Grundlagen einer Kommanditgesellschaft - Grundlagen einer KG
Voraussetzungen und Grundangaben einer Kommanditgesellschaft
Grundlagen einer Kommanditgesellschaft zusammengestellt am 11.07.2019 vom Counselor Ralph J. Schnaars, Steuerberater
Der Steuerberater für Unternehmer
COUNSELOR Steuerberatungsgesellschaft mbH
in 22848 Norderstedt im Schubertring 19 mit Telefon 0 40 - 696 382 600
mit der Emailadresse office@counselor.de
kennt und beachtet bei den Kommanditgesellschaften die Sonderbetriebsbereiche
Um eine Kommanditgesellschaft (KG) zu gründen, sind folgende Mindestanforderungen und Voraussetzungen zu erfüllen und zu beachten:
Es werden benötigt:
Es werden benötigt:
Anforderung |
mindestens |
---|---|
Gesellschafter |
2 |
Komplementär |
1 Vollhafter |
Kommanditist(en) |
1 Teilhafter |
Kapital |
für den Komplementär gibt es keine Vorschriften zum Kapital, für die Kommanditisten muss der Kapitalanteil in Euro und das Haftungskapital festgelegt und im Handelsregister eingetragen sein |
Geschäftsführer |
üblicherweise der Komplementär |
Geschäftsadresse |
1 in Deutschland |
Gegenstand der Gesellschaft |
Tätigkeitsgebiet |
Kontenführung |
sinnvoll ist die Festlegung der Verbuchung der Kommanditkapitalien und Gewinne und Entnahmen der Kommanditisten |
Erlaubnis |
ggf. Gewerbeerlaubnis, wenn die Tätigkeit eine Erlaubnis erfordert |
Wenn die Mindestanforderungen geklärt sind, kann die Kommanditgesellschaft gegründet werden und von einem Notar beim Handelsregister angemeldet werden.
Da die zuständige Handelskammer befragt wird, ob der für die Kommanditgesellschaft gewählte Name möglich ist, sollte besser vor Gründung der Gesellschaft geklärt werden, ob die Firma (Name) der Kommanditgesellschaft möglich ist. Die Handelskammer wird Verwechslungsgefahr, Sittenwidrigkeit und Eindeutigkeit prüfen. Sollte die Namenswahl abgelehnt werden, könnte die Namensklärung bei der Handelskammer in einem anderen Gerichtsbezirk wiederholt werden, da die Genehmigung des Gesellschaftsnamens deutschlandweit nicht einheitlich abläuft. Heutzutage übernimmt das Notariat meistens schon die Klärung der Namensfrage.
TIPP
Achten Sie bei Gründung der Kommanditgesellschaft auch darauf, dass in dem Gesellschaftsvertrag die Gründungsaufwendungen ausdrücklich genannt sind. Es sollte eine vernünftige Gesamtsumme der Gründungsaufwendungen, die in Nähe von etwa 10 % des Kommanditkapitals liegen dürfte, genannt werden. Eine Einzelaufstellung der Gründungsaufwendungen unter Nennung der Einzelpositionen (wie Notar, Handelsregistergebühren, Kosten der Bekanntmachung oder Rechts- und Steuerberatungskosten) ist nicht erforderlich und sogar eher hinderlich. Durch das Festhalten der Gründungsaufwendungen können aber später Gesellschafterstreitigkeiten zu diesem Punkt vermieden werden.
Der Gesellschaftsvertrag kann durch die Gesellschafter selbst verfasst sein. Der Notar wird nur für die Anmeldung beim Handelsregister benötigt. Ob eine Erstellung des Gesellschaftsvertrags durch einen Rechtsanwalt oder Notar und zusätzlich die Beratung durch einen Steuerberater gebraucht wird, ist in jedem Fall gesondert zu überdenken und zu beurteilen.
Wenn die Kommanditgesellschaft gegründet ist, zum Handelsregister angemeldet wurde und bei der Bank ein Geschäftskonto für die Gesellschaft eingerichtet wurde, können die Kommanditisten die vertraglich vereinbarte Kapitaleinzahlung tätigen.
TIPP:
Bitte vermerken Sie bei der Kapitaleinzahlung im Verwendungszweck für welchen Kommanditisten eingezahlt wird und dass die Einzahlung "Kapitaleinzahlung" ist.
Nur ergänzend weisen wir darauf hin, dass die Einzahlungspflicht natürlich erst nach Gründung der Kommanditgesellschaft erfüllt werden kann. Alle vor Gründung der Gesellschaft gezahlten Beträge müssen ja einen anderen Grund gehabt haben und befreien danach nicht von der weiteren bzw. neuen Einzahlung des Kommanditkapitals.
Da die zuständige Handelskammer befragt wird, ob der für die Kommanditgesellschaft gewählte Name möglich ist, sollte besser vor Gründung der Gesellschaft geklärt werden, ob die Firma (Name) der Kommanditgesellschaft möglich ist. Die Handelskammer wird Verwechslungsgefahr, Sittenwidrigkeit und Eindeutigkeit prüfen. Sollte die Namenswahl abgelehnt werden, könnte die Namensklärung bei der Handelskammer in einem anderen Gerichtsbezirk wiederholt werden, da die Genehmigung des Gesellschaftsnamens deutschlandweit nicht einheitlich abläuft. Heutzutage übernimmt das Notariat meistens schon die Klärung der Namensfrage.
TIPP
Achten Sie bei Gründung der Kommanditgesellschaft auch darauf, dass in dem Gesellschaftsvertrag die Gründungsaufwendungen ausdrücklich genannt sind. Es sollte eine vernünftige Gesamtsumme der Gründungsaufwendungen, die in Nähe von etwa 10 % des Kommanditkapitals liegen dürfte, genannt werden. Eine Einzelaufstellung der Gründungsaufwendungen unter Nennung der Einzelpositionen (wie Notar, Handelsregistergebühren, Kosten der Bekanntmachung oder Rechts- und Steuerberatungskosten) ist nicht erforderlich und sogar eher hinderlich. Durch das Festhalten der Gründungsaufwendungen können aber später Gesellschafterstreitigkeiten zu diesem Punkt vermieden werden.
Der Gesellschaftsvertrag kann durch die Gesellschafter selbst verfasst sein. Der Notar wird nur für die Anmeldung beim Handelsregister benötigt. Ob eine Erstellung des Gesellschaftsvertrags durch einen Rechtsanwalt oder Notar und zusätzlich die Beratung durch einen Steuerberater gebraucht wird, ist in jedem Fall gesondert zu überdenken und zu beurteilen.
Wenn die Kommanditgesellschaft gegründet ist, zum Handelsregister angemeldet wurde und bei der Bank ein Geschäftskonto für die Gesellschaft eingerichtet wurde, können die Kommanditisten die vertraglich vereinbarte Kapitaleinzahlung tätigen.
TIPP:
Bitte vermerken Sie bei der Kapitaleinzahlung im Verwendungszweck für welchen Kommanditisten eingezahlt wird und dass die Einzahlung "Kapitaleinzahlung" ist.
Nur ergänzend weisen wir darauf hin, dass die Einzahlungspflicht natürlich erst nach Gründung der Kommanditgesellschaft erfüllt werden kann. Alle vor Gründung der Gesellschaft gezahlten Beträge müssen ja einen anderen Grund gehabt haben und befreien danach nicht von der weiteren bzw. neuen Einzahlung des Kommanditkapitals.
Sofern die Kommanditgesellschaft gewerblich tätig wird, ist gleich nach der Gründung beim zuständigen Gewerbeamt eine Gewerbeanmeldung vorzunehmen.
Besteht die Tätigkeit der Kommanditgesellschaft nur aus Vermögensverwaltung oder aus Tätigkeiten eines freien Berufs (z.B. Ärzte) ist keine Gewerbeanmeldung notwendig, aber eine Anzeige beim Finanzamt, dass die Gesellschaft gegründet ist und ihre Geschäfte aufgenommen hat.
Beachten Sie bitte auch den Rechtsstand dieses Textes: 11.07.2019.
Bevor Sie also Handlungen oder Gestaltungen mit steuerlichen Auswirkungen vornehmen, muss zur Sicherheit erst geklärt werden, ob sich die Rahmenbedingungen durch Gesetzgebung oder Rechtsprechung geändert haben.
Zudem geben wir zu bedenken, dass wir in dem vorstehenden Text nur einige unserer Gedanken niedergeschrieben haben, die weder umfassend noch abschließend die Thematik für jeden speziellen Einzelfall besprechen. Ob weitere Vorschriften zu berücksichtigen sind oder es zu Ihrem eigenen Sachverhalt zusätzliche Möglichkeiten gibt, darf nicht pauschal beantwortet werden, sondern sollte unter Berücksichtigung Ihrer Lebenssituation und Ihres Umfeldes genau beleuchtet werden.
GEWINNVERTEILUNG
Eine von den Kapitalanteilen abweichende Gewinnverteilung kann unbedingt zur Steuergestaltung eingesetzt werden.
Im Einzelfall ergeben sich hier unvorstellbare Möglichkeiten der Steuerersparnis, träumt der Steuerberater aus Norderstedt.
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BETRIEBSAUSGABEN
Was sind Betriebsausgaben und welche Überlegungen gibt es dazu, bespricht der Steuerberater für in Hamburg tätige Unternehmer in diesem Beitrag.
Interessant ist auch der Beitrag "Steuerlich absetzbare Betriebsausgaben".
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VERSCHIEDENE EINGANGS-ÜBERLEGUNGEN ZU STEUERN
Der kleine Beitrag "Verschiedene Gedanken" versucht eine Hinleitung zu den einzelnen folgenden Gedanken, die dem Unternehmer Möglichkeiten der Steuer-Gestaltung zeigen sollen.
Entdecken Sie hier die Gedankenwelt und stöbern Sie auch gern in den angebotenen "Arbeitshilfen".
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GESELLSCHAFTER-GESCHÄFTSFÜHRER
Der Gesellschafter-Geschäftsführer muss immer darauf achten, in welcher Funktion er gerade auftritt, sagt der Steuerberater aus Norderstedt. Als Gesellschafter oder als Vermieter oder als Angestellter oder als Sprecher der Gesellschaft. Es muss darauf geachtet werden, dass gegensätzliche Interessen vorliegen können und die Nichtbeachtung von "Regeln" erhebliche steuerliche Konsequenzen auslösen kann.
UNSERE (ARBEITS-)PHILOSOPHIE
Wie denkt COUNSELOR - der Steuerberater aus Norderstedt - und was bedeutet das für die Bearbeitung von Mandantenaufträgen,
erklärt der Beitrag zu unserer (Arbeits-)philosophie.
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DIE (STEUER)-BERATUNGS-FLATRATE
Das besondere Angebot der COUNSELOR an Unternehmer und Geschäftsführer ist die (Steuer)-Beratungs-Flatrate.
Durch die Nutzung dieses Angebots konnten Mandanten schon bemerkenswerte Erfolge erzielen.
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DIE GMBH & CO. KG
Die GmbH & Co.KG - eine Personengesellschaft mit Haftungsschutz - betrachtet der Steuerberater für Unternehmer in Hamburg.
Steuerberater in Hamburg kombinieren gerne die steuerlichen Vorteile einer KG mit der beschränkten Haftung der Kapitalgesellschaft.
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