Einnahmen von / aus Versicherungen

Ist dieser Zahlungseingang von der Versicherung steuerpflichtig?

Gedanken am 09.09.2019 vom Counselor Ralph J. Schnaars, Steuerberater

Einnahmen von aus Versicherungen
 
 
Es gibt verschiedene Einnahmen von Versicherungen.
 
Ob der Zahlungseingang für den Betrieb ist oder ob es sich um eine private Erstattung von privaten Kosten handelt, muss im Einzelfall entschieden und geklärt werden.
 
Eine Erstattung der Krankenversicherung des Unternehmers ist sicherlich keine Betriebseinnahme, aber im Rahmen der Einkommensteuer des Unternehmers bei den außergewöhnlichen Belastungen als Erstattung zu berücksichtigen.
 
Die Einnahme von der Krankenversicherung eines Mitarbeiters, stellt eine Betriebseinnahme insoweit dar, als dass es sich hier um Erstattung von Lohnfortzahlungsaufwendungen handeln kann.
 
Es ist also genauer hinzuschauen, um was für einen Vorgang es sich jeweils handelt.
 
Zur Buchhaltung des Unternehmens sollten entsprechende Unterlagen genommen werden, damit nicht später das Finanzamt Nachfragen hat, warum diese Betriebseinnahme nicht korrekt versteuert wurde.
 
Weitere Einnahmen von Versicherungen können den Betrieb betreffen:
 
zum Beispiel, wenn es sich um den Ausgleich von Schäden handelt.
 
Hier kann es ein selbst verursachter Schaden sein oder auch ein durch Fremdverschulden entstandener Schaden.
 
Wir stellen uns einen Autounfall vor, bei dem jemand unseren betrieblichen Lastkraftwagen beschädigt hat und seine Versicherung diesen Schaden später durch Zahlung der Schadenssumme ersetzt.
 
 
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Auch können Schadenserstattungen darin bestehen, dass eine - sofern abgeschlossen - Betriebsunterbrechungsversicherung Produktionsausfälle ausgleicht, die durch höhere Gewalt, zum Beispiel Sturmschäden entstanden sind.
 
Diese beiden Versicherungszahlungen (Unfall oder höhere Gewalt) sind Betriebseinnahmen des Unternehmens. Diesen Betriebseinnahmen gegenüber stehen allerdings, die Aufwendungen aus der Reparatur oder aus dem Verlust von Vermögensgegenständen, so dass die Einnahme in der Regel nur ein Ersatz für angefallene Betriebsausgaben darstellt.
 
Steuerlich ist hier zu beachten, dass die Betriebseinnahme (die Erstattung der Versicherung) in der Regel keine Umsatzsteuer auslöst, aber in den Ertragsteuern als Einnahme zu versteuern ist, da ja auch die Reparaturaufwendungen oder der Verlust des Anlagegutes als Betriebsausgaben erfasst sind.
 
Einnahmen von Versicherungen sind umsatzsteuerfrei, ist eine Behauptung, die leider nicht immer stimmt.
 
Sofern die Einnahme von der Versicherung, die Bezahlung meiner Honorarrechnung für die Steuerberatungsleistung ist, ist der Vorgang normaler Umsatz in meinem Unternehmen und ich muss die Einnahme der Umsatzsteuer unterwerfen und auch Gewerbe- und Einkommensteuer auf den Gewinn bezahlen.
 
Sofern der Vermieter von der Versicherungsgesellschaft Mietzahlungen erhält oder der EDV-Berater für seine Programmierarbeiten die in Rechnung gestellten Beträge bezahlt bekommt, sind die Zahlungseingänge üblicherweise auch zu versteuernde Betriebseinnahmen und auch der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
 
Wenn es sich bei dem Zahlungseingang von der Versicherungsgesellschaft aber um Provisionen handelt, die für die Geschäftsvermittlung von Versicherungsdienstleistungen gezahlt werden, sind diese umsatzsteuerfrei, aber in den Ertragsteuern als Betriebseinnahme steuerpflichtig.
 
Interessant (und manchmal kompliziert) wird es bei Versicherungszahlungen immer dann, wenn die Trennung von privater Veranlassung oder betrieblichem Bezug nicht eindeutig ist.
 
