Gewerbesteuer - teuer für Gewerbebetriebe
Kann man Gewerbesteuer mindern? Mit oder durch den Gewerbesteuer-Hebesatz ?
Gedanken zur Gewerbesteuer und zum Gewerbesteuer Hebesatz am 12.09.2019 vom Counselor Ralph J. Schnaars, Steuerberater
Der Steuerberater für Unternehmer
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beachtet bei der Buchhaltung und jedem Jahresabschluss auch die Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer, die sämtliche Gewerbebetriebe zu entrichten haben, das heißt Handelsunternehmen, Dienstleister, die nicht Freiberufler sind, Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften, soweit sie gewerblich tätig sind.
Die Gemeinde bezahlt damit Teile der Infrastruktur und auch den Stadtpark und das Schwimmbad.
Die Gewerbesteuer richtet sich nach dem Gewinn des Unternehmens, welcher durch Hinzurechnungen und Kürzungen zum gewerbesteuerlichen Messbetrag wird.
Auf diesen gewerbesteuerlichen Messbetrag, der jeweils vom Finanzamt des Unternehmens festgestellt wird, erhebt die Gemeinde mit ihrem gemeindeeigenen Hebesatz die Gewerbesteuer.
Es kann hier also sinnvoll sein, über den Standort eines Unternehmens nachzudenken, da die Unterschiede zwischen den einzelnen Gemeinden im Hebesatz der Gewerbesteuer doch erheblich sein können.
Der Gewinn des Unternehmens, der mit den einkommensteuerlichen und körperschaftsteuerlichen Vorschriften ermittelt wurde, wird um die Hinzurechnungen erhöht. Hinzurechnungen sind im Wesentlichen die Zinszahlungen für Dauerschulden und zusätzlich die gezahlten Mieten und Leasinggebühren. Auch erhöht ein Verlustanteil aus einer Beteiligungsgesellschaft den gewerbesteuerlichen Gewerbeertrag. An Kürzungen sind im Wesentlichen nur die Gewinne aus Beteiligungsgesellschaften und für Unternehmen, die ein Betriebsgrundstück ihr Eigentum nennen, die Grundstückskürzung zu berechnen.
Sobald das Finanzamt die Ertragsteuern veranlagt hat, wird der Gemeinde mit Steuermessbescheid der sogenannte Steuermessbetrag mitgeteilt und die Gemeinde erhebt die Gewerbesteuer, in dem sie einen Gewerbesteuerbescheid dem Unternehmen zukommen lässt.
Die Gewerbesteuer selbst, ist nicht mehr als Betriebsausgabe absetzbar, sodass es sich hier um eine direkte Belastung des Gewinnes handelt.
Bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen ist die gezahlte Gewerbesteuer allerdings nahezu vollständig auf die Einkommensteuer der Gesellschafter bzw. des Einzelunternehmers anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt nicht immer mit 100% der gezahlten Gewerbesteuer, sondern man verliert in etwa 2 bis 4% des gezahlten Betrages, durch verschiedene Umrechnungen und Höchstgrenzen.
Interessant ist in diesem Bereich die Überlegung, ob es sich um einen Gewerbebetrieb handelt, der gewerbesteuerpflichtig ist oder ob es ein Unternehmen ist, welches Leistungen eines Freiberuflers erbringt, die von der Gewerbesteuer befreit sind.
Beispiel
Steuerberater sind Freiberufler, genau wie Ärzte und Zahnärzte und sind somit von der Gewerbesteuer befreit. Steuerberatungsgesellschaften hingegen, sind durch ihre Gesellschaftsform nicht von der Gewerbesteuer befreit, sondern müssen, genau wie alle anderen Kapitalgesellschaften ihre gewerblichen Einkünfte erklären.
Die Gewerbesteuer ist die erste Steuer, an die man denken sollte, wenn man eine Bilanz erstellt und wenn man einen Jahresabschluss fertigt und darauf aufbauend die Steuern erklärt.
Die Gewerbesteuer kann, je nach Hebesatz der Gemeinde, schnell mehr als 20% des Gewinnes des Unternehmens ausmachen, so dass sich hier eine Überlegung wirklich lohnt.
