Die GmbH & Co. KG - die haftungsfreie Kommanditgesellschaft

Die GmbH & Co. KG ist die Personengesellschaft ohne Haftung mit Steuervorteilen

Gedanken zu der GmbH & Co. KG im September 2019 von Counselor Ralph J. Schnaars, Steuerberater

Steuerberatung für GmbH Bilanz Jahresabschluss 62 Die GmbH Co KG
 
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zeigt bei GmbH & Co. KG die Vorteile und die Nachteile
 
 
Die GmbH & Co. KG ist eine etwas bessere Kommanditgesellschaft (KG).
 
Wie bei der KG (der Kommanditgesellschaft) gibt es in der GmbH & Co. KG zwei verschiedene Gesellschaftertypen. Zum einen, den Vollhafter, den Komplementär, der auch die Geschäftsführungsbefugnis innehat und zum anderen die Kommanditisten, die nur beschränkt mit Ihrem Kapitalanteil haften.
 
Die Voraussetzungen einer GmbH & Co. KG finden Sie im Beitrag "Grundlagen einer GmbH & Co. KG".
 
Üblicherweise übernimmt die GmbH die Vollhaftung und ist selbst nicht tätig. Die tätige Gesellschaft ist die Kommanditgesellschaft, die steuerlich als Personengesellschaft behandelt wird, so dass die Kommanditisten auch in den Genuss der Gewerbesteueranrechnung kommen.
 
Es gibt unterschiedliche Meinungen, ob die GmbH & Co. KG oder ob die GmbH die bessere Gesellschaftsform sei. Der Nachteil bei einer GmbH & Co. KG ist, dass für beide Gesellschaften Jahresabschlüsse und auch  Steuererklärungen erstellt werden müssen. Unsere Gedanken hierzu, finden Sie im Artikel "Zwei Jahresabschlüsse - aber weniger Gewerbesteuer".
 
In der „normalen“ GmbH & Co. KG ist die GmbH nicht am Kapital der Kommanditgesellschaft beteiligt, so dass die GmbH auch keinen Anspruch auf einen Gewinnanteil hat. Damit die GmbH aber ihre eigenen Kosten bestreiten kann und auch als „tätige“ Gesellschaft wahrgenommen wird, erhält sie von der KG meist eine in Prozenten ihres Stammkapitals bestimmte Haftungsvergütung.
 
Die Kommanditisten erhalten in der „normalen“ GmbH & Co. KG 100 Prozent des erwirtschafteten Gewinns. Und zwar wird die Gewinnverteilung in der Regel im Zusammenhang mit der Steuerberechnung und den Steuererklärungen vorgenommen, so dass die, von der Gesellschaft zu zahlende Gewerbesteuer, und auch die „Sonderbetriebsausgaben“ und „Sonderbetriebseinnahmen“ der Gesellschafter schon berücksichtigt sind.
 
Als Sonderbetriebseinnahme ist zum Beispiel die Haftungsvergütung der GmbH zu behandeln. Hier hat die GmbH also doch einen Gewinnanteil (aus einer Personengesellschaftsbeteiligung), der ihrem „Kapitalkonto“ gutgeschrieben wird.
 
 
Sonderbetriebseinnahmen der Kommanditisten können zum Beispiel sein, Tätigkeitsvergütungen oder Mietzahlungen von der GmbH & Co. KG an den Gesellschafter.
 
Sonderbetriebsausgaben sind in diesem Zusammenhang alle Ausgaben, die die Gesellschafter wegen ihres oder für ihren Gesellschaftsanteil bezahlen. Beispielsweise sind die Reisekosten zur Gesellschafterversammlung der GmbH & Co. KG, die jeder Kommanditist selbst bezahlt, bei ihm ansetzbare Sonderbetriebsausgaben. Ebenfalls können Sonderbetriebsausgaben sein, die Finanzierungskosten der Beteiligung, Steuerberatungs- oder andere Beratungskosten wegen der Beteiligung oder auch Aufwendungen, die dem Kommanditisten entstehen, zum Beispiel durch die Zurverfügungstellung von Betriebsräumen für die GmbH & Co. KG.
 
Die im Jahresabschluss und der folgenden Steuerberechnung festgestellten Gewinnanteile, werden den Gesellschaftern über die „gesonderte Gewinnfeststellung“ steuerlich im gleichen Jahr zugerechnet. Hierbei ist es egal, ob die Gewinne ausgezahlt wurden oder ausgezahlt werden können, die Gewinnzurechnung hat der Gesellschafter in seiner privaten Einkommensteuererklärung für das selbe Jahr zu versteuern.
 
Bei der GmbH fließt dem Gesellschafter sein Gewinn erst nach einem Ausschüttungsbeschluss und der erfolgten Ausschüttung steuerlich zu.
 
Bei der GmbH & Co. KG wird dem Gesellschafter der Gewinnanteil direkt im selben Jahr zugerechnet. Siehe auch den Beitrag "GmbH & Co. KG - steuerlich".
 
In der gesellschaftsrechtlichen Betrachtung der GmbH & Co. KG wird die Gesellschaft wie eine Kapitalgesellschaft behandelt. Mit der Begründung, es haftet keine natürliche Person, hat die GmbH & Co. KG sämtliche Anforderungen, die zum Beispiel die GmbH zu erfüllen hat, auch zu erfüllen. Hier geht es um den etwas komplexeren Jahresabschluss, die Veröffentlichung der Bilanzzahlen im Bundesanzeiger und Ähnliches.
 
Ob die GmbH & Co. KG die bessere Gesellschaftsform ist, muss im Einzelfall geklärt werden, da je nach Größe der Gesellschaft oder nach Branche unterschiedliche Anforderungen und Wünsche zu berücksichtigen sind.
 
Bei einer GmbH & Co. KG haften die Kommanditisten nur mit ihrer Kapitaleinlage (oder ihrer Hafteinlage) und kommen in den Genuss der persönlichen Gewerbesteueranrechnung. Aus diesen Gründen bietet diese Gesellschaftsform in vielen Fällen eine sehr gute Basis, sein Unternehmen zu führen.
 
Im Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co. KG kann nahezu alles vereinbart und vorgesehen werden, so dass hier alle Möglichkeiten einer Personengesellschaft genutzt werden können, ohne dass eine private Haftung der Kommanditisten entsteht.
 
Die Beteiligung von Familienangehörigen im Rahmen einer Gestaltung anstehender Erbschaftsteuern ist ebenso möglich, wie die Beteiligung von Mitarbeitern oder Familienfremden, die am Gewinn des Unternehmens teilhaben sollen. Regelungen über eine abweichende Gewinnverteilung sind ebenso möglich, wie Verfügungsbeschränkungen zu den Gesellschaftsanteilen oder Einschränkungen in den Stimmrechten. Einige grundsätzliche Gedanken finden Sie im Beitrag "Gewinnverteilung - variabel".
 
 
Eine GmbH & Co. KG wird durch notarielle Anmeldung im Handelsregister eingetragen.
 
Der Gesellschaftsvertrag kann selbst – ohne Notar - abgefasst werden.
 
Jede Änderung im Gesellschaftsvertrag oder in der Zusammensetzung der Gesellschafter muss aber vom Notar beim Handelsregister angemeldet werden.
 
Bei Eintritt und auch bei Austritt von Gesellschaftern sollte man allerdings vorher überlegen, welcher Stichtag dafür gewählt wird und wie der Gewinnanteil des laufenden Jahres für den ausscheidenden Gesellschafter ermittelt wird. Im schlechtesten Fall treten viele (365 und mehr) Kommanditisten in einem Jahr aus der Gesellschaft aus, so dass man, ohne vernünftige Regelungen, für jeden Tag des Jahres eine Zwischenbilanz erstellen müsste. Um dieses und speziell die dadurch entstehenden Kosten zu vermeiden, sollten gleich zu Beginn im Gesellschaftsvertrag vernünftige Vorschriften verankert werden.
 
 
Steuerlich gilt es zudem, zu bedenken, dass der Gewinnanteil der Gesellschafter immer im gleichen Jahr, in dem die Gesellschaft Gewinn erzielt, zu versteuern ist.
 
Beispiel
Die GmbH & Co. KG hat im Wirtschaftsjahr einen hübschen Gewinn erzielt, indem Leistungen erbracht wurden, die das Umlaufvermögen erhöht haben. Der Bestand an Kundenforderungen hat sich massiv erhöht und auch der Bestand an Unfertigen Leistungen, an denen lange und erfolgreich gearbeitet wurde, ist gestiegen. Durch Investitionen sind allerdings alle Kreditmöglichkeiten ausgeschöpft. Man kann sich hier zum Beispiel einen großen Kundenauftrag vorstellen, an dem gearbeitet wurde, oder auch die Ingangsetzung eines neuen Produkts. Im Jahresabschluss hat die GmbH & Co. KG also einen erheblichen Gewinn, der aber nicht in der Liquidität vorhanden ist, da der Kunde noch nicht bezahlt hat oder die Unfertigen Leistungen noch nicht endgültig fertiggestellt und verkauft sind.
Der Kommanditist bekommt steuerlich also einen (großen) Gewinnanteil zugerechnet, der in der Einkommensteuer zu versteuern ist. Nur bekommt der Kommanditist nicht zeitgleich eine Auszahlung seines Gewinnes von der GmbH & Co. KG, weil diese ja kein Geld hat und alle tollen Erfolge in den Unfertigen Leistungen oder den Kundenforderungen gebunden sind. Der Kommanditist hat also „plötzlich“ Steuerschulden, die er aus anderen Mitteln bezahlen muss.
 
Zu dieser negativen Auswirkung ist es schon häufig gekommen, wenn über die Wahl der Gesellschaftsform und bei der Erstellung von Jahresabschlüssen nicht auch an die späteren Folgen gedacht wurde.
 
Mit etwas Überlegung und etwas Planung könnten solche Ärgernisse vermieden werden und keiner bekäme unnötige Sorgen.
 
 
Lesen Sie gern auch unsere Hinweise auf der Seite "Steuerberatung für GmbH Bilanz und Jahresabschluss"
 
 
Beachten Sie  bitte den Rechtsstand dieses Textes:  September 2019.
 
Bevor Sie also Handlungen oder Gestaltungen mit steuerlichen Auswirkungen vornehmen, muss zur Sicherheit erst geklärt werden, ob sich die Rahmenbedingungen durch Gesetzgebung oder Rechtsprechung geändert haben.
 
Zudem geben wir zu bedenken, dass wir in dem vorstehenden Text nur einige unserer Gedanken niedergeschrieben haben, die weder umfassend noch abschließend die Thematik für jeden speziellen Einzelfall besprechen. Ob weitere Vorschriften zu berücksichtigen sind oder es zu Ihrem eigenen Sachverhalt zusätzliche Möglichkeiten gibt, darf nicht pauschal beantwortet werden, sondern sollte unter Berücksichtigung Ihrer Lebenssituation und Ihres Umfeldes genau beleuchtet werden.
 
Sofern Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an oder klären Sie die Fragen in einem unserer nächsten Beratungstermine.
 
DIE GMBH & CO KG BENÖTIGT ZWEI JAHRESABSCHLÜSSE
 
In diesem Zusammenhang ist auch unser Beitrag "Zwei Jahresabschlüsse - aber weniger Gewerbesteuer" interessant.
 
Lesen Sie gerne weitere Gedanken, wie man Gewerbesteuern spart.
 
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Wie beweist man das Gegenteil von der Behauptung des Finanzamts?
 
Gedanken zum Nicht-Vorhandensein und wie es bewiesen werden kann, finden Sie in diesem Beitrag.
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