Beispiel
Die Versicherung erstattet Beträge für den Sturmschaden am privaten Einfamilienhaus. Der Sturm hatte das Dach des Hauses und der Garage beschädigt und Dachziegel auch auf das betriebliche Fahrzeug geworfen. Der Schaden am Einfamilienhaus selbst, ist wohl dem privaten Bereich zuzurechnen. Der Schaden an der Garage – die an das Unternehmen vermietet oder überlassen ist – ist im Bereich der Vermietung und Verpachtung in der Einkommensteuer näher zu betrachten und gegebenenfalls mit Reparaturkosten für die Garage zu verrechnen. Die Erstattung für den am Kraftfahrzeug angerichteten Schaden, gehört als Betriebseinnahme wohl in das Unternehmen.
 
 
Beispiel 2
Der Versicherungsmakler erhält eine Zahlung von der Versicherung mit dem Text „Ausgleich wie vereinbart“. Hier muss unbedingt geklärt werden und auch mit schriftlichen Unterlagen nachgewiesen werden, wofür der Ausgleich erfolgte. Wenn diese Zahlung den Sturmschaden an dem Einfamilienhaus regeln soll, ist der Geldeingang natürlich ganz anders zu behandeln, als wenn es sich um abgerechnete Provisionen handelt. Möglicherweise wurde ja vereinbart, dass die Versicherungsgesellschaft in dieser Ausgleichszahlung von insgesamt 8.000 Euro einen Betrag von  1.000 Euro als Restprovision, 2.000 Euro als Bürokosten-Beteiligung und 5.000 Euro als Schadenersatz für den Sturmschaden überweist.
 
 
Beispiel 3
Der Versicherungsmakler hat nicht nur Provisionsansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft und Anspruch auf Schadenersatz für den Sturmschaden, sondern auch noch Anspruch auf Zahlung von Krankentagegeld und leider sind auch noch einige Versicherungsprämien für die Krankentagegeldversicherung und die Hausversicherung und die betriebliche Haftpflichtversicherung unbezahlt gewesen. Alles wurde mit der einen „wie vereinbart“-Zahlung erledigt. Hier bedarf es dann immer, einer wirklich guten und konkreten Erläuterung – schriftlich -, wofür die Zahlung im Einzelnen war und mit was im Einzelnen verrechnet wurde, da sonst das Finanzamt den gesamten Betrag der betrieblichen Sphäre zurechnet und dort versteuert.
 
Beachten Sie  bitte den Rechtsstand dieses Textes:  09.09.2019.
 
Bevor Sie also Handlungen oder Gestaltungen mit steuerlichen Auswirkungen vornehmen, muss zur Sicherheit erst geklärt werden, ob sich die Rahmenbedingungen durch Gesetzgebung oder Rechtsprechung geändert haben.
 
Zudem geben wir zu bedenken, dass wir in dem vorstehenden Text nur einige unserer Gedanken niedergeschrieben haben, die weder umfassend noch abschließend die Thematik für jeden speziellen Einzelfall besprechen. Ob weitere Vorschriften zu berücksichtigen sind oder es zu Ihrem eigenen Sachverhalt zusätzliche Möglichkeiten gibt, darf nicht pauschal beantwortet werden, sondern sollte unter Berücksichtigung Ihrer Lebenssituation und Ihres Umfeldes genau beleuchtet werden.
 
Sofern Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an oder klären Sie die Fragen in einem unserer nächsten Beratungstermine.
 
 
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Kinder und Steuern

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Wenige Gedanken und Überlegungen zu dem Zusammenspiel von Steuern und Kindern, lesen Sie gerne in unserem Artikel "Mit Kindern Steuern sparen".
 
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Die Rechtsform der GmbH wird in Deutschland sehr häufig gewählt, um die Haftung der Gesellschafter auszuschließen, aber auch um steuerliche Vorteile zu ermöglichen.
 
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Die Voraussetzungen für die Gründung einer GmbH und weitere Hinweise lesen Sie auf unserer Seite "Grundlagen einer GmbH".

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