Merksatz hierzu:
Gesparte Steuern sind steuerfrei verdientes Geld.
Ob sich durch die Gestaltung der Gesellschaftsform oder die Gestaltung verschiedener Betriebsabläufe, Gewerbesteuern senken bzw. sparen lassen, muss im Einzelfall überlegt und ausgerechnet werden.
Ein Bäckereibetrieb mit einer Filiale hat einen festen Standort und wird sich schwer tun, diesen Standort nur für Zwecke der Gewerbesteuerersparnis zu verlegen. Hier kommen aber andere Möglichkeiten in Betracht, zum Beispiel den gewerblichen Gewinn dahingehend zu gestalten, dass Betriebsausgaben diesen Gewinn senken.
Zu denken ist in erster Linie an Gehälter für die Geschäftsführung und die Gesellschafter-Geschäftsführer, die als Betriebsausgabe den Gewinn des Unternehmens entsprechend mindern können. Auch sind hier vereinbarte Tantiemen oder die Gestellung von Kraftfahrzeugen oder ähnliche Dinge hilfreich, um den gewerblichen Gewinn zu senken.
Im Einzelfall muss allerdings überlegt werden, ob sich ein solcher Aufwand im Betriebsablauf rentiert und die Gewerbesteuerersparnis mögliche Mehraufwendungen abdeckt.
Und auch, ist zu überlegen oder sogar zu vermeiden, durch eine Gesellschaftskonstruktion eine Betriebsaufspaltung zu bilden, in der es ein Besitzunternehmen und eine Betriebsgesellschaft gibt, da beide Unternehmen (einer Betriebsaufspaltung) in der steuerlichen Betrachtung, als ein Unternehmen angesehen werden und somit die Gewerbesteuerersparnis nicht mehr gegeben ist.
Hier sollte man vernünftig und auch ausgiebig überlegen, in welcher Form eine Gesellschafterzusammensetzung und Gesellschaftskonstruktion auch letztendlich die Steuerersparnis erbringt, die man sich davon versprochen hat.
Die Gewerbesteuererklärung selbst, ist eigentlich nur ein kleines Abfallprodukt neben der Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuererklärung. Allerdings sollte man nicht die Möglichkeiten bzw. auch Nachteile unterschätzen, die durch die zu berechnenden Hinzurechnungen und Kürzungen, die nur für die Gewerbesteuer gelten, geschehen können.
Die Zahlungsfristen für die Gewerbesteuer und auch die Vorauszahlungstermine, siehe auch unseren Steuer-Terminkalender, sind vergleichbar mit den Vorauszahlungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer, so dass insgesamt die Steuerbelastung des Unternehmens bzw. des Unternehmers betrachtet werden sollte.
Der Gesetzgeber hatte irgendwann die Vorstellung, die Steuersätze für gewerbliche Unternehmer und speziell auch für Kapitalgesellschaften auf einen Steuersatz von unter 30% zu begrenzen. Unseres Erachtens ist dieses für den Einzelunternehmer und auch die Personengesellschaft nicht gelungen und auch wenn man Kapitalgesellschaften betrachtet, die zwar weniger als 30% Steuerbelastung haben, solange sie den Gewinn nicht ausschütten, erhöht sich die Steuerbelastung sofort, sobald die Kapitalgesellschaft das Geld an die Gesellschafter weitergibt.
Inwieweit zur Gewerbesteuervermeidung Planungen und Organisationen möglich sind, zeigen verschiedene Vorschriften über die Zerlegung der Gewerbesteuer zwischen verschiedenen Gemeinden.
Wenn das Unternehmen mehrere Niederlassungen oder Verkaufsstellen hat, bekommt jede Gemeinde einen Anteil an dem Gewerbesteueraufkommen. Es ist eine sogenannte „Zerlegung“ durchzuführen.
So haben wir in einer gewerbesteuerlich attraktiven Gemeinde mit einem niedrigen Gewerbesteuerhebesatz die Geschäftsleitung mit sehr hohen Personalkosten angesiedelt, den Produktionsbetrieb und den Verkauf haben wir aber in einer anderen Gemeinde installiert, dort wo nämlich das Geschäft wirklich abläuft, und durch die Gewerbesteuerzerlegung haben wir auf die Geschäftsleitungsvergütungen, durch den niedrigeren Gewerbesteuerhebesatz, doch ansehnliche Steuerersparnisse erzielen können.
