu Umsatzsteuerfreiheit, zu Hinzurechnungen, Kürzungen, Bemessungsgrundlage und so weiter und so weiter.
 
 
Man hat im Bereich Deutschlands sehr viele formalistische Vorschriften zu beachten;  dieses betrifft auch weitergehend die Europäische Union.
 
Und zwar zum Beispiel Vorschriften, dass auf dem Briefpapier z.B. einer GmbH (Kapitalgesellschaft) deren Geschäftsführer (oder Vorstand) angegeben sein muss, ebenso wie deren Sitz und deren handelsregisterlicher Eintrag zwingend aufgeführt sein müssen. Genauso wie die Adresse, woher das Schreiben kommt.
 
Umsatzsteuerlich gibt es zusätzlich eine Menge an Vorschriften, wie man eine Rechnung richtig erstellt, so dass der Empfänger der Rechnung auch den Vorsteuerabzug nutzen kann und für den ausstellenden Unternehmer, sofern es sich um Ausfuhrleistungen (Export) oder um andere steuerbefreite Leistungen handelt, keine Umsatzsteuerpflicht extra trifft.
 
Es sind diverse Formvorschriften zu beachten. Die Wichtigsten, die hier zu nennen sind, sind im GmbH-Gesetz, im Aktiengesetz und auch im Umsatzsteuergesetz niedergelegt,
 
In vielen weiteren Vorschriften, Durchführungsverordnungen und einzelnen anderen Bestimmungen sind verschiedene Vorgaben und Verpflichtungen geregelt. Zum Beispiel  im Bereich SEPA-Lastschriften muss man im Besitz einer Gläubiger-ID sein oder es ist z.B. bei der Personalbeschäftigung sehr wichtig, speziell auch bei der Beschäftigung von Aushilfen, dass man eine Berufsgenossenschaftsmeldung abgibt. Oder, dass bei Aushilfen geklärt wird und auch schriftlich gegengezeichnet von dem Mitarbeiter geklärt ist, wie mit der Rentenversicherungspflicht umzugehen ist.
 
 
Nun nehme ich mir auch einen Stuhl.
 
 
Wir gehen auf diesen Seiten, in verschiedenen Texten und Artikeln auf einzelne dieser Formvorschriften ein, die Frage
 
"wie erkläre ich es einem steuerlich nicht vorgebildeten Menschen",
 
lässt sich trotzdem nicht so einfach beantworten.
 
 
Ich versuche meinen Gesprächspartner in die Welt der Steuern und Vorschriften aus dem Gesellschaftsrecht mitzunehmen.
 
Zu Beginn zeige ich die Steuern, die ein Unternehmer unbedingt kennen sollte und dieses meistens mit der Skizze Übersicht Unternehmenssteuern
 
um dann über die Kundenrechnungen und auch speziell die Lieferantenrechnungen zu sprechen. Und hier gehen wir einzelne Punkte aus den  Rechnungsvorschriften aus Paragraph 14 des Umsatzsteuergesetzes durch.
 
 
Steuern im Unternehmen 2
 
 
Und dennoch wird mir oft die Frage gestellt: "Aber warum?  ich habe doch den Beleg von Amazon. Da steht doch drauf, dass ich 35 € bezahlt habe. Warum reicht das nicht?"
 
Die Antwort erklärt dann einen ganz kleinen Bereich zu den geltenden Rechnungsvorschriften, ohne deren Einhaltung es z.B. keinen Vorsteuerabzug gibt:
 
"Es ist richtig, es muss auf dem Beleg nicht das Wort "Rechnung" aufgeführt sein, aber es gibt sehr viele verschiedene Anforderungen an einen steuerlich absetzbaren oder  steuerlich verwendbaren Beleg. Unter anderem muss der Lieferant mit Adresse genannt sein, es muss das Datum der Rechnung enthalten sein, es muss ein Leistungszeitraum oder Lieferzeitpunkt auf der Rechnung vermerkt sein,  es müssen Hinweise zur Umsatzsteuer gegeben sein, entweder in Form des Umsatzsteuersatzes und des Umsatzsteuerbetrags oder mindestens schriftliche Hinweise auf mögliche Umsatzsteuerfreiheit, z.B. bei Ausfuhrlieferungen oder bei Leistungen von Ärzten oder Versicherungen.
 
