Meldepflichten an das Transparenzregister - in Kürze
Was müssen Sie bezüglich Ihrer Meldepflichten an das Transparenzregister beachten?
Kurzdarstellung der Meldepflichten an das Transparenzregister im November 2021 von Steuerberater Ralph J. Schnaars der COUNSELOR
Der Steuerberater für Unternehmer
COUNSELOR Steuerberatungsgesellschaft mbH
in 22848 Norderstedt im Schubertring 19 mit Telefon 0 40 - 696 382 600
mit der Emailadresse office@counselor.de
hilft auch bei den Meldepflichten an das Transparenzregister
Zur Geldwäscheprävention müssen immer mehr Institutionen und Unternehmen - wie z.B. Kredit- und Finanzdienstleister, Steuer- und Rechtsberater, Immobilien- und Kunsthändler - als „Verpflichtete“ die Identität ihrer Kunden klären und bei Verdacht auf Geldwäsche an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen melden.
Dreh- und Angelpunkt ist dabei die Feststellung des „wirtschaftlich Berechtigten“. Oftmals ist der direkte Kunde des Verpflichteten nämlich gar nicht die Person, die tatsächlich hinter dem Geschäft steht und die letztlich auch das Geld zur Verfügung stellt. Denn bei der Geldwäsche geht es ja gerade um den Versuch, die Identität des eigentlichen Geschäftspartners zu verschleiern.
Damit Verpflichtete diese Person - also den wirtschaftlich Berechtigten - einfacher und sicherer identifizieren können, wurde das Transparenzregister geschaffen, in welches sich viele Gesellschaften und Vereinigungen - so vielleicht auch Ihre - eintragen müssen.
Auf diese Daten können die zur Meldung Verpflichteten dann zugreifen, um ihren Pflichten nachzukommen. Die Daten, die in das Transparenzregister einzutragen sind, müssen den oder die tatsächlichen wirtschaftlich Berechtigten benennen.
Verantwortlich für die Eintragung sind stets die Leitungsorgane der betreffenden Organisationen.
In einer Kurzübersicht sehen die Meldepflichten zum Transparenzregister dann wie folgt aus:
Beachten Sie bitte den Rechtsstand dieses Textes: Juli 2021.
Bevor Sie also Handlungen oder Gestaltungen mit steuerlichen Auswirkungen vornehmen, muss zur Sicherheit erst geklärt werden, ob sich die Rahmenbedingungen durch Gesetzgebung oder Rechtsprechung geändert haben.
Zudem geben wir zu bedenken, dass wir in dem vorstehenden Text nur einige unserer Gedanken niedergeschrieben haben, die weder umfassend noch abschließend die Thematik für jeden speziellen Einzelfall besprechen. Ob weitere Vorschriften zu berücksichtigen sind oder es zu Ihrem eigenen Sachverhalt zusätzliche Möglichkeiten gibt, darf nicht pauschal beantwortet werden, sondern sollte unter Berücksichtigung Ihrer Lebenssituation und Ihres Umfeldes genau beleuchtet werden.
Sofern Sie hierzu Fragen haben oder Beratung wünschen, sprechen Sie uns gerne an oder klären Sie die Fragen in einem unserer nächsten Beratungstermine.
DIE GEWÄHRLEISTUNG-RÜCKSTELLUNG
Im Jahresabschluss des Unternehmens ist die Position "Rückstellungen", die Stelle, in der großes Potential liegt, Steuern zu gestalten. Zudem hat jedes Unternehmen Pflichten zur Ableistung von Garantie- und Gewährleistungsansprüchen.
Lesen Sie ein paar Gedanken zu der "Gewährleistungsrückstellung".
Lesen Sie ein paar Gedanken zu der "Gewährleistungsrückstellung".
DIE BILANZ DER GMBH
Bei der Betrachtung einer GmbH-Bilanz kann an einigen Stellen schon auf den ersten Blick erkannt werden, wie es der Gesellschaft geht.
Lesen Sie hierzu ein paar Gedanken auf unserer Seite "GmbH Bilanz im Jahresabschluss".
Lesen Sie hierzu ein paar Gedanken auf unserer Seite "GmbH Bilanz im Jahresabschluss".
ZUM GLÜCK NIMMT COUNSELOR NOCH MANDANTEN AUF
In 3 (drei) einfachen Schritten können Sie beim Steuerberater in Norderstedt Mandant werden.