Dass Gestaltungen oft vom Finanzamt, als unglaubhaft angesehen werden, passiert speziell auch im Bereich der Gewerbesteuer. So sollte man unbedingt ausgiebig überlegen, wie und ob man zur Gewerbesteuerersparnis wackelige Steuerkonstruktionen baut oder ob man sich am täglichen Geschäft und am täglichen Ablauf im Unternehmen orientiert und dieses in ein Steuermodell gießt, welches wirklich Gewerbesteuern spart.
Für Kapitalgesellschaften ist die Gewerbesteuer eine Betriebsausgabe, die steuerlich zwar nicht absetzbar ist, aber den „wirklichen“ Gewinn des Unternehmens massiv mindert. Auch hier ist eine Überlegung zur Standortwahl, soweit möglich, immer anzuraten.
Beachten Sie bitte den Rechtsstand dieses Textes: 12.09.2019.
Bevor Sie also Handlungen oder Gestaltungen mit steuerlichen Auswirkungen vornehmen, muss zur Sicherheit erst geklärt werden, ob sich die Rahmenbedingungen durch Gesetzgebung oder Rechtsprechung geändert haben.
Zudem geben wir zu bedenken, dass wir in dem vorstehenden Text nur einige unserer Gedanken niedergeschrieben haben, die weder umfassend noch abschließend die Thematik für jeden speziellen Einzelfall besprechen. Ob weitere Vorschriften zu berücksichtigen sind oder es zu Ihrem eigenen Sachverhalt zusätzliche Möglichkeiten gibt, darf nicht pauschal beantwortet werden, sondern sollte unter Berücksichtigung Ihrer Lebenssituation und Ihres Umfeldes genau beleuchtet werden.
Sofern Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an oder klären Sie die Fragen in einem unserer nächsten Beratungstermine.
Zur Gewerbesteuer finden Sie weitere Gedanken in den folgenden Beiträgen
FAQ - KURZE FRAGE - KURZE ANTWORT
Unsere FAQ - Fragen und Antworten zu Bilanzierung und Steuern und Anderem.
Kurze Fragen beantworten wir hier kurz und knapp. Blättern Sie doch einmal durch oder nehmen Sie die Suchfunktion, ob wir zu Ihrer Frage schon geantwortet haben.
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Egal, ob Sie nur eine kurze Frage haben oder eine vollumfängliche Steuerberatung benötigen, der richtige Weg ist >> Mandant werden.
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Antworten finden Sie auf der Seite "Steuerberatung einfach digital"
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Durch die Nutzung dieses Angebots konnten Mandanten schon bemerkenswerte Erfolge erzielen.
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GEWINNVERTEILUNG
Eine von den Kapitalanteilen abweichende Gewinnverteilung kann unbedingt zur Steuergestaltung eingesetzt werden.
Im Einzelfall ergeben sich hier unvorstellbare Möglichkeiten der Steuerersparnis, träumt der Steuerberater aus Norderstedt.
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BETRIEBSAUSGABEN
Was sind Betriebsausgaben und welche Überlegungen gibt es dazu, bespricht der Steuerberater für in Hamburg tätige Unternehmer in diesem Beitrag.
Interessant ist auch der Beitrag "Steuerlich absetzbare Betriebsausgaben".
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NEUES PRODUKT - NEUES UNTERNEHMEN
Das Unternehmen hat ein neues Produkt und überlegt, wie dieses neue Produkt besser am Markt zu positionieren ist. Eventuell ist die Verlagerung dieses Produkts in eine neue Gesellschaft sogar sinnvoll.
Ein paar Gedanken hierzu finden Sie unter "Neues Produkt - neues Unternehmen".
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DAS GESELLSCHAFTER-VERRECHNUNGSKONTO
Wie behandelt man Auslagen und den Geldverkehr zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter.
Eine Möglichkeit ist die "Auslagenabrechnung" oder die Führung eines Gesellschafter-Verrechnungskontos.
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