 
Formvorschriften im deutschen Recht gehen teilweise sogar soweit, dass Rechnungen nichtig sind, sobald sie nicht unterschrieben sind. Hier meine ich ganz speziell Rechnungen vom Steuerberater, die nur Gültigkeit haben gemäß Paragraph 9 Steuerberatungsgesetz wenn sie vom Steuerberater eigenhändig unterschrieben sind und keine Verzichtsvereinbarung oder Vereinbarung über den Verzicht auf diese Unterschrift mit dem Mandanten schriftlich getroffen wurde.
 
Für Rechnungen ist zusätzlich zu erwähnen, dass Rechnungen mit einem Betrag größer  250 Euro immer alle Angaben enthalten müssen, z.B. den Leistungsempfänger bzw. Käufer mit vollständiger Adresse.
 
Bei Rechnungen unter 250 Euro kann auf die Nennung des Käufers verzichtet werden.
 
Sonst würden auch die Kassenquittungen aus dem Lebensmitteleinzelhandel oder von Discountern nicht so aussehen können, wie wir sie von jeder Lebensmittelkasse her kennen. Wenn Sie sich aber genau den Kassenbon von Aldi oder Lidl ansehen, werden Sie feststellen, dass auch auf diesem Kassenbon
 
- der Lieferant genannt ist,
- dass es Hinweise über Steuersätze gibt,
- dass es Hinweise auf die Steuernummer von Aldi oder Lidl gibt,
- dass die Artikel einzeln bezeichnet sind und auch mit ihrem Einzelpreis benannt sind,
- dass es ein Datum auf dem Beleg gibt,
- dass es eine Ziffer gibt, die eine Vorgangsnummer darstellt, die aber mit einer Rechnungsnummer durchaus vergleichbar ist
 
Das was im Gesetz als Rechnungsnummer bezeichnet wird, wird in der Durchführungsverordnung zu Kassenstreifen einfach laufende Nummer genannt.
 
So eine Rechnung eines Lieferanten muss nach dem Umsatzsteuergesetz zwingend eine Rechnungsnummer tragen, sonst ist auch diese Rechnung umsatzsteuerlich nicht akzeptabel.
 
Probleme entstehen ganz besonders dann, wenn über Portale wie Amazon oder eBay Ware bestellt wird, in Ländern wie China oder Thailand oder auch den USA.
 
 
 
Der Lieferant aus diesen Drittland-Staaten beachtet selten (also fast nie) die in Deutschland gültigen Rechnungsvorschriften, sodass der Amazon Beleg hier doch häufig das einzige ist, was man an Belegunterlage bekommt. Damit entfällt im Bereich der Umsatzsteuer ein Vorsteuerabzug, damit entfällt manchmal aber sogar der Betriebsausgabenabzug in der Einkommensteuer, da manche Belege nicht einmal einen Hinweis darauf geben, was für eine Ware, was für einen Artikel man erworben hat und auch sehr viele Belege wenig bis gar keine Informationen dazu enthalten, wer genau der Lieferant gewesen ist. Fantasienamen im Internet oder bei den ebay-Konten sind nicht als Lieferant akzeptabel und werden von der Finanzverwaltung nicht als Lieferant anerkannt.
 
Ergänzend schreibt das Umsatzsteuergesetz ja auch vor, dass nicht nur der Name des Lieferanten sondern auch deren oder dessen genaue Anschrift auf dem Rechnungsbeleg vorhanden sein muss.
 
Wie erklärt man diese Regelungsmenge in einfachen Worten einem steuerlich nicht ausgebildeten Menschen (?)
 
Jeden Tag ist das die Aufgabe des interessierten Steuerberaters, der Wert darauf legt, dass der Mandant sinnvolle und auch sinnlose Vorschriften kennt, damit wenigstens die schlimmsten Fehler vermieden werden können.
 
Kurze Hinweise auf das vollständige Briefpapier, die korrekten Angaben auf der Webseite oder speziell die (umsatzsteuerlichen) Rechnungsvorschriften, finden doch öfter Eingang in das Beratungsgespräch oder in die Hinweise zu den Buchhaltungsbelegen.
 
 
Beratung mit Ziel1
 
Solange das Wohl des Mandanten das Ziel des Steuerberaters ist
und
solange die Verbesserung des bereits erreichten Wohls des Mandanten das Ziel des Steuerberaters ist
und
solange der Mandant dieses Ziel versteht,
 
wird jede gesetzliche Regelung oder Vorschrift
vom Mandanten mit dem Steuerberater zusammen erarbeitet
und es bleibt nicht bei einseitigen Erklärungen,
sondern das Ziel und der Weg für den Mandanten wird gemeinsam gefunden und gegangen.
 
 
 
Sobald ich diese Philosophie für Sie und mit Ihnen zum Leben erwecken soll, sprechen Sie mich gerne an.